Obsah (7)
§ 1§ 39§ 42§ 43§ 46§ 59§ 61Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung berufsbezogener Vorschriften 1 Vom 9. April 2025 Auf Grund – des § 34 Absatz 5 Satz 3 und des § 62 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2 und
der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2018 (SächsGVBl. S. 648), – des § 11 Absatz 6, des § 13 Absatz 5, des § 13b Absatz 6 und des § 13c Absatz 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), von denen § 11 Absatz 6 und § 13 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert sowie § 13b Absatz 6 und § 13c Absatz 3 durch Artikel 1 desselben Gesetzes eingefügt worden sind, – des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
- November 2003 (SächsGVBl. S. 899) sowie – des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen
freier Trägerschaft vom
- Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen § 20 Nummer 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für erzieherische Berufe an der Fachschule (Erzieheranerkennungsverordnung – ErzAnerkVO) Artikel 2 Änderung der Schulordnung Berufsschule § 13 Absatz 3 der Schulordnung Berufsschule vom
- März 2023 (SächsGVBl. S. 92). die durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „
(3)Berufsschulpflichterfüllende besuchen den Unterricht
bestehenden Fachklassen oder werden
eigenen Klassen unterrichtet. Sie können während ihrer Ausbildung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters ein betriebliches Praktikum absolvieren. Dieses soll mindestens zwei und höchstens sechs Wochen dauern. Es kann
zeitlich getrennten Abschnitten erfolgen, wobei ein Abschnitt die Dauer von zwei Wochen nicht unterschreiten sollte.“ Artikel 3 Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien Die Schulordnung Berufliche Gymnasien vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) wird wie folgt geändert: 1.
§ 1Satz 2 wird die Angabe „Teil 3“ durch die Wörter „die Teile 3 und 4“ ersetzt.
2.
§ 39
Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „40 Kurse“ durch die Angabe „32 Grundkurse“ ersetzt. 3.
§ 42
Absatz 4 wird wie folgt geändert: a)
Satz 1 werden die Wörter „Deutsch und“ durch die Wörter „Deutsch oder“ ersetzt. b)
Satz 2 wird die Angabe „Prüfungsfach P5“ durch die Wörter „mündliches Prüfungsfach“ ersetzt. 4.
§ 43
Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der anderen Jahrgangsstufen“ durch die Wörter „der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12“ ersetzt. 5.
§ 46
Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „vorsitzendem“ durch das Wort „vorsitzenden“ ersetzt. 6.
§ 59
Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 61 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 2 und 3“ ersetzt. 7.
§ 61Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Prüfungsfach P5“ durch die Wörter „mündliches Prüfungsfach“ ersetzt. 8. § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Übergangsregelung
(1)Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2024 ein Berufliches Gymnasium besucht haben, gilt vorbehaltlich des Satzes 2 die Schulordnung Berufliche Gymnasien
der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1998 (SächsGVBl. S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Satz 1 findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 die Klassenstufe 11 wiederholen.
(2)Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Schulfremde gemäß § 59 Absatz 1, die
den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 an der Schulfremdenprüfung teilnehmen.“ 9.
der Überschrift von Anlage 2 wird die Angabe „§ 51 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 1“ ersetzt. Artikel 4
krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Dresden, den
- April 2025 Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens 1 Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl. L, 2024/782, 31.5.2024) geändert worden ist.