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Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Obsah (6)§ 2§ 8§ 11§ 16§ 18§ 21

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung Vom 7. August 2025 Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 9a Absatz 1 Nu

§ 2Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2)„Im Pflichtangebot müssen mit einem Umfang von

sgesamt mindestens 500 förderfähigen Lerneinheiten aus den Themenbereichen der Anlage 1 die Themenfelder politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Grundbildung einschließlich Alphabetisierung sowie Medienbildung und digitale Kompetenz durchgeführt werden.“ 3. § 5 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2)„Pädagogisches Personal sind Beschäftigte mit 1. pädagogischem Hochschulabschluss, 2. einem Hochschulabschluss und
  1. a)einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation oder
  2. b)einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich oder 3. einem Berufsabschluss, einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich

nerhalb der letzten zehn Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation. Die erwachsenenpädagogische Qualifikation nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 kann durch formale oder non-formale Bildung

einem Umfang von mindestens 400 Lerneinheiten zu 45 Minuten erworben worden sein und ist mit den

haltlichen Schwerpunkten nachzuweisen, etwa durch Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen.“ 4.

§ 8

Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Prozentwert“ durch die Angabe „Prozentsatz“ ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Stellenbruchteile sind auf die nächste halbe oder volle Stelle aufzurunden, höchstens jedoch bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Wert.“ b)

Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Prozentwerten“ durch die Angabe „Prozentsätzen“ ersetzt. 6.

§ 11

Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „anzuwenden“ die Angabe „und der Angebotszuschuss gilt

diesen Fällen als Grundförderung.“ eingefügt. 7.

§ 16

Absatz 5 Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 7.1“ die Angabe „unbeachtlich der Untergrenze nach Nummer 7.5“ eingefügt. 8.

§ 18

Satz 2 wird nach der Angabe „Projektförderungen“ die Angabe „nach § 13“ eingefügt. 9.

§ 21Satz 2 wird die Angabe „im“ durch die Angabe „für das“ ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 2 wird die Angabe „Prozentwerte“ durch die Angabe „Prozentsätze“ ersetzt. b)

Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „105“ durch die Angabe „100“ ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird die Angabe „der Jahre“ durch die Angabe „für die Bemessungsjahre“ ersetzt. bb)

Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt. Artikel 2

krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung

Kraft. Dresden, den 7. August 2025 Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.