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Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften und akzeptanzfördernder Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien

Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften und akzeptanzfördernder Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien Vom 10. September 2025 Der Sächsische Landtag hat am 10. September 2025 das

Verbindung mit Anlage 1 Spalte 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bis zu den jeweiligen Stichtagen einen prozentualen Anteil seiner Planungsregion, der dem vom Freistaat Sachsen zu erbringenden Flächenbeitragswert entspricht (regionale Teilflächenziele),

Form von Vorranggebieten auszuweisen.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Regionalen Planungsverbände können von der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass die gemäß Spalte 1 und 2 der Anlage zu § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgegebenen Flächenbeitragswerte ab den jeweiligen Stichtagen für den gesamten Freistaat Sachsen eingehalten werden.“ 2. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)

Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.

  1. b)Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Es ist bis zum 30. Juni 2027 zu prüfen, ob die Regionalen Planungsverbände über den 31. Dezember 2028 hinaus Haushaltsmittel im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz benötigen.“ 3. § 20 wird wie folgt geändert:
  2. a)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  3. aa)Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „

Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 sowie des Ziels 11.4 des Landesentwicklungsplans 2003 und den entsprechenden Festlegungen

den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist.“ bb)

Satz 6 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2032“ ersetzt. b) Absatz 4 Satz 7 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetzes Das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz vom 12. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 522) wird wie folgt geändert: 1.

§ 3Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.

2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen

(1)Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die zwischen dem
  1. Januar 2025 und dem
  2. Dezember 2025 genehmigt wurden, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge sowie die fiktive Strommenge im Sinne von Nummer 7.2 Satz 1 der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2)Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 genehmigt werden, 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
(3)Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
(4)Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden.

nerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Im Jahr der

betriebnahme der Anlage berechnet sich der Zeitraum nach dem Tag der

betriebnahme bis zum

  1. Dezember.“
  2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5

dividualvereinbarung

(1)Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert

einem angemessenen Verhältnis zum Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 stehen muss. Eine Vereinbarung ist

sbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben und dem zweifachen Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach § 4 liegt.

(2)Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 2 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert

einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 2 stehen muss. Eine Vereinbarung ist

sbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben Wert der Zahlungsverpflichtung nach § 4 und einem Wert

Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge liegt.

(3)Die Vereinbarung kann eine Beteiligungsoption für Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Der Betreiber ist frei

der Wahl der Beteiligungsoption. Es kommen

sbesondere

Betracht:

  1. die Gründung einer Projektgesellschaft,
  2. das Angebot eines Sparproduktes oder Nachrangdarlehens,
  3. die vergünstigte Lieferung von erneuerbarem Strom oder
  4. eine jährliche Direktzahlung („Strompreisgutschrift“) an die Einwohnerinnen und Einwohner.

(4)Darüber hinaus kann auch die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von vor Ort aktiven Bürgerenergiegesellschaften vereinbart werden, sofern diese

teresse bekunden.

(5)Bestandteil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.
(6)Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt wurden, kann der Betreiber eine

dividualvereinbarung gemäß § 5 schließen.

(7)Der Betreiber hat dem für erneuerbare Energien zuständigen Staatsministerium die

dividualvereinbarung

nerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss vorzulegen. Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium ist berechtigt, die

dividualvereinbarung zu veröffentlichen.“ 4. § 6 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt: „7. für Klimaschutz und Klimaanpassung, 8. zur Finanzierung von Kommunikations- und Beteiligungsprozessen, welche dem Gesetzeszweck dienen.“
  2. b)Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll der Bezug zwischen Maßnahme und den jeweiligen Geldmitteln erkennbar sein. Die Hälfte der eingenommenen Gelder muss die Gemeinde

den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen zusätzlich zu bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen einsetzen.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Angabe „das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „

(2)Die Staatsregierung evaluiert das Gesetz und berichtet dem Landtag erstmalig im Jahr 2028 sowie im Anschluss alle drei Jahre über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen. Ziel der Evaluierung im Jahr 2028 ist es, die Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Absatz 2 mindestens auf 0,4 Cent/kWh anzuheben, soweit dem die Evaluierungsergebnisse nicht entgegenstehen.“ 6.

§ 8

Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 1“ ersetzt. 7.

§ 9

Satz 1 wird die Angabe „das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Angabe „das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium“ ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ wird durch die Angabe „Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium“ ersetzt. b)

Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. Artikel 3

krafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung

Kraft. Dresden, den 10. September 2025 Der Landtagspräsident Alexander Dierks Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Vertretung Petra Köpping Die Staatsministerin für

frastruktur und Landesentwicklung Regina Kraushaar

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.