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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Sachsenfonds“

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Sachsenfonds“ (Sachsenfonds-Gesetz – SaFoG) erlassen als Artikel 11 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2025/2026 (Haushaltsbegleitgese

tz 2025/2026 – HBG 2025/2026) Vom 27. Juni 2025 § 1 Errichtung des Fonds Der Freistaat Sachsen errichtet einen Fonds „Sachsenfonds“ als Sondervermögen. § 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1)1 Zweck des Fonds ist die Ermöglichung von strategisch bedeutenden Investitionsvorhaben im Freistaat Sachsen, deren Abbildung in einem Sondervermögen besonders wirtschaftlich ist und der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dient. 2 Hiervon ist insbesondere bei neuen Vorhaben auszugehen, die aufgrund ihrer finanziellen Bedeutung und aufgrund der anzunehmenden Umsetzungszeit nicht in den gewöhnlichen Finanzplanungszeitraum eingeordnet werden können und deren Gesamtinvestitionsvolumen mindestens 7,5 Millionen Euro beträgt.
(2)Darüber hinaus stehen die Mittel des Fonds für Zuweisungen zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft zur Verfügung, sofern das Gesamtinvestitionsvolumen der einzelnen Maßnahme mindestens 250 000 Euro beträgt.
(3)1 Die Fondsmittel sind für Investitionsvorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen zu verwenden:
  1. Maßnahmen der Bildungsinfrastruktur,
  2. Maßnahmen im Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz,
  3. Maßnahmen zur Stärkung der digitalen Verwaltung,
  4. Maßnahmen im Bereich Sport und Kultur,
  5. Maßnahmen des Krankenhausbaus und der Hochschulmedizin, einschließlich Digitalisierung, sowie der Pflegeinfrastruktur,
  6. Maßnahmen der klimafreundlichen Mobilität und des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
  7. Maßnahmen der Wohnraumförderung,
  8. Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur,
  9. Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Innovationsstandortes Sachsen und
  10. Maßnahmen des staatlichen Hochbaus. 2 Es werden vorrangig Maßnahmen berücksichtigt, die dazu beitragen, mittelfristig Kosten in den öffentlichen Haushalten zu sparen sowie nachhaltig zur Krisenfestigkeit der Infrastruktur oder zur Daseinsvorsorge im Freistaat Sachsen beizutragen.
(4)1 Die Mittel stehen ab 2027 in Höhe von bis zu 200 Millionen Euro jährlich für Tilgungsleistungen nach § 4 Absatz 3 des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes vom
  1. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung. 2 Ausgenommen hiervon sind Mittel nach § 4 Absatz 2, die der Bund den Ländern über ein Sondervermögen für Infrastrukturinvestitionen gewährt. § 3 Stellung im Rechtsverkehr 1 Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2 Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter). § 4 Finanzierung des Fonds, Vermögen und Verwaltung
(1)Der Fonds erhält Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(2)Mittel, die der Bund den Ländern über ein Sondervermögen für Infrastrukturinvestitionen gewährt, fließen dem Fonds direkt zu.
(3)1 Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. 2 Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
(4)1 Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. 2 Der Fonds kann im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden ungebundenen Fondsvermögens und der ihm von anderer Seite rechtsverbindlich zugesagten Mittel Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen. 3 Die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen gelten in dieser Höhe als ausgebracht. 4 Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
(5)Der Fondsverwalter wird ermächtigt, die für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 erforderlichen Ausgabetitel und Einnahmetitel einzurichten. § 5 Wirtschaftsplan 1 Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2 Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. 3 Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. 4 Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen. § 6 Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages
(1)Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die einen Betrag von 12,5 Millionen Euro überschreiten, bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
(2)Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages jährlich über den Vollzug des Gesetzes. § 7 Jahresrechnung
(1)Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2)Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.
(3)Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof. § 8 Verordnungsermächtigung Die Staatsregierung regelt im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen der Zuweisungen nach § 2 Absatz 2, zur Höhe und zum Abrechnungsverfahren der Zuweisungen, zur Selbstbeteiligung der Kommunen sowie zu den Zuständigkeiten für die Bewilligung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.