sgesamt mindestens 500 förderfähigen Lerneinheiten aus den Themenbereichen der Anlage 1 die Themenfelder politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Grundbildung einschließlich Alphabetisierung sowie Medienbildung und digitale Kompetenz durchgeführt werden.“ 3. § 5 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
nerhalb der letzten zehn Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation. Die erwachsenenpädagogische Qualifikation nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 kann durch formale oder non-formale Bildung
einem Umfang von mindestens 400 Lerneinheiten zu 45 Minuten erworben worden sein und ist mit den
haltlichen Schwerpunkten nachzuweisen, etwa durch Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen.“ 4.
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Prozentwert“ durch die Angabe „Prozentsatz“ ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Stellenbruchteile sind auf die nächste halbe oder volle Stelle aufzurunden, höchstens jedoch bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Wert.“ b)
Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Prozentwerten“ durch die Angabe „Prozentsätzen“ ersetzt. 6.
Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „anzuwenden“ die Angabe „und der Angebotszuschuss gilt
diesen Fällen als Grundförderung.“ eingefügt. 7.
Absatz 5 Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 7.1“ die Angabe „unbeachtlich der Untergrenze nach Nummer 7.5“ eingefügt. 8.
Satz 2 wird nach der Angabe „Projektförderungen“ die Angabe „nach § 13“ eingefügt. 9.
10. § 23 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 2 wird die Angabe „Prozentwerte“ durch die Angabe „Prozentsätze“ ersetzt. b)
Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „105“ durch die Angabe „100“ ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 wird die Angabe „der Jahre“ durch die Angabe „für die Bemessungsjahre“ ersetzt. bb)
Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt. Artikel 2
krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Dresden, den 7. August 2025 Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.