Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz Vom 25. November 2025 Die Staatsregierung verordnet aufgrund des § 77 Nu
mmer 1 und des § 79 des Sächsischen Beamtengesetzes vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist: Artikel 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamtinnen und Beamte im Freistaat Sachsen (Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO) Artikel 2 Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- August 2024 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „
(7)Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt.“ 2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der Entbindung“ durch die Angabe „dem voraussichtlichen Tag der Entbindung“ ersetzt. 3. § 16 wird wie folgt geändert:
- a)Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.“
- b)Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „
(6)Im Fall einer Fehlgeburt ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche finden die Regelungen zur Entbindung entsprechend Anwendung. Soweit sich eine Beamtin nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt, ist sie nicht zur Dienstleistung heranzuziehen
- bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer Fehlgeburt ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche oder
- bis zum Ablauf von sechs Wochen nach einer Fehlgeburt ab der siebzehnten Schwangerschaftswoche oder
- bis zum Ablauf von acht Wochen nach einer Fehlgeburt ab der zwanzigsten Schwangerschaftswoche Sie kann ihre Erklärung nach Satz 2 jederzeit widerrufen. Die Absätze 1 und 5 gelten nicht.“
- § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:
- während ihrer Schwangerschaft,
- bis zum Ende ihrer Mutterschutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird.“ Artikel 3 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung vom
- Mai 1995 (SächsGVBl. S. 171), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom
- September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
- November 2025 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister des Innern Armin Schuste