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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Landesschiedsstellenveror

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation Vom 28. November 2024 Auf Grun

Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 146) verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation Die Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation vom
  2. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 174) wird wie folgt geändert: 1.

der Überschrift wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt. 2.

§ 1

Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2 und 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. jeweils bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsparteien jeweils

gleicher Anzahl

den Fällen nach § 111 Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch

Verbindung mit § 111a Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, oder im Fall ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (übrige Mitglieder).“ bb)

Satz 2 werden vor dem Wort „Vergütungsvereinbarung“ die Wörter „Versorgungs- oder“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 werden die Wörter „ein Stellvertreter“ durch die Wörter „eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter“ ersetzt. bb)

Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersetzt. c)

Absatz 4 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersetzt. 4.

§ 3

wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a)

§ 6

Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist ein Nachfolger zu benennen“ durch die Wörter „hat diese Vertragspartei unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen“ ersetzt. b) Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: „Die Verbände, welche das unparteiische Mitglied bestellt hatten, haben dieses Amt unverzüglich nachzubesetzen.“ 6. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ist ein Mitglied verhindert, hat es seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.“ 7. § 8 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder

Textform“ eingefügt. b)

Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 5 angefügt: „Das vorsitzende Mitglied kann bestimmen, dass die mündliche Verhandlung ausschließlich oder teilweise über Wege der elektronischen Kommunikation durch geeignete technische Hilfsmittel,

sbesondere

Form einer Video- oder Webkonferenztechnik, durchgeführt wird. Die Teilnahme mittels elektronischer Kommunikation steht der persönlichen Anwesenheit gleich. Die über Wege der elektronischen Kommunikation an den Verhandlungen der Landesschiedsstelle teilnehmenden Mitglieder der Landesschiedsstelle haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können.“ 8. § 10 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 werden nach den Wörtern „anwesend sind“ die Wörter „oder über Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen“ eingefügt. b)

Absatz 4 werden vor dem Wort „Vergütungsvereinbarung“ die Wörter „Versorgungs- oder“ eingefügt. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Zu den Verfahrenskosten gehören

sbesondere

  1. auf das Verfahren entfallende Sach- und Personalausgaben der Geschäftsstelle
  2. Aufwandsentschädigung und Reisekosten des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder sowie
  3. sonstige Auslagen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Für die Festsetzung des

halts einer Versorgungs- oder Vergütungsvereinbarung wird eine Gebühr von 1 200 Euro bis 8 000 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch Einigung aufgrund eines Vermittlungsvorschlags erledigt, wird eine Gebühr von 1 000 Euro bis 4 000 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren

anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 1 000 Euro erhoben.

der Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde andere Gebührensätze festgelegt werden.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 werden die Wörter „zu gleichen Teilen“ gestrichen. bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Für die Entscheidung über die Gebühren- und Kostentragungspflicht gelten § 154 Absatz 1 und § 155 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Kostenverteilung.“ Artikel 2

krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung

Kraft. Dresden, den 28. November 2024 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.