Verbindung mit Anlage 1 Spalte 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bis zu den jeweiligen Stichtagen einen prozentualen Anteil seiner Planungsregion, der dem vom Freistaat Sachsen zu erbringenden Flächenbeitragswert entspricht (regionale Teilflächenziele),
Form von Vorranggebieten auszuweisen.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Regionalen Planungsverbände können von der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass die gemäß Spalte 1 und 2 der Anlage zu § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgegebenen Flächenbeitragswerte ab den jeweiligen Stichtagen für den gesamten Freistaat Sachsen eingehalten werden.“ 2. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)
Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 sowie des Ziels 11.4 des Landesentwicklungsplans 2003 und den entsprechenden Festlegungen
den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist.“ bb)
Satz 6 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2032“ ersetzt. b) Absatz 4 Satz 7 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetzes Das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz vom 12. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 522) wird wie folgt geändert: 1.
2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen
nerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Im Jahr der
betriebnahme der Anlage berechnet sich der Zeitraum nach dem Tag der
betriebnahme bis zum
dividualvereinbarung
einem angemessenen Verhältnis zum Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 stehen muss. Eine Vereinbarung ist
sbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben und dem zweifachen Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach § 4 liegt.
einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 2 stehen muss. Eine Vereinbarung ist
sbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben Wert der Zahlungsverpflichtung nach § 4 und einem Wert
Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge liegt.
der Wahl der Beteiligungsoption. Es kommen
sbesondere
Betracht:
teresse bekunden.
dividualvereinbarung gemäß § 5 schließen.
dividualvereinbarung
nerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss vorzulegen. Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium ist berechtigt, die
dividualvereinbarung zu veröffentlichen.“ 4. § 6 wird wie folgt geändert:
den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen zusätzlich zu bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen einsetzen.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Angabe „das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „
Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 1“ ersetzt. 7.
Satz 1 wird die Angabe „das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Angabe „das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium“ ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ wird durch die Angabe „Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium“ ersetzt. b)
Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. Artikel 3
krafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Dresden, den 10. September 2025 Der Landtagspräsident Alexander Dierks Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Vertretung Petra Köpping Die Staatsministerin für
frastruktur und Landesentwicklung Regina Kraushaar
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.