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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkG

renzVO) Vom

  1. Dezember 2025 Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
  2. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, und des § 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom
  4. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 804), das durch Artikel 12 der Verordnung vom
  5. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist: § 1 Erste Einkommensgrenze

(1)Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche erste Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 20 520 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 30 780 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7 011 Euro.
(2)Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 855 Euro. § 2 Zweite Einkommensgrenze
(1)Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche zweite Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 23 640 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 35 460 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 8 077 Euro.
(2)Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 985 Euro. § 3 Fortschreibung der Einkommensgrenzen
(1)1 Die Einkommensgrenzen nach den §§ 1 und 2 werden erstmals zum
  1. Januar 2027 und dann jeweils zum
  2. Januar entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes für Deutschland fortgeschrieben, sofern sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 4 Prozent verändert hat. 2 Maßgebend für die Veränderung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober vor der anstehenden Fortschreibung im Vergleich zum Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober vor der letzten Anpassung der Einkommensgrenze.
(2)Das für das Wohnungswesen zuständige Staatsministerium macht die nach Absatz 1 fortgeschriebenen Einkommensgrenzen im Sächsischen Amtsblatt bekannt. § 4 Außerkrafttreten Die Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom
  1. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 30) tritt am
  2. Januar 2026 außer Kraft. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
  3. Januar 2026 in Kraft. Dresden, den
  4. Dezember 2025 Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung Regina Kraushaar

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.