Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 und 8 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom
nern, der Finanzen sowie für Wissenschaft, Kultur und Tourismus: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung Die Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom
Satz 1 wird das Wort „amtsärztliches“ durch das Wort „ärztliches“ ersetzt. b)
Satz 2 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch das Wort „ärztlichen“ ersetzt. c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Begutachtung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt kann angeordnet und dafür eine Frist bestimmt werden.“ 2.
Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit sie nicht vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellt werden.“ ersetzt. 3.
werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: „
diesem Fall ist die schriftliche Prüfung
elektronischer Form abzulegen, wenn nicht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erklärt, die Prüfung
handschriftlicher Form ablegen zu wollen. Die Erklärung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt abzugeben. Sie ist unwiderruflich.“ 4. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Eine Prüferin oder ein Prüfer muss aus dem Bereich der Universität kommen. Eine weitere oder ein weiterer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein. Von dem Erfordernis nach Satz 2 kann im Einzelfall aus wichtigem Grund,
sbesondere wegen Krankheit der eingeteilten Prüferin oder des eingeteilten Prüfers, abgesehen werden.“ b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann das Prüfungsergebnis
Anwesenheit der übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bekannt gegeben werden.“ 5. § 29 wird wie folgt geändert:
ländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung bis zu einem Semester im Bereich Digitalisierung und Recht, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt hat.“ bb)
Satz 6 werden nach der Angabe „6“ die Wörter „und 8“ eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „
Satz 1 werden die Wörter „im Freiversuch“ gestrichen. bb)
Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter„;
besonderen Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden.“ ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Gilt die Prüfung
folge einer Prüfungsverhinderung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 als nicht abgelegt, besteht die Möglichkeit der Wiederholung im nächsten Prüfungstermin.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „
8.
Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2, 4 und 5“ durch die Wörter „2 und 4 bis 6“ ersetzt. 9. § 56 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „450“ durch die Angabe „600“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“ 10.
der Anlage werden
Nummer 2 Buchstabe f und
Nummer 3 Buchstabe g jeweils vor dem Wort „Stellungnahmen“ die Wörter „Schriftliche Begründungen mündlicher Prüfungsleistungen sowie“ eingefügt. Artikel 2
krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Dresden, den 2. Juli 2025 Die Staatsministerin der Justiz Prof. Constanze Geiert
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.