Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe Vom 20. November 2025 Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des §
der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Nutzung privater mobiler Endgeräte“. 2.
§ 11
wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Nutzung privater mobiler Endgeräte Schülern ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- die Nutzung im Einzelfall vom Lehrer zugelassen wurde oder
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“ Artikel 2 Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom
- Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird
der Angabe § 12 die folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe“. 2.
§ 12
wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“ Artikel 3 Änderung der Schulordnung Förderschulen Die Schulordnung Förderschulen vom
- August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird
der Angabe zu § 20 die folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe“. 2.
§ 20
wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat. Für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe in Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“ Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- Februar 2026 in Kraft. Dresden, den
- November 2025 Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens