Dritte Verordnung der Staatsministerien des Innern, für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Umwelt und Landwirtschaft sowie für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung Vom
- November 2025 Die Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie für Umwelt und Landwirtschaft verordnen aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
- November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund – des § 5 Absatz 1 und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie – der Ziffer X Nummer 7 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom
- Januar 2025 (SächsGVBl. S. 52) und die Staatsministerien für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft verordnen aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes mit Zustimmung der Staatsregierung: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung Die Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung vom
- November 2009 (SächsGVBl. S. 563), die zuletzt durch die Verordnung vom
- Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: „Verordnung der Staatsministerien des Innern, für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Umwelt und Landwirtschaft sowie für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuerbescheinigungen (Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO)“.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
- § 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes sind:
- das Landesamt für Schule und Bildung für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz erbringen,
- das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der Land- und Hauswirtschaft erbringen,
- der Staatsbetrieb Sachsenforst für forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im forstlichen Bereich erbringen,
- die Landesdirektion Sachsen a) für Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft erbringen, b) für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe erbringen, c) für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht aus den Nummern 1 bis 3 eine andere Zuständigkeit ergibt. Unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung für
- Hochschulen,
- Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz erbringen,
- Einrichtungen, die Bildungsleistungen im steuerberatenden Bereich erbringen. Ist nach Satz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden eröffnet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Bildungsleistung.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
- November 2025 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Dirk Panter Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Georg-Ludwig von Breitenbuch Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung Regina Kraushaar