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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Obsah (18)§ 2§ 3§ 1§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

m Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes (VwV SächsBesG) Vom

  1. Dezember 2025 Aufgrund von § 85 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom
  2. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das

letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, erlässt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift: I. Vorbemerkungen Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift entspricht der Paragrafenreihenfolge des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich in der Regel auf den Absatz des Paragrafen (

m Beispiel enthält die Nummer 2.1 Hinweise

§ 2

Absatz 1); soweit allgemeine Hinweise

r jeweiligen Vorschrift erforderlich sind, werden diese mit der Ziffer 0 an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet und den Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (

m Beispiel Nummer 3.0 mit allgemeinen Hinweisen

§ 3). Ab der dritten Ziffer folgen laufende Nummern.

Bei Regelungen

Paragrafen, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer. Allgemein bekannte Gesetze sowie sächsische Rechtsvorschriften werden im

sammenhang mit einer Paragrafenbenennung mit ihrer amtlichen Abkürzung zitiert, die übrigen Rechtsvorschriften mit ihrer Kurzbezeichnung, falls jeweils vorhanden. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Sofern in den nachfolgenden Erläuterungen keine gesonderte Nennung von Personengruppen aus Klarstellungsgründen geboten ist, schließt der Begriff Beamte auch Richter mit ein und schließt der Begriff Richter auch Staatsanwälte mit ein. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird für alle Geschlechter das generische Maskulinum verwendet. Bei den in den Beispielen angegebenen Beträgen handelt es sich um die Tabellenwerte

m Stand

  1. Februar
  2. II. Erläuterungen 1.

§ 1

Geltungsbereich und Fristenberechnung 1.1 Staatlicher und kommunaler Bereich 1.1.1 Der Freistaat Sachsen ist Dienstherr der Beamten und Richter

  1. a)bei allen Staatsbehörden (§ 1 Absatz 1 SächsVwOrgG ) einschließlich der Staatsbetriebe (§ 26 SäHO ),
  2. b)beim Sächsischen Rechnungshof (§ 1 Absatz 1 RHG ),
  3. c)beim Sächsischen Landtag (§ 4 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags 8. Wahlperiode vom 1. Oktober 2024),
  4. d)beim Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (§ 15 Absatz 2 SächsDSDG , § 13 Absatz 2 SächsTranspG ) und
  5. e)beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (§ 5 SächsVerfGHG in Verbindung mit § 3 DRiG ). 1.1.2 Beamte der Gemeinden und der Landkreise stehen in einem Beamtenverhältnis

diesen Gebietskörperschaften als Dienstherr (§ 2 Nummer 1 BeamtStG ). 1.1.3 Sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit sind insbesondere die Hochschulen (§§ 1, 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 SächsHSG ), die Zweck- und Verwaltungsverbände (§ 23 Absatz 3, § 57 Absatz 3 sowie §§ 74 und 75 SächsKomZG ), der Kommunale Sozialverband Sachsen (§ 2 Absatz 2 und § 23 SächsKomSozVG ), der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (§ 1 Absatz 1, § 31 SächsGKV ), die Unfallkasse Sachsen (§ 29 SGB IV und § 8a SächsAGSGB ) und die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (§ 1 Nummer 4 und 5, § 27 Nummer 1 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland). 1.1.4 Sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Anstalten mit Dienstherrnfähigkeit sind insbesondere die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (§ 3 Absatz 4 SAKDG ) und das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum ( GKDZ ; § 8 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts). 1.1.5 Sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Stiftung mit Dienstherrnfähigkeit war beispielsweise bis 31. Dezember 2016 die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt (§§ 1, 11a des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt ). 1.1.6 Aufwandsentschädigungen nach § 76 sind ebenso wie die Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher nach § 77 keine Besoldungsbestandteile und folglich nicht in § 2 Absatz 1 und 2 genannt. Da diese Entschädigungsleistungen nicht dazu verwandt werden dürfen, Beamten oder Richtern durch deren Gewährung ohne gesetzliche Grundlage

finanziellen Leistungen

verhelfen, die der Sache nach Besoldung darstellen, erstreckt sich der Geltungsbereich des S ächsischen Besoldungsgesetzes neben der Besoldung auch auf Regelungen

r Erstattung dienstbedingter Aufwendungen (vergleiche § 1 Absatz 1 Satz 3). 1.2 Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Diese juristischen Personen, die ebenfalls in der Rechtspersönlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft organisiert sein können, sind ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Sie regeln ihre Angelegenheiten selbst. 1.3 Fristen- und Zeitraumsberechnungen 1.3.1 Grundsatz Fristen- und Zeitraumsberechnungen erfolgen auch bei nicht

sammenhängenden Zeiträumen – abweichend von § 191 BGB – grundsätzlich nach §§ 187, 188 BGB . Dies gilt sowohl für das Gesetz als auch für darauf beruhende Rechtsvorschriften,

m Beispiel Verordnungen oder

r Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften. Die Regelung stellt sicher, dass – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – Fristen- und Zeitraumsberechnungen grundsätzlich nach §§ 187, 188 BGB erfolgen. Bei

sammenhängenden Zeiträumen (beispielsweise Referenzzeitraum von 7 Jahren bei der „5 aus 7-Regelung“; vergleiche Nummer 53.2.1) wären ohnehin §§ 187, 188 BGB einschlägig. Bei nicht

sammenhängenden Zeiträumen hingegen (beispielsweise Bezugszeitraum von 5 Jahren bei der „5 aus 7-Regelung“; vergleiche Nummer 53.2.1) wäre § 191 BGB

Grunde

legen (vergleiche VG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2020, 5 K 58.17). Die taggenaue Berechnung nach § 191 BGB führt gegenüber der Berechnung von „Datum

Datum“ nach §§ 187 Absatz 1, § 188 Absatz 2 BGB

Abweichungen. Denn § 191 BGB sieht eine Addition von – nicht notwendig aufeinander folgenden – Tagen vor, wobei die wirkliche Länge eines Monats ebenso außer Betracht bleibt wie die eines Schaltjahres. § 187 BGB unterscheidet für den Fristbeginn, von der Ausnahmeregelung für die Berechnung des Lebensalters abgesehen, 2 – nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme stehende – Fallgruppen: Die Fälle, in denen der Fristbeginn an einen im Verlauf eines Tages liegenden Anfangspunkt anknüpft, also die Fälle, in denen für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt entscheidend ist (Ereignisfrist des Absatzes 1) sowie die übrigen Fälle, in denen der Beginn des Tages für den Anfang einer Frist maßgebend ist (Beginnfrist des Absatzes 2). Je nachdem bestimmt sich das Fristende nach § 188 Absatz 2 Alternative 1 oder Alternative 2 BGB . Wie die konkrete Frist

berechnen ist, ist der die Frist im Einzelfall bestimmenden Vorschrift

entnehmen, die daraufhin

prüfen ist, ob sie den Fristbeginn an ein bestimmtes Ereignis oder an einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt knüpft oder ob sie den Fristenlauf in anderer Weise regelt (BFH, Urteil vom

  1. März 2012, II R 43/11, Rn. 15 unter Hinweis auf Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
  2. Juli 1972, GmS-OGB 2/71, Rn. 12). Für den Fall einer Ausgleichszulage siehe Fristenberechnungsbeispiel in Nummer 53.2.1; vergleiche auch Nummer 43.
  3. 1.3.2 Andere Bestimmungen Von § 1 Absatz 3 abweichende Bestimmungen

Fristen- und Zeitraumsberechnungen sind durch dieses Gesetz (vergleiche beispielsweise Aufrundung von Teilmonaten gemäß § 26 Absatz 3) und aufgrund dieses Gesetzes,

m Beispiel in darauf beruhenden Rechtsvorschriften wie etwa Verordnungen oder

r Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften (vergleiche beispielsweise Berechnung nach Jahren, Monaten und Tagen gemäß Nummer 26.3 Satz 1), möglich. 2.

§ 2

Besoldung 2.0 Systematik der Bestandteile der Besoldung Die Besoldung setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen

sammen. Die Aufzählung der Besoldungsbestandteile ist abschließend. Die Einteilung in Dienstbezüge und sonstige Bezüge hat ordnenden Charakter. Verschiedene Tatbestände im Sächsischen Besoldungsgesetz und in anderen dienstrechtlichen Regelungen (

m Beispiel § 8 SächsDG ) knüpfen an diese Definitionen an. Die jeweils mit dem Verweis umfassten Bestandteile der Besoldung sind bei den jeweiligen Regelungen erläutert. Neben der Besoldung trifft das Sächsische Besoldungsgesetz gesetzliche Regelungen

2 weiteren Bezugsarten. Das sind Sachbezüge (§ 16) und Aufwandsentschädigungen (§§ 76 und 77). 2.1 Einzelne Bestandteile der Dienstbezüge 2.1.1 Das Grundgehalt ist der Hauptbestandteil der Besoldung und orientiert sich am statusrechtlichen Amt. In den Ämtern der BesO A und BesO B bestimmt es sich nach den Regelungen der §§ 22 bis

  1. Die Regelungen über die Grundgehälter der BesO R finden sich in den §§ 30 und 31 und die über die Grundgehälter der BesO W in den §§ 32 und
  2. Amtszulagen zählen als Bestandteil des Grundgehalts (§ 42 Absatz 2 Satz 2). Darüber hinaus findet sich im Übergangsrecht für Professoren in § 82 die Fortgeltungsregelung für die Grundgehälter nach der ehemaligen Bundesbesoldungsordnung C. Die Werte des Grundgehalts sind für alle benannten Besoldungsordnungen in den Besoldungstabellen in den Anlagen 5 und 10

m Sächsischen Besoldungsgesetz ausgewiesen. 2.1.2 Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind besondere Bestandteile der Besoldung der genannten Beamtengruppen, die neben dem Grundgehalt gewährt werden. Die Regelungen über die Leistungsbezüge, die als Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge und als Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden können, finden sich in den §§ 34 bis 36 und in den aufgrund von § 38 erlassenen Verordnungen. 2.1.3 Die Familienverhältnisse der Beamten werden im Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 berücksichtigt. 2.1.4 Die

lagen sind nach Amtszulagen, Stellenzulagen, Ausgleichszulagen, Erschwerniszulagen und

lagen eigener Art

unterscheiden. Amtszulagen (§ 42) werden für die dauerhafte Wahrnehmung von herausragenden Funktionen gewährt. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts (vergleiche Nummer 2.1.1) und bilden in Verbindung mit dem Statusamt Zwischenämter (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008, 2 BvR 380/08). Stellenzulagen werden für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen gewährt. Das Sächsische Besoldungsgesetz sieht die Flugzulage (§ 44), die Verfassungsschutzzulage (§ 45), die Polizeizulage (§ 46), die Feuerwehrzulage (§ 47), die Sicherheitszulage (§ 48), die Steuerprüfungszulage (§ 49) und die Meisterprüfungszulage (§ 50) vor. Erschwerniszulagen (§ 56) gelten die im

sammenhang mit dem Dienst stehenden besonderen Erschwernisse ab. Sie sind tätigkeitsbezogen und honorieren finanziell speziell belastende Aspekte der Dienstverrichtung (BVerwG, Urteil vom 5. September 2024, 2 A 8/23). Da sie nicht jedem Amtsträger gewährt werden (können), gehören sie – ähnlich der leistungsorientieren Besoldung, dazu Nummer 2.2.1 – nicht

den verfassungsrechtlich geschützten Kernelementen der Besoldung. Erschwernisse können insbesondere bei besonderen Dienstzeiten und gefahrgeneigten Tätigkeiten vorliegen. Ergänzende Regelungen finden sich in der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung . Ausgleichszulagen gleichen unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 53 bis 55) eine Verringerung der Besoldung aus. Das Sächsische Besoldungsgesetz sieht weitere

lagen eigener Art vor, die nicht den genannten Kategorien

geordnet werden können: – die Forschungs- und Lehrzulage (§ 37), – die Funktionszulage (§ 51) und – die Mobilitätszulage (§ 52). 2.1.5 Vergütungen sind die Mehrarbeitsvergütung (§ 57), die Vollstreckungsdienstvergütung (§ 58) und die Prüfungsvergütung (§ 59). Sie werden für bestimmte dienstliche Tätigkeiten gewährt, die in den jeweiligen Vorschriften definiert sind. Vergütungen, die im Nebenamt geleistet werden, zählen nicht

den Vergütungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz (vergleiche Nummer 2.3.1, 2.3.2.4 und 2.3.2.5). 2.1.6

schläge sind der

schlag

r Personalgewinnung (§ 60), der

schlag

r Ergänzung des Grundgehalts (§ 61), der

schlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 62) und der

schlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand (§ 63).

schläge knüpfen – anders als

lagen – nicht an die Funktion oder eine konkrete Tätigkeit an, sondern werden aus anderen Gründen gewährt,

m Beispiel aus personalwirtschaftlichen Gründen (Personalgewinnungszuschlag und

schlag für das Hinausschieben des Ruhestands) oder aus rechtlichen Gründen (

schlag bei begrenzter Dienstfähigkeit). 2.1.7 Für die Besoldung der Beamten, die im Ausland verwendet werden, verweist § 64 unter Berücksichtigung bestimmter Maßgaben vollständig auf das Bundesrecht. Auf Nummer 64 wird verwiesen. 2.1.8 Als weiterer Bestandteil der Dienstbezüge werden Sonderzahlungen gewährt, wie

m Beispiel die monatliche Sonderzahlung (§ 64a). 2.2 Einzelne Bestandteile der sonstigen Bezüge 2.2.1

r Betonung des Leistungsprinzips können die Leistungselemente Leistungsstufe (§ 65) und Leistungsprämie (§ 66 Absatz 1 und 2) vergeben werden. Bei der Leistungsstufe wird Beamten vor dem Erreichen der dafür notwendigen Dienstzeit das Grundgehalt einer höheren Stufe gewährt. Die Leistungsprämie ist eine in der Höhe begrenzte Zahlung, die als Einmalbetrag oder in bis

12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Richter erhalten einen Anteil der vom Landesgesetzgeber bereitgestellten Mittel als Pauschalbetrag, der als Ausgleichspauschale bezeichnet wird (§ 66 Absatz 3). Die Leistungselemente gehören nicht

den verfassungsrechtlich geschützten Kernelementen der Besoldung. Ebenso wie die Leistungsbezüge für Hochschullehrer (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 34) haben sie lediglich additiven, nicht aber alimentativen Charakter, da sie nicht für jeden Amtsträger

gänglich oder nicht hinreichend verstetigt sind (BVerfG, Urteil vom

  1. Februar 2012, 2 BvL 4/10; BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2019, 2 C 18/18, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 1979, 6 C 96/78). 2.2.2 Die §§ 68 bis 73 regeln die Besoldung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Absatz 4 Buchstabe a BeamtStG). Ihnen wird mit der Ernennung kein Amt übertragen (vergleiche § 8 Absatz 3 BeamtStG ). Die Besoldung wird daher in Form der Anwärterbezüge gewährt, die insbesondere durch das Fehlen von Stufen und besondere Regelungen,

m Beispiel Zahlung unter Auflagen beziehungsweise Kürzung bei bestimmten Sachverhalten, gekennzeichnet sind. Für Anwärter gilt der Alimentationsgrundsatz nach Artikel 33 Absatz 5 GG nicht (BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2009, 2 B 43/09). 2.2.3 Als Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erhalten Beamte beim Nachweis einer entsprechenden Geldanlage vermögenswirksame Leistungen nach den §§ 74 und
  2. Die vermögenswirksamen Leistungen gehören nicht

den verfassungsrechtlich geschützten Kernelementen der Besoldung. 2.2.4 Sonderzuwendungen sind beispielsweise die für den Zeitraum Dezember 2023 bis Oktober 2024 gewährten Inflationsausgleichszahlungen nach § 75a. 2.3 Gesetzesvorbehalt 2.3.1 Grundsatz Die Besoldung der Beamten unterliegt einem strengen Regelungsmonopol des Gesetzgebers. Danach ist eine Regelung nur durch Gesetz oder aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Verordnung möglich. Ausgeschlossen sind alle anderen Formen,

m Beispiel untergesetzliche, individual vertragliche als auch tarifliche Regelungen. Die Grundlagen für die Alimentation der Beamten finden sich damit im Sächsischen Besoldungsgesetz . Weiterhin ist auch die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften oder eine weite Auslegung grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch anspruchsbegründende Tatbestände ausgeweitet werden, insbesondere

r Höhe einer Leistung oder

m Empfängerkreis. Eine Auslegung ist hingegen möglich, wenn lediglich die allgemeine Struktur des Besoldungsrechtsverhältnisses betroffen ist. Der Gesetzesvorbehalt ist hauptamtsbezogen und knüpft an das Amt im statusrechtlichen Sinne an. Vergütungen aus einem Nebenamt, die bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung nach Grund und Höhe angemessen sind, können Beamten gewährt werden. Ferner bedingt der strenge Gesetzesvorbehalt in der Besoldung, dass auch die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer Regelung nicht

deren Unwirksamkeit führt. Sie bleibt bis

r Ablösung durch eine rechtskonforme Folgeregelung beziehungsweise bis

r verfassungsgerichtlichen Feststellung, ob ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar gilt oder für nichtig erklärt wird, bestehen und muss daher von den Dienstherren weiter vollzogen werden (vergleiche Nummer 7.6.2). 2.3.2 Ausgewählte Problemlagen 2.3.2.1 Fürsorgeleistungen (

m Beispiel Beihilfe, Heilfürsorge, Jubiläumszuwendungen, Reisekosten, Erstattung von Beiträgen

r Kranken- und Pflegeversicherung, Sachschadenersatz) sind

lässig. Diesen mangelt es als

satzleistung aus Fürsorgegründen des Dienstherrn allen Beamten gegenüber regelmäßig am direkten Bezug

r Tätigkeit im Hauptamt. Sie unterliegen grundsätzlich nicht dem strengen Gesetzesvorbehalt des Sächsischen Besoldungsgesetzes . Dass der überwiegende Teil der Fürsorgeleistungen im Freistaat Sachsen auf gesetzlicher Grundlage gewährt wird, ist dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Wesentlichkeitsgrundsatz geschuldet, nicht dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt. 2.3.2.2 Jobticket-Angebote, bei denen der Dienstherr einen Beitrag je Ticket oder in pauschaler Form direkt an den Anbieter leistet (beispielsweise

einer Monatskarte oder

m Deutschlandticket), sind Sachbezüge und nach § 16

bewerten (vergleiche Nummer 16.6). Die Beamten erhalten in diesem Fall keine

sätzliche Besoldung in Geld, sondern einen Sachbezug in Form eines preisreduzierten Tickets. Jobticket-Angebote, bei denen Beamten direkt ein

schuss

einem Ticket gezahlt werden soll, sind mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich. Bei einer Leistung, die dem Beamten für den täglichen Weg von der Wohnung

r Dienststelle gewährt wird, ist (anders als beispielsweise bei einer Nebentätigkeit) ein

sammenhang mit der Tätigkeit im Hauptamt gegeben und damit als Besoldung nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. 2.3.2.3 Vergütungen im Nebenamt müssen nach Grund und Höhe angemessen sein, um nicht als unzulässige

satzalimentation

gelten, die wiederum dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt unterliegen würde. 2.3.2.4 Ausbildungs- und Prüfungsvergütungen für Beamte sind mit Ausnahme der in § 59 geregelten Fälle nur

lässig, soweit Lehr- oder Prüfungstätigkeiten im Nebenamt wahrgenommen werden und keine zeitliche oder inhaltliche Entlastung im Hauptamt vorliegt. Beispiel: Ein Beamter ist als Dozent an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen tätig. Er führt diese Tätigkeit neben seinem Hauptamt aus. Die während der Lehrveranstaltung versäumte Arbeitszeit braucht er nach einer entsprechenden Vereinbarung mit der Dienststelle nicht nachzuholen. Für die Tätigkeit als Dozent an der Hochschule kann keine Vergütung gewährt werden, da mit der Befreiung von der Pflicht

r Nacharbeit eine zeitliche Entlastung im Hauptamt gewährt wird. Vergütet werden kann aber eine Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung oder das Erstellen oder Korrigieren von Leistungsnachweisen, soweit diese Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeführt werden. 2.4

sicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche 2.4.1 Ausdrücklich unwirksam sind

sicherungen, Vergleiche und Vereinbarungen sowie Versicherungsverträge, die darauf gerichtet sind, einem Beamten eine höhere als die gesetzlich

stehende Besoldung

verschaffen. Die Möglichkeit, den Anwärtergrundbetrag und den Anwärtersonderzuschlag von der Einhaltung von Auflagen nach Anhang 3 bis 5 abhängig

machen, zählt aufgrund der speziellen Regelungen in § 70 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 ebenso wenig dazu, wie die Gewährung von Leistungsbezügen in der BesO W (§ 2 Absatz 1 Nummer 2, § 34). Stellt die Behörde die Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses fest, darf sie dieses nicht mehr vollziehen.

Unrecht gewährte Leistungen sind nach § 18

rück

fordern (vergleiche

m Beispiel VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juli 2008, 5 A 9/08 für den Fall der Gewährung einer dauerhaft persönlichen

lage; VGH Kassel, Urteil vom 19. Juni 1996, 1 UE 1395/93 für den Fall einer gewährten Urlaubsabgeltung durch den Beschluss eines Gemeindevorstandes). 2.4.2 Vergleiche haben eine gesetzliche Grundlage in § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 55 VwVfG . Sie sind

lässig, soweit ein ungewisser Sachverhalt oder eine ungewisse Rechtslage gegeben sind. Ein ungewisser Sachverhalt kann vorliegen, wenn trotz sorgfältiger Ermittlung der geltend gemachte Sachverhalt nur durch weitere, aber unverhältnismäßige Aufwendungen seitens des Dienstherrn aufgeklärt werden kann. Eine ungewisse Rechtslage liegt vor, wenn von den Parteien ein Sachverhalt unstrittig angenommen wird, aber aufgrund fehlender höchstrichterlicher Entscheidungen oder divergierender Urteile Ungewissheit über die Rechtsfolgen herrscht. Vergleiche können auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 106 VwGO geschlossen werden. Aufgrund der in Nummer 2.4.1 dargestellten Rechtsfolge unwirksamer Vergleiche hat die Behörde bereits vor Abschluss eines Vergleichs

ermitteln, ob neben der im

sammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 SäHO gegebenenfalls erforderlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. 2.5 Verzichtsverbot Das Verzichtsverbot wirkt umfassend und garantiert die Rechtsstellung gegenüber dem Dienstherrn. Die Annahme eines Angebotes, auch für eine niedrigere Besoldung Dienst

leisten, etwa bei einer angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt, ist nicht möglich. Ein Verzicht ist weder direkt vom Beamten gegenüber dem Dienstherrn noch

Gunsten eines Dritten möglich. Das Verbot steht auch Modellen einer Entgeltumwandlung entgegen,

m Beispiel im Rahmen von Fahrradleasing oder

sätzlicher Altersvorsorge. Können die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nicht festgestellt werden, weil der Besoldungsempfänger die notwendigen Angaben oder Unterlagen nicht beibringen kann oder will, stellt dies keinen Verzicht auf Besoldung dar. Ebenso steht das Verzichtsverbot einem Antrag auf Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, der Versetzung in ein Amt mit niedriger Besoldungsgruppe oder einer anderen für den Besoldungsempfänger finanziell ungünstigen Maßnahme nicht entgegen. 3.

§ 3

Hauptberuflichkeit 3.0 Allgemeines Die Definition der Hauptberuflichkeit spielt insbesondere bei der Stufenzuordnung nach § 26 und § 33 eine Rolle. Ferner kommt die Regelung bei Anwärterbezügen nach Ablegen der Laufbahnprüfung (§ 69)

m Tragen. 3.1 Entgeltlichkeit Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist nur eine Beschäftigung, die gegen Besoldung oder Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Auf die Höhe des Entgeltes kommt es nicht an. Bei freiberuflicher oder selbstständiger Tätigkeit ist Entgeltlichkeit gegeben, wenn sie erkennbar mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde. Entgeltlichkeit liegt auch vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein Entgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des Entgeltes Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gewährt wurde. Nicht entgeltlich sind die Tätigkeiten – als Soldat nach dem Wehrpflichtgesetz , – als Zivildienstleistender, – in einem freiwilligen sozialen Jahr, freiwilligen ökologischen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst, – als Postdoktorand während eines Forschungsstipendiums. 3.2 Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit 3.2.1 Berufliche Tätigkeit Bei der

prüfenden Tätigkeit muss es sich

nächst um die Ausübung eines Berufes handeln. Tätigkeiten, die ausschließlich oder weit überwiegend der eigenen Ausbildung dienen, stellen keine berufliche Tätigkeit dar. Das BVerwG hat mit Urteil vom 14. Dezember 2017, 2 C 25/16, festgestellt, dass es sich bei Studien- und Referendariatszeiten ebenso wie bei Zeiten der Wehrübung nicht um Zeiten einer beruflichen Tätigkeit handelt. Ausbildungszeiten sind keine Zeiten beruflicher Tätigkeiten, da Berufserfahrung nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung oder bei Wehrübungen erworben werden kann. Ebenso wenig stellen ein reines Promotionsstudium oder sonstige Zeiten einer Promotion (auch an einem Graduiertenkolleg) eine berufliche Tätigkeit dar, da eine Promotion nicht dazu dient, eine Lebensgrundlage

schaffen oder

erhalten, sondern einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss

erlangen (VGH Mannheim, Urteil vom

  1. Januar 2025, 4 S 1741/23, Rn. 33; VGH München, Beschluss vom
  2. Februar 2021, 3 ZB 20.774, Rn. 10 ff.; OVG Münster, Urteil vom
  3. April 2019, 1 A 740/16, Rn. 64). Auch Zeiten als Arzt im Praktikum sind hingegen Tätigkeiten, die ausschließlich der Ausbildung für den ärztlichen Beruf dienen und können daher nicht als hauptberuflich anerkannt werden (BAG, Urteil vom
  4. September 2009, 4 AZR 382/08, Rn. 18). Im Rahmen der Überprüfung ist jedoch auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Danach kann eine berufliche Tätigkeit im Einzelfall auch im Rahmen einer formell der Ausbildung dienenden Tätigkeit erfolgen. So ist

m Beispiel ein Praktikant beruflich tätig, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil einer Ausbildung ist und er – vergleichbar den anderen Mitarbeitern – in die Arbeitsprozesse voll integriert ist. 3.2.2 Schwerpunkt Dass die Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, kann unterstellt werden, wenn die übrigen konkretisierenden Tatbestände des § 3 (siehe insbesondere Nummer 3.3 bis 3.5) erfüllt sind, sie also den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in einem im Beamten- oder Richterverhältnis

lässigen Umfang abgeleistet wird. Wenn die konkretisierenden Tatbestände nicht eindeutig erfüllt sind, sind die Lebensumstände des Betroffenen

berücksichtigen. So ist bei Studierenden in der Regel immer das Studium als Tätigkeitsschwerpunkt anzusehen. Denn im Verhältnis von Studium und Tätigkeit ist grundsätzlich nicht auf die konkret

r Verfügung stehende Zeit abzustellen, sondern auf die allgemeine Bedeutung des Studiums für die spätere Tätigkeit. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Abschluss eines Studiums beispielsweise in Form von Scheinen bereits erfüllt waren; maßgeblich ist allein, ob das Studium noch betrieben wurde (VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juni 1989, 4 S 1267/88). Damit kann auch die vorlesungsfreie Zeit bei der Beurteilung des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nicht gesondert betrachtet werden. Die bloße Immatrikulation oder Aufnahme eines Studiums steht der Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegen, wenn tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wurde, mit denen unter überwiegender Verwendung der Arbeitskraft der Lebensunterhalt – regelmäßig

Lasten der Studiendauer – bestritten wurde (vergleiche VG Arnsberg, Urteil vom

  1. November 2016, 13 K 3843/15 – Nachhilfelehrer; VG Berlin, Urteil vom
  2. Dezember 2017, 26 K 197.15 – Fitnesstrainerin; VG Bremen, Urteil vom
  3. August 2018, 6 K 544/17 – geschäftsführender Gesellschafter und Einzelunternehmer). In diesen Einzelfällen einer parallel

einem Studium ausgeübten beruflichen Tätigkeit ist daher

prüfen, welche Tätigkeit des Beamten (Studium oder berufliche Beschäftigung) den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft beansprucht hat. In diesem Fall ist vom Beamten nachzuweisen, in welchem zeitlichen Umfang er das Studium und die berufliche Tätigkeit betrieben hat. Auf dieser Grundlage ist anschließend

entscheiden, wo der Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat. Die weiteren Voraussetzungen der Hauptberuflichkeit sind entsprechend

beachten. 3.3 Überwiegender Teil der Arbeitskraft Bei mehreren Tätigkeiten beansprucht die Tätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft, die den größten Teil der geleisteten Arbeitszeit einnimmt. Bei geringen Abweichungen, kann auch eine Tätigkeit als hauptberuflich betrachtet werden, die einen kleineren als den größten Teil der Arbeitszeit einnimmt. Eine geringfügige Abweichung kann unterstellt werden, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht. 3.4 Berufsbild Das Berufsbild bezieht sich auf die

prüfende damalige Tätigkeit und nicht auf die aktuell ausgeübte oder nach einer Verbeamtung auszuübenden Tätigkeit. Eine dem damaligen Berufsbild entsprechende damalige Tätigkeit liegt vor, wenn bei der Wahrnehmung der

prüfenden Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt worden sind, wie sie bei dem Studium oder der Ausbildung

dem damaligen Beruf erworben worden waren; bei einem aus damaliger Sicht im Wesentlichen berufsfremden Einsatz ist dieses Kriterium regelmäßig nicht erfüllt. Lag noch keine abgeschlossene Ausbildung vor oder handelte es sich um Übergangszeiträume, kann auch für damalige Hilfsarbeiten unterstellt werden, dass diese der damaligen Berufswahl entsprochen haben. Als Übergangszeiträume sind in Anlehnung an § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG Zeiträume von bis

4 Monaten anzusehen. Erfolgte aus damaliger Sicht eine berufliche Neuausrichtung, kann auch die damalige Tätigkeit in einem anderen Beruf als eine der damaligen Berufswahl entsprechende Tätigkeit angesehen werden. 3.5

lässiger Umfang 3.5.1 Die Mindestbeschäftigungszeit für eine Hauptberuflichkeit ist ab einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 12 Stunden wöchentlich erreicht; dies entspricht einer Teilzeitbeschäftigung nach § 98 Absatz 4 SächsBG mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Im Einzelfall können Teilzeitbeschäftigungen im Rahmen der Elternzeit mit weniger als 12 Stunden als hauptberuflich gelten, wenn die Umstände eine ernsthafte berufliche Beschäftigung nicht zweifelhaft erscheinen lassen. Bei der Beurteilung kommt es ausschließlich auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung an. Es ist nicht Voraussetzung, dass der verkürzte Arbeitszeitumfang auf eine der in § 98 Absatz 1 SächsBG beziehungsweise § 24 Absatz 2 SächsUrlMuEltVO genannten Gründe

rückzuführen ist. Bei der Beurteilung des in einem Beamten- oder Richterverhältnis

lässigen Arbeitszeitumfangs kommt es auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften

m Zeitpunkt der Tätigkeit an. 3.5.2 Tätigkeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 4 Absatz 1 sind nach den jeweils maßgeblichen beamten- und richterrechtlichen Vorschriften bezüglich des

lässigen Arbeitszeitumfangs

beurteilen. 3.5.3 Tätigkeiten im Ausland sind nach dem für den Freistaat Sachsen

lässigen Arbeitszeitumfang in einem Beamten- oder Richterverhältnis

beurteilen. Für die Prüfung, ob der tatsächliche Arbeitszeitumfang in einem Beamten- oder Richterverhältnis

lässig gewesen wäre, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland maßgebend. Ist diese nicht ermittelbar und kann diese auch nicht durch den Beamten nachgewiesen werden, so ist die für den Freistaat Sachsen geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

grunde

legen. Beispiel: Ein Beamter war im Jahr 2019 mit 11 Wochenstunden in einem privatrechtlichen Unternehmen in Dänemark beschäftigt. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in dem Unternehmen 35 Wochenstunden betrug. Diese Zeit soll nach § 26 Absatz 2 als förderliche Tätigkeit anerkannt werden. Es ist fraglich, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt hat; alle anderen Voraussetzungen des § 3 sind erfüllt. Lösung: Die Mindestbeschäftigungszeit umfasste nach sächsischem Recht

m Zeitpunkt der Tätigkeit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 98 Absatz 4 SächsBG ). Bei 11 von 35 Wochenstunden lag der Arbeitszeitanteil des Beamten bei 31,43 Prozent. Es handelt sich somit um eine hauptberufliche Tätigkeit. Würde es keine Informationen

r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des dänischen Unternehmens geben, wäre die Rechtslage des Freistaates Sachsen

grunde

legen. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nach § 1 Absatz 1 SächsAZVO wäre die Hauptberuflichkeit folglich nicht gegeben (11 von 40 Wochenstunden sind 27,5 Prozent). 3.5.4 Die Arbeitszeit bei Lehrern und Schulleitern ist aufgrund der Unterrichtstätigkeit durch eine wöchentliche Pflichtstundenzahl festgelegt (BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2020, 2 B 10/20 mit weiteren Nachweisen). Die Erledigung der übrigen dienstlichen Aufgaben ist nicht an feste Arbeitszeiten gebunden und zeitlich deshalb nicht exakt messbar (BVerwG, Urteil vom
  2. August 2012, 2 C 23/10; BVerwG, Urteil vom
  3. September 2004, 2 C 61/03). Dies macht es erforderlich, die Hauptberuflichkeit einer Lehrertätigkeit durch eine Vergleichsberechnung

bestimmen. Der zeitliche Umfang der Unterrichtstätigkeit muss ins Verhältnis

r jeweils vollen Pflichtstundenzahl gesetzt werden. Die Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn der sich daraus ergebende Anteil höher ist als der Anteil des zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis

r Regelarbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, 2 C 20/04, Rn. 23). Beispiel: Ein Lehrer ist im Freistaat Sachsen mit einer Wochenstundenzahl von 13 Stunden beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt 28 Stunden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte beträgt 40 Wochenstunden, eine Teilzeit ist nach § 98 Absatz 4 SächsBG bis

30 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

lässig (= 12 Wochenstunden). Lösung: Umfang Unterrichtstätigkeit

r vollen Pflichtstundenzahl: 13 Stunden/28 Stunden = 0,46 = 46 Prozent Der Anteil der Pflichtstunden ist höher als der Anteil des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung (30 Prozent). Das Tatbestandsmerkmal des in einem Beamten- oder Richterverhältnis

lässigen Arbeitszeitumfangs ist damit erfüllt. Alternative: Die Wochenstundenzahl des Lehrers beträgt lediglich 8 Stunden. Lösung: Umfang Unterrichtstätigkeit

r vollen Pflichtstundenzahl: 8 Stunden/28 Stunden = 0,29 = 29 Prozent Der Anteil der Pflichtstunden ist niedriger als der Anteil des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung (30 Prozent). Das Tatbestandsmerkmal des in einem Beamten- oder Richterverhältnis

lässigen Arbeitszeitumfangs ist damit nicht erfüllt. 3.5.5 Das Tatbestandsmerkmal des

lässigen Umfangs ist regelmäßig nicht erfüllt bei Werkverträgen im Sinne des § 631 BGB . Gegenstand eines Werkvertrages ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Hier fehlt es in der Regel an der Messbarkeit des Arbeitsumfangs. Etwas anderes gilt, wenn der Beamte den tatsächlichen Arbeitsumfang gegenüber der personalverwaltenden Stelle nachweisen kann. 3.6

sammenrechnen mehrerer Tätigkeiten Die Zeiteinheiten bei den Nummern 3.3 und 3.5 sind in der Regel je Dienstverhältnis

betrachten. Inhaltlich sehr ähnliche Tätigkeiten

m selben Arbeitgeber können

einer Tätigkeit

sammengefasst werden. Dies gilt insbesondere, wenn – wie

m Beispiel bei wissenschaftlichen Mitarbeitern – nur aus organisatorischen oder fiskalischen Gründen mehrere Arbeitsverträge geschlossen werden. Der inhaltliche

sammenhang ist gegenüber der personalverwaltenden Stelle glaubhaft

machen. Arbeitszeitvolumina mehrerer zeitgleicher Teilzeitbeschäftigungen sind

r Bestimmung des Kriteriums der Hauptberuflichkeit nur dann

sammenzurechnen, wenn die Teilzeitbeschäftigungen jeweils dem durch Ausbildung und Berufswahl bestimmten Berufsbild des nachfolgend ergriffenen Amtes entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021, 2 B 11/21, wonach eine jeweils in unterhälftigem zeitlichen Umfang erfolgte Tätigkeit in einem Fitnessstudio und als Einzelfallhelferin eines unter Epilepsie und Lernbehinderung leidenden Kindes wegen der nicht dem Berufsbild einer Lehrerin für Sonderpädagogik entsprechenden Tätigkeit nicht

sammengerechnet werden können). 4.

§ 4

Öffentlich-rechtliche Dienstherren 4.1 Öffentlich-rechtliche Dienstherren 4.1.1 Maßgeblich für die Eigenschaft als Dienstherr ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, kraft dessen ein Dienstleistender gegenüber dem Dienstherrn

einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet ist oder Weisungen unterliegt. Ob die Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis, einem Beschäftigungsverhältnis oder einem anderen Rechtsverhältnis

m Dienstherrn ausgeübt wird, ist unerheblich. Das Abhängigkeitsverhältnis ist auch erfüllt bei einer

weisung an einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. 4.1.2 Die Aufzählung beinhaltet alle öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und daneben auch die weiteren öffentlich-rechtlichen Träger der unmittelbaren und der mittelbaren Staatsverwaltung. Es ist nicht Voraussetzung, dass die benannten Einrichtungen Dienstherrnfähigkeit besitzen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten bei privatrechtlich organisierten Einrichtungen, auch wenn der Einfluss der öffentlich-rechtlichen Träger durch finanzielle oder organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist. 4.1.3 Öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist nur, wer seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. 4.1.4 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind die nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung korporierten Religionsgemeinschaften. Dies sind einerseits Religionsgemeinschaften, die seit jeher, also vor Erlass der Weimarer Reichsverfassung (kirchliche, nicht staatliche) Körperschaften des öffentlichen Rechts waren. Hierunter fallen insbesondere die katholischen Bistümer und die evangelischen Landeskirchen.

deren Verbänden gehören vor allem die Evangelische Kirche Deutschlands und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands. Außerdem zählen dazu Körperschaften, die den Korporationsstatus nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung später erworben haben, wie

m Beispiel die Neuapostolische Kirche, die Alt-Katholische Kirche und die Herrnhuter Brüdergemeinde (BVerfG, Urteil vom

  1. Dezember 2000, 2 BvR 1500/97, das eine nicht abschließende Auflistung neukorporierter Religionsgemeinschaften enthält; hierzu auch BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2014, 2 C 19/12). 4.2 Gleichgestellte Tätigkeiten 4.2.1 Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die

ordnung eines Menschen

einem bestimmten Staat, mit allen Rechten und Pflichten. Wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) ist, bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Staatsangehörigkeit durch Artikel 116 GG und das Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt.

den 27 Mitgliedstaaten der EU zählen neben der Bundesrepublik Deutschland: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern (Stand:

  1. Februar 2025). Hierzu zählen auch die in Artikel 349, 355 Absatz 1 der konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom
  2. Oktober 2012, S. 47) genannten Gebiete: – Guadeloupe, – Französisch-Guayana, – Martinique, – Réunion, – Saint Barthélemy, – Saint Martin, – die Azoren, – Madeira und – die Kanarischen Inseln. Gleiches gilt für Staaten, mit denen besondere Abkommen

r Arbeitnehmerfreizügigkeit geschlossen wurden, wie

m Beispiel mit der Schweiz durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom

  1. Juni 1999, das mit dem Gesetz vom
  2. September 2001 (BGBl. II S. 810) in den Rang einfachen Bundesrechts überführt wurde. Dies gilt jedoch nicht für das Vereinigte Königreich. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom
  3. Januar 2020 (ABl. L 29 vom
  4. Januar 2020, S. 7) genügt nicht den Anforderungen für eine Gleichstellung mit den Mitgliedstaaten der EU, da die Gleichstellung gemäß § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes und § 1 SächsBrexitÜG nur bis

dem in Artikel 126 des Abkommens genannten Übergangszeitraum bis

m

  1. Dezember 2020 galt. Daran ändert auch nichts das am
  2. Juli 2025 unterzeichnete deutsch-britische Abkommen (Vertrag über Freundschaft und bilaterale

sammenarbeit), weil es nicht die Freizügigkeit berührt und unverändert für längere Aufenthalte im jeweils anderen Gebiet Visa erforderlich sind. Lediglich mit der EU assoziierte Länder und Hoheitsgebiete im Sinne des Anhangs II

m AEUV,

m Beispiel Grönland oder Französisch-Polynesien (Artikel 198 Absatz 1 AEUV) und sonstige besondere Gebiete,

m Beispiel die Färöer, fallen nicht unter Absatz 2 Nummer 1. Einrichtungen der EU sind insbesondere: der Europäische Rat, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, die Gerichte der Europäischen Union, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Zentralbank, der Europäische Auswärtige Dienst, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Bürgerbeauftragte/ die Europäische Ombudsstelle, der Europäische Datenschutzbeauftragte, der Europäische Datenschutzausschuss, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Amt für Veröffentlichungen, das Europäische Amt für Personalauswahl, die Europäische Verwaltungsakademie und die Europäischen Agenturen. Keine Einrichtungen der EU sind unter anderem die Vertretungen von Gewerkschaften, Parteien oder Staaten. Was öffentlicher Dienst eines Mitgliedstaates der EU ist, orientiert sich an den nationalen Verhältnissen. Die hiernach gleichgestellte Tätigkeit muss während einer Zeit ausgeübt worden sein, in der der Staat Mitgliedstaat der EU war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte während dieser Zeit seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst der EU auch ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU gewesen ist; entscheidend hierfür ist, dass es sich im Zeitpunkt der Gleichstellungsentscheidung,

m Beispiel bei der Stufenzuordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 oder § 26 Absatz 2, um einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates handelt. 4.2.2 Die Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) muss – bei einer fiktiven Betrachtung – übertragen auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes einer Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechen. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich aller Ebenen der staatlichen Verwaltung in der DDR (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Universitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt. Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (

m Beispiel Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelt es sich grundsätzlich nicht bei Beschäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und in Handelsorganisationen in der DDR. Auf die Ausnahmen in § 27 wird verwiesen. 4.2.3 Die Tatbestandsmerkmale „volksdeutscher Vertriebener“ und „Spätaussiedler“ sind durch die Verweise auf die entsprechenden Normen des Bundesvertriebenengesetzes definiert. Ob ein Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Herkunftslandes vorliegt, orientiert sich an den nationalen Verhältnissen

m Zeitpunkt der Tätigkeit. 5.

§ 5

Beginn und Ende 5.1 Der Beginn des Anspruchs auf Besoldung ist abhängig vom Wirksamwerden der im Folgenden erläuterten statusrechtlichen Maßnahmen. Eine Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, sofern nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist (§ 10 Absatz 4 SächsBG ). Bei der Versetzung, Übernahme oder Übertritt wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 15 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 BeamtStG , § 34 Absatz 1 SächsBG ). Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens ergibt sich bei Versetzung und Übernahme aus der Versetzungs- oder Übernahmeverfügung und bei einem Übertritt kraft Gesetzes aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Das Fortsetzen des Dienstverhältnisses beim neuen Dienstherrn hat

r Folge, dass in Fällen des Wechsels durch Versetzung (§ 15 Absatz 1 BeamtStG , § 32 Absatz 1 SächsBG ), Übernahme (§ 16 Absatz 2 und 3 BeamtStG , § 33 Absatz 2 Satz 1 SächsBG ,) oder Übertritt (§ 16 Absatz 1 BeamtStG , § 33 Absatz 1 SächsBG ) grundsätzlich kein Besoldungsanspruch gegenüber dem bisherigen Dienstherrn mehr besteht. Eine Ausnahme besteht bei noch nicht erfüllten Ansprüchen gegenüber dem bisherigen Dienstherrn, da eine Versetzung, eine Übernahme oder ein Übertritt keine Rechtsnachfolge für den neuen Dienstherrn beinhaltet (OVG Münster, Urteil vom 16. März 2016, 6 A 190/14). Dies könnte beispielsweise bei einem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung

m Tragen kommen, wenn der vorrangige Freizeitausgleich aufgrund der Versetzung nicht mehr ermöglicht werden konnte. Ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine Versetzung entfalten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 54 Absatz 4 BeamtStG ). Damit endet der Besoldungsanspruch gegenüber dem bisherigen Dienstherrn

dem in der Versetzungsverfügung genannten Zeitpunkt. Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist gemäß § 49 Absatz 2 SäHO nur im Falle einer Beförderung nach § 27 Absatz 1 SächsBG möglich. Dazu zählt auch die dauerhafte Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit (§ 9 Absatz 1 SächsBG ). Die rückwirkende Einweisung kann für bis

3 Monate

m Ersten des Monats, der sich aus der Rückwirkung ergibt, erfolgen. Der Anspruch auf die höhere Besoldung entsteht nicht mit Wirksamwerden der statusrechtlichen Maßnahme, sondern bereits

dem in der Einweisungsverfügung genannten Zeitpunkt. Daraus ergibt sich ein tatsächlicher, maximaler Rückwirkungszeitraum von 4 Monaten. Beispiel 1: Beispiel 1 Inhalt Datum Aushändigung des Einweisungsschreibens: 1. April 2024 Rückwirkende Planstelleneinweisung: 3 Monate Wirksamkeit der Einweisungsverfügung: 1. Januar 2024 Die Rückwirkung wird deshalb

m

  1. Januar 2024 wirksam. Beispiel 2: Beispiel 2 Inhalt Datum Aushändigung des Einweisungsschreibens:
  2. April 2024 Rückwirkende Planstelleneinweisung: 3 Monate Wirksamkeit der Einweisungsverfügung:
  3. Januar 2024 Die Rückwirkung wird deshalb

m

  1. Januar 2024 wirksam. Bei einer Beförderung innerhalb der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten entsteht der Anspruch auf die höhere Besoldung mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. § 147 SächsBG und § 28 regeln Besoldungsgruppen und Zeitpunkte etwaiger Maßnahmen, die einer Beförderung entsprechen können, umfassend und gehen als gesetzliche Regelungen etwaigen Beschlüssen kommunaler Gremien vor. 5.2 Der Anspruch auf Besoldung endet regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht dem Ende des Beamtenverhältnisses im Statusrecht (§ 21 BeamtStG). Die Tatbestände für die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit einem anschließenden Verlust des Besoldungsanspruchs sind abschließend in § 21 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 40 ff. SächsBG geregelt. Der Besoldungsanspruch endet damit mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beamten- oder Richterverhältnis durch – Entlassung kraft Gesetzes, – Entlassung durch Verwaltungsakt, – Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag, – Verlust der Beamtenrechte, – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und – Tod endet (hierzu auch BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2020, 2 C 9/20). Die Besoldung für die restlichen Tage des Sterbemonats wird den Erben belassen. Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Die besoldungsrechtlichen Auswirkungen sind in § 9 geregelt. Auf Nummer 9 wird verwiesen. Für Anwärter gelten besondere Bestimmungen. Auf die Nummern 68 bis 73 wird verwiesen. 5.3 Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, erfolgt die Berechnung der Besoldung nach Kalendertagen. Bei der Berechnung anteiliger Ansprüche in Monaten mit 31 Kalendertagen sind je Anspruchstag 1/31, in Monaten mit 30 Kalendertagen 1/30 und im Februar 1/28 beziehungsweise in einem Schaltjahr 1/29 der (Monats-)Besoldung

grunde

legen. Etwas anderes gilt für die nach Stunden berechneten Besoldungsbestandteile bei Gewährung von Erschwerniszulagen und einer Mehrarbeitsvergütung. Auf die Nummern 56 und 57 wird verwiesen. 5.4 Fällig ist die Besoldung am ersten Tag des Monats, soweit der Anspruch nicht nach § 5 Absatz 1 später entsteht. Auf Nummer 6.1 wird hingewiesen. 5.5 Die „kaufmännische Rundungsregelung“ ist auf alle Rechenvorgänge anzuwenden, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt wird. Beispiel: Berechnung der Bruttobesoldung eines verheirateten Beamten in der BesGr. A 6 Anfangsstufe. Für die Berechnung wird unterstellt, dass Anspruch auf Besoldung für 9 Tage eines Monats mit 31 Tagen besteht. Beispiel Bezeichnung Monatswert Nebenrechnung Monats-Teilanspruch Bezeichnung Monatswert Nebenrechnung Monats-Teilanspruch 9/31 des Monatswerts gerundet Grundgehalt BesGr. A 6 Stufe 1 2 760,15 Euro 801,33 3 87096 801,33 Euro Familienzuschlag Stufe 1 271,90 Euro 78,93 8 70967 78,94 Euro Summe 3 032,05 Euro 880,27 Euro Kürzung der Besoldung nach § 8 -4,40 1 35 -4,40 Euro Bruttobesoldung 875,87 Euro 6.

§ 6

Zahlungsweise 6.1 Die Zahlung im Voraus ist gewährleistet, wenn die Zahlung am letzten Bankwerktag des Vormonats erfolgt. Ausnahmen vom Grundsatz der Zahlung im Voraus bestehen für Erschwerniszulagen (§ 56 Absatz 2 Satz 3), Mehrarbeitsvergütung (§ 57 Satz 4), Vollstreckungsdienstvergütung (§ 58 Absatz 1 Satz 3), Prüfungsvergütung (§ 59 Satz 3), bei der leistungsorientierten Besoldung (§ 65 Absatz 2 Satz 1, § 66 Absatz 2 Satz 2) und für Aufwandsentschädigungen (§ 76 Absatz 1 Satz 3). Diese Leistungen sind

m Zeitpunkt der Festsetzung fällig und können mit den laufenden Bezügen des Folgemonats gezahlt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Anspruch gemäß § 5 Absatz 1 erst im Laufe des Monats entsteht. 6.2 Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen werden regelmäßig unbar gezahlt. Die Beamten sind

r Einrichtung eines Bankkontos verpflichtet. Dieses muss

r Teilnahme am Überweisungsverkehr berechtigen. 7.

§ 7

Verjährung von Ansprüchen 7.1 Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist für die Besoldung und den Ersatz dienstbedingter Aufwendungen (§§ 76, 77) beträgt 5 Jahre. Sie beginnt kenntnisunabhängig

m Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 entsteht durch Begründung einer Lebenspartnerschaft am

  1. April 2024 ab diesem Tag. Der Dienstherr wird aus Unkenntnis über den Anspruch vom anspruchsberechtigten Beamten nicht unterrichtet. Die Ansprüche auf Familienzuschlag der Stufe 1 verjähren für die Monate April 2024 bis Dezember 2024 mit Ablauf des
  2. Dezember
  3. Der Beginn der Verjährung setzt das Bestehen eines besoldungsrechtlichen Anspruchs voraus. Hierzu wird auf die Erläuterungen in Nummer 5.1 verwiesen. Die Regelung gilt nicht für Leistungen außerhalb der Besoldung,

m Beispiel Fürsorgeleistungen nach dem Sächsischen Beamtengesetz , Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 8 SächsUrlMuEltVO , Amtshaftungsansprüche nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB oder Ansprüche des Dienstherrn auf Schadenersatz nach § 48 BeamtStG (vergleiche § 76 SächsBG ). Für die Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen wird auf die Erläuterung in Nummer 18.2.11 verwiesen. Für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der beispielsweise bei einer finanziellen Abgeltung für rechtswidrige

vielarbeit (vergleiche hierzu Nummer 57.2) in Betracht kommt, gilt in analoger Anwendung des § 195 BGB die 3-jährige Verjährungsfrist, wobei sich der Beginn der Verjährung nach § 199 Absatz 1 BGB richtet (BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2023, 2 B 11/22; BVerwG, Urteile vom
  2. Juni 2020, 2 C 8/19, Rn. 26 ff. und 2 C 20/19, Rn. 14 ff.). Da es sich hierbei um keinen Besoldungsanspruch handelt, findet § 1 Absatz 3 keine Anwendung. Gleiches gilt für den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch, der seine Grundlage ebenfalls nicht im Besoldungsrecht hat, sondern auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB )

rückgeht (BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2012, 2 C 29/11, Rn. 26; OVG Münster, Urteil vom
  2. September 2024, 6 A 856/23, Rn. 55). 7.2 Neubeginn der Verjährung Ein Neubeginn der Verjährung tritt nach § 212 Absatz 1 BGB ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Der Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass die bereits abgelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut

laufen beginnt. Beginn der Frist ist in diesem Fall nicht der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern der Tag des vorgenannten Ereignisses. 7.3 Hemmung der Verjährung Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger (§ 203 BGB), durch Rechtswegverfolgung (§ 204 BGB ) oder durch Verwaltungsakt (§ 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 53 Absatz 1 VwVfG ) gehemmt. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB liegen vor, wenn ein Meinungsaustausch über den Anspruch erfolgt und nicht ein Beteiligter die Verhandlungen erkennbar ablehnt. Die Hemmung beginnt mit der Aufnahme des Meinungsaustauschs. Gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage oder gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 12 BGB in Verbindung mit § 68 VwGO durch Vorverfahren mit anschließender Klageerhebung gehemmt. Der Zeitraum der Hemmung beginnt an dem Tage, an dem die Klage oder der Widerspruch erhoben wird. Die Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Absatz 2 Satz 1 BGB) oder in derselben Frist durch Stillstand mangels Betreibens des Verfahrens (§ 204 Absatz 2 Satz 2 BGB ); maßgeblich ist die letzte Verfahrenshandlung. Ein Verwaltungsakt, der

r Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung des Anspruchs (§ 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG ). Die Hemmung beginnt mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder 6 Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (§ 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG ). Ist der Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden, greift nach § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 53 Absatz 2 VwVfG eine 30-jährige Verjährungsfrist. Beispiel: Die Bezügestelle fordert den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag wegen Entfall der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Juli 2019

rück. Sie leitet das Rückforderungsverfahren mit Anhörungsschreiben vom

  1. Dezember 2022 ein und erlässt den Rückforderungsbescheid nach Rückäußerung des Betroffenen am
  2. Januar
  3. Der Betroffene geht mit Widerspruch und Klage erfolglos gegen den Rückforderungsbescheid bis

r

  1. Instanz vor. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird mit Ablauf des
  2. September 2025 rechtskräftig. Für die Verjährung ist das Entstehen des Rückforderungsanspruchs am
  3. Juli 2019 (siehe Erläuterung in Nummer 18.2.2) maßgeblich, die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus 2019 beginnt nach § 7 Satz 2 mit Ablauf des
  4. Dezember
  5. Der Rückforderungsanspruch für die Ansprüche aus 2019 verjährt damit regelmäßig mit Ablauf des
  6. Dezember
  7. Allerdings ist die Verjährung gemäß § 203 BGB für den Zeitraum vom Beginn der Anhörung bis Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides und anschließend gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 53 Absatz 1 VwVfG bis

dessen Unanfechtbarkeit gehemmt, im Beispiel vom 1. Dezember 2022 bis

m Ablauf des

  1. September 2025 für 2 Jahre, 9 Monate und 28 Tage. Der Bezügeempfänger könnte sich deshalb erst mit Ablauf des
  2. Oktober 2027 auf Verjährung der Rückforderungsansprüche aus 2019 berufen. Darüber hinaus gilt durch die Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheides eine 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 53 Absatz 2 Satz 1 VwVfG . Die Verjährung beginnt mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, das heißt mit Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am
  3. September
  4. Der Rückforderungsanspruch der Bezügestelle verjährt demnach mit Ablauf des
  5. September
  6. In den Fällen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (

m Beispiel wegen finanziellen Ausgleichs für rechtswidrige

vielarbeit, vergleiche Nummer 57.2) tritt eine Hemmung nach § 204 Absatz 1 Nummer 12 BGB nicht schon mit der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ein, sondern erst mit einem Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung. Ein Widerspruch gegen eine rechtswidrige

vielarbeit hemmt dabei nicht

gleich mögliche darauf aufbauende Leistungsansprüche (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020, 2 C 8/19, Rn. 37–45). 7.4 Verpflichtung

r Einrede der Verjährung Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (

m Beispiel § 7 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 SäHO ) grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend

machen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, 2 C 15/05). Aus dem gleichen Grund ist es dem Dienstherrn verwehrt, auf verjährte Ansprüche gegenüber dem Beamten

verzichten, ohne dass dieser die Einrede der Verjährung tatsächlich geltend gemacht hat. So ist es beispielsweise der Bezügestelle nicht gestattet, von Amts wegen die Einrede der Verjährung durch den Beamten

unterstellen und dadurch auf einen Rückforderungsanspruch nach § 18 (teilweise)

verzichten. Der zivilrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) ist dabei jeweils

beachten. 7.5 Zeitnahe Geltendmachung 7.5.1 Für Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sondern wegen Verletzung der Alimentationspflicht durch den Dienstherrn vom Bundesverfassungsgericht

gesprochen werden, ist das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsinstitut der zeitnahen Geltendmachung

beachten. Dieses kommt regelmäßig vor der Frage der Verjährung von Ansprüchen

m Tragen. Aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitig bindendes Treueverhältnis folgt nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten amtsangemessen

alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht

nehmen. Deshalb kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur ohne eigenes

tun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang

rückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Da die Alimentation des Beamten aus gegenwärtig

r Verfügung stehenden Haushaltsmitteln erfolgt und der Haushaltsplan der nach Jahren getrennten parlamentarischen Bewilligung durch das Haushaltsgesetz unterliegt, erkennt das Bundesverfassungsgericht Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsrechtlichen Feststellung erst mit dem Beginn des Haushaltjahres

, in dem der Beamte das Alimentationsdefizit dem Dienstherrn gegenüber geltend gemacht hat (BVerfG, Beschluss vom

  1. März 1990, 2 BvL 1/86; BVerfG, Beschluss vom
  2. Juni 2012, 2 BvR 1397/09). Ein Besoldungsanspruch ergibt sich auch dann unmittelbar aus dem Gesetz, wenn er nach Maßgabe eines Gesetzes

erkannt wird, das zwar die Höhe des Anspruchs nicht betragsmäßig beziffert, dem sich aber Grund, Anspruchsvoraussetzungen und Bezugsgröße der Besoldungsleistung entnehmen lassen, sodass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung dann nicht gilt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025, 2 C 1/24). 7.5.2 Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung gilt auch für Ansprüche auf der Grundlage einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 35 BVerfGG . Durch eine solche Vollstreckungsanordnung wird der in § 2 Absatz 3 normierte Gesetzesvorbehalt mit Wirkung für die

kunft außer Kraft gesetzt. Solange die in der Vollstreckungsanordnung bestimmten Voraussetzungen vorliegen, müssen Beamte nicht mehr warten, bis der Gesetzgeber seine Verpflichtung

m Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung erfüllt hat. Aus der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung ergeben sich damit unmittelbar Zahlungsansprüche (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2008, 2 C 42/08; BVerwG, Urteil vom
  2. Mai 2010, 2 C 33/09). 7.5.3 Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist auch auf den nicht normativ geregelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch anzuwenden und mit Unionsrecht vereinbar (EuGH, Urteil vom
  3. Juni 2014, C-501/12; EuGH, Urteil vom
  4. September 2015, C-20/13; BVerwG, Urteil vom
  5. September 2015, 2 C 26/14, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteil vom
  6. Juni 2020, 2 C 8/19, Rn. 15). Anders als bei dem Einwand unzureichender Alimentation, der grundsätzlich auf ein Haushaltsjahr bezogen ist und bei dem sich die Geltendmachung solcher Ansprüche zwingend auf das gesamte laufende Haushaltsjahr beziehen muss, hat die Geltendmachung bei sonstigen Ansprüchen nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat (BVerwG, Urteil vom
  7. Juni 2020, 2 C 8/19, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). 7.5.4 Die zeitnahe Geltendmachung setzt keinen bezifferten Antrag voraus. Es genügt, wenn der Beamte schriftlich

m Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Besoldung für

niedrig erachtet. Die Erklärung soll den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit er sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen kann (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2008, 2 C 42/08; BVerwG, Urteil vom
  2. Mai 2010, 2 C 33/09). Der Beamte kann dem Erfordernis mit jeder beliebigen Textform, wie

m Beispiel mittels E-Mail gerecht werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020, 2 C 8/19, Rn. 22). 7.5.5 Der Zeitraum, innerhalb dessen der Beamte seinen Anspruch auf

sätzliche Besoldung geltend

machen hat, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 32 VwVfG gewährt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. September 2006, 2 C 5/06). 8.

§ 8

Kürzung der Besoldung 8.1 Monatliche Dienst- und Anwärterbezüge sind in § 2 geregelt. Die Kürzung erfolgt nicht für die Leistungsorientierte Besoldung, vermögenswirksamen Leistungen und Sonderzuwendungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4). Eine Kürzung der Besoldung ist aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen auch für den Kaufkraftausgleich (§ 64 Absatz 2 Satz 4) und die monatliche Sonderzahlung (§ 64a Satz 2) ausgeschlossen. 8.2 Maßgebend für die Besoldungskürzung ist der Sitz der Dienststelle, der die Beamten angehören. Es kommt allein darauf an, ob diese Dienststelle im Gebiet des Freistaates Sachsen liegt. Die Beamten gehören einer Dienststelle an, wenn ihnen ein Dienstposten bei ihr übertragen ist. 8.3 Die Kürzung der monatlichen Dienst- und Anwärterbezüge erfolgt, solange keiner der folgenden Feiertage im Sinne des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen aufgehoben wird: – Karfreitag, – Ostermontag, – Christi Himmelfahrt, – Pfingstmontag und – Buß- und Bettag. Bei einer Verwendung im Ausland ist die für die Dienststelle im Ausland gültige Feiertagsregelung maßgeblich. Gemäß der Arbeitszeitregelung für die Beamten des Sachsen-Verbindungsbüros in Brüssel findet die Feiertagsregelung der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU Anwendung. Der Buß- und Bettag wird dort als variabler Feiertag gewährt. Für Beamte in den Verbindungsbüros in Polen und Tschechien gilt keine gesonderte Feiertagsregelung, sodass insoweit die Feiertagsregelung der übergeordneten Behörde im Freistaat Sachsen gilt. Da für alle Beamten, die in den sächsischen Verbindungsbüros eingesetzt sind, der Buß- und Bettag als Wochenfeiertag gewährt wird, gegebenenfalls auch durch Inanspruchnahme eines anderen dienstfreien Arbeitstages, fällt die Besoldung dieser Beamten unter die Besoldungskürzung. 8.4 Die Berechnung des Kürzungsbetrages erfolgt aus der Summe der im jeweiligen Monat

stehenden maßgeblichen Besoldungsbestandteile. Er ist auf 2 Dezimalstellen

runden (§ 5 Absatz 5). Es wird auf das Beispiel in Nummer 5.5 verwiesen. Bei einem Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung ist

nächst § 10 und sodann § 8 anzuwenden. Die Regelungen nach Nummer 8.5 für den Zeitpunkt der Besoldungskürzung sind hierbei

beachten. 8.5 Außer dem Freistaat Sachsen haben alle Bundesländer den Buß- und Bettag als landesweiten gesetzlichen Wochenfeiertag abgeschafft und damit damals die Anzahl der

m damaligen Zeitpunkt gültigen Feiertage um einen Tag vermindert. Daher gilt bei einem Wechsel aus einem anderen Land

m Freistaat Sachsen oder umgekehrt Folgendes: – Bei einem Wechsel vor dem Buß- und Bettag

m Freistaat Sachsen ist die Besoldungskürzung mit Wirkung von dem Tag an durchzuführen,

dem der Wechsel des Besoldungsempfängers verfügt ist. – Bei einem Wechsel nach dem Buß- und Bettag

m Freistaat Sachsen ist die Besoldungskürzung ab Januar des folgenden Jahres durchzuführen. – Bei einem Wechsel vor dem Buß- und Bettag in ein anderes Land besteht ein Anspruch auf ungekürzte Dienst- beziehungsweise Anwärterbezüge für das gesamte laufende Kalenderjahr (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000, 2 C 40/99). – Bei einem Wechsel nach dem Buß- und Bettag in ein anderes Land ist die Besoldungskürzung bis

m Ablauf des Tages vor Wirkung der Versetzung oder sonstigen Maßnahme durchzuführen. Ein Wechsel liegt dann vor, wenn Beamte – versetzt oder auf Dauer umgesetzt werden oder – mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet werden. Sofern Beamte aufgrund einer Abordnung oder

weisung nach § 20 BeamtStG

einem Dienstherrn oder einer Einrichtung in einem anderen Land den Buß- und Bettag nicht als dienstfreien Feiertag in Anspruch nehmen können, besteht für dieses Kalenderjahr ein ungekürzter Besoldungsanspruch. 9.

§ 9

Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl

den dienstbedingten Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 zählen insbesondere die in den §§ 76 und 77 sowie die in § 155 SächsBG genannten Aufwendungen. Darunter fallen beispielsweise Aufwandsentschädigungen für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Ortsvorsteher nach § 155a SächsBG . 10.

§ 10

Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung 10.1 Besoldungsempfänger, deren regelmäßige Arbeitszeit nach beamten- oder richterrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhalten Besoldung entsprechend dem Verhältnis der verringerten Arbeitszeit

r regelmäßigen Arbeitszeit. Demnach hat bei vorliegender Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich eine Verringerung der Besoldung

erfolgen. Ausnahmen hiervon sind ausdrücklich

bestimmen. Abweichungen von diesem Grundsatz gelten insbesondere für den Familienzuschlag (§ 40 Absatz 5 Satz 2), den

schlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 62 Satz 4), den Kaufkraftausgleich (§ 64 Absatz 2 Satz 4) und die Leistungsprämien (§ 66 Absatz 2 Satz 5). 10.2 § 10 Absatz 2 legt für Erschwerniszulagen, Vergütungen und die Auslandsbesoldung fest, dass es nicht auf den Arbeitszeitumfang der Teilzeitbeschäftigung ankommt, sondern auf den Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeit. Diese Regelung stellt sicher, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 97 Absatz 5 SächsBG (

m Beispiel „Sabbatjahr-Modell“) während der Arbeitsphase die in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten Dienstbezüge entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang gezahlt werden. Dies gilt auch für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit sie der Teilzeitkürzung unterliegen. Während der Freistellungsphase stehen die genannten Dienstbezüge nicht

. Bei Erschwerniszulagen für einzeln abzugeltende Erschwernisse (hierzu Nummern 56.5 bis 56.11a) erfolgt keine Verringerung der

lagenbeträge, da der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit keinen Einfluss auf die abzugeltende Erschwernis hat. Demgegenüber unterliegen Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen (hierzu Nummern 56.12 bis 56.15c) der Regelung des § 10 Absatz 1. 11.

§ 11

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 11.1 Bestimmungen

r Höhe der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Besoldungsempfänger erhalten ab dem Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit Besoldung entsprechend § 10 Absatz 1. Die Besoldung wird demnach im gleichen Verhältnis wie die verringerte Arbeitszeit

r regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt. Die von dem begrenzt Dienstfähigen

erbringende Arbeitszeit steht in einem unmittelbaren

sammenhang mit der verbliebenen begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG ). Begrenzt Dienstfähige haben darüber hinaus die Möglichkeit, durch Teilzeitbeschäftigung nach §§ 97, 98 SächsBG den Umfang der

erbringenden Arbeitszeit weiter

verringern. Erhebt der Beamte gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Einwendungen und wird das förmliche Verfahren

r Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit fortgesetzt, findet § 52 Absatz 3 SächsBG entsprechende Anwendung. Der dabei in § 52 Absatz 3 Satz 2 SächsBG vorgesehene Einbehalt der „die Versorgungsbezüge übersteigenden Besoldung“ führt dann analog

m Einbehalt der die Teildienstbezüge übersteigenden Besoldung. 11.2

schlag bei begrenzter Dienstfähigkeit Ergänzend

r Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 11 Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger

schlag nach Maßgabe des § 62 gewährt. Auf Nummer 62 wird verwiesen. 12.

§ 12

Besoldung bei mehreren Hauptämtern Diese Vorschrift kommt beispielsweise in den Fällen

r Anwendung, in denen einem Professor einer Hochschule ein Amt eines Richters übertragen wird (vergleiche § 34 Absatz 3). 13.

§ 13

Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung 13.1 Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtung 13.1.1 Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung kann nur angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis besteht, durch das der Betreffende in die Verwaltungsorganisation und den Arbeitsablauf weisungsgebunden eingegliedert ist. Auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelnen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) kommt es nicht an (vergleiche Nummer 4.1.1). 13.1.2 Zwischen- und überstaatliche Organisationen sind solche Einrichtungen,

denen aus deutschen öffentlichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge geleistet werden. Dies sind insbesondere die in der Anlage

r Richtlinie für die Entsendung von Beschäftigten des Bundes

einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

r Verwaltung oder

einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der EU oder

r Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Entsendungsrichtlinie Bund – EntsR) vom 9. Dezember 2015 (GMBl. S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Einrichtungen. 13.1.3 Eine Versorgung liegt regelmäßig dann vor, wenn laufende Zahlungen aus der Verwendung geleistet werden. Nicht erfasst werden einmalige Zahlungen (

m Beispiel Abfindungen), die gewährt werden, weil ein Versorgungsanspruch nicht entstanden ist. Dagegen führt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung an sich laufender Versorgungsbezüge

r Annahme einer

berücksichtigenden Versorgung. Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der

grundeliegenden Regelung nicht als solche bezeichnet

sein. Entscheidend ist, dass es sich bei der Leistung um einen Bezug aufgrund einer früheren Dienstleistungspflicht bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung handelt. 13.1.4 Für die Anrechnung ist der tatsächliche Bruttobetrag der Versorgungsbezüge

grunde

legen. Die Anrechnung erfolgt nur auf die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1. 13.1.5 Für die Umrechnung einer in ausländischer Währung gewährten Versorgung gilt Folgendes: Laufende Versorgungsbezüge in Fremdwährung sind mit dem durchschnittlichen jährlichen Devisenkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) der jeweiligen Währung in Euro umzurechnen. Der durchschnittliche Jahreswert wird durch die Deutsche Bundesbank veröffentlicht.

rückliegende Jahreswerte seit 1999 sind der auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten jeweiligen Wechselkursstatistik (Euro-Referenzkurse der EZB, Durchschnitt im Jahr)

entnehmen. In der Regel liegen die durchschnittlichen Jahreswerte des

m Zeitpunkt der Festsetzung maßgeblichen Kalenderjahres noch nicht vor. Deshalb ist

nächst auf die

letzt veröffentlichten Jahreswerte des Vorjahres

rückzugreifen. Beispiel: Ein Beamter erhält seit 1. September 2023 aus seiner Tätigkeit bei der UNO laufende monatliche Versorgungsleistungen in Höhe von 800 US-Dollar. Bei der Umrechnung des Betrages in Euro ist der durchschnittliche Jahreswert von 2022

grunde

legen. Lösung: Durchschnittlicher Jahreswert 2022 = 1,0530 US-Dollar Die Versorgungsleistung der UNO entspricht deshalb einem Betrag in Höhe von = 800 US-Dollar/1,0530 US-Dollar = 759,73 Euro.

m Stichtag 1. Februar eines jeden Jahres ist eine Überrechnung der angesetzten Versorgungsleistung mit dem aktualisierten Jahreswert durchzuführen. Fortführung Beispiel:

m

  1. Februar 2024 war eine Überrechnung mit dem Jahreswert für 2023 vorzunehmen. Lösung: Durchschnittlicher Jahreswert 2023 = 1,0813 US-Dollar Die Versorgungsleistung der UNO entspricht deshalb einem Betrag in Höhe von = 800 US-Dollar/1,0813 US-Dollar = 739,85 Euro. 13.2 Versorgung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Bei den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom
  2. September 2005

r Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1) handelt es sich um folgende Versorgungsbezüge ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments und ihrer Hinterbliebenen: – Ruhegehalt ab Vollendung des 63. Lebensjahres (Artikel 14), – Ruhegehalt bei Invalidität (Artikel 15) und – Hinterbliebenenversorgung (Artikel 17). Artikel 16 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments sieht eine Wahlmöglichkeit der Abgeordneten bei gleichzeitigem Anspruch auf ein Übergangsgeld nach Artikel 13 und auf ein Ruhegehalt nach Artikel 14 oder 15 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vor. Entscheidet sich ein Abgeordneter für die Zahlung eines Übergangsgeldes, führt auch dieses

r Anrechnung. 14.

§ 14

Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst 14.0 Allgemeines Die Besoldung wird grundsätzlich auch bei längerem, insbesondere krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Dienst gewährt. Eine dem § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes für Arbeitnehmer vergleichbare Regelung, wonach der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf eine Dauer von 6 Wochen begrenzt ist, existiert in der Besoldung nicht. Dies folgt aus dem Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 GG einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz unterliegt. Danach ist die Besoldung – anders als das Entgelt bei Arbeitnehmern – kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen. Sie stellt vielmehr ein Korrelat des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis verbundene Pflicht dar, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft

r Verfügung

stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften

erfüllen (BVerfG, Beschluss vom

  1. September 2025, 2 BvL 5/18 u. a., Rn. 49; BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020, 2 BvL 4/18, Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Alimentationsanspruch besteht damit unabhängig davon, ob die auf den jeweiligen Zeitabschnitt entfallende Dienstleistung vorübergehend, insbesondere wegen Krankheit, erbracht wird oder nicht (so bereits BVerwG, Urteile vom
  3. Februar 1969, 2 C 42/66, Rn. 22 und vom
  4. März 1972, 6 C 30/68, Rn. 29; vergleiche auch BVerwG, Beschluss vom
  5. März 1984, 1 DB 4/84, Rn. 11). Anders ist dies etwa bei Stellenzulagen und bei in festen Monatsbeträgen gewährten Erschwerniszulagen, die beide nicht

m Kernbereich der grundgesetzlich geschützten Alimentation zählen (BVerfG, Beschluss vom

  1. November 2015, 2 BvL 19/09 u. a., Rn. 72; BVerfG, Urteil vom
  2. März 2007, 2 BvR 556/04, Rn. 61). Die Weitergewährung dieser Besoldungsbestandteile kann daher bei einer Erkrankung nach einer bestimmten Zeit entfallen (vergleiche Nummern 43.3 und 56.13). Bei längeren Erkrankungen besteht außerdem die Möglichkeit, den Beamten in den Ruhestand

versetzen, wenn er dienstunfähig ist (§ 26 BeamtStG , § 49 SächsBG ). Der Verlust der Besoldung nach § 14 stellt damit eine Ausnahme von der Pflicht des Dienstherrn

r fortlaufenden Besoldung des Beamten dar. Obwohl die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn keine Entlohnung für konkrete Dienste ist, muss sie stets im

sammenhang mit einer Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden (BVerwG, Urteil vom

  1. März 1972, 6 C 30/68, Rn. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom
  2. April 1967, 2 BvL 3/62, Rn. 33). Grund des Besoldungsverlustes ist daher das ungerechtfertigte und verschuldete Nichterscheinen

m Dienst und die damit verbundene Verweigerung der Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016, 2 C 24/14, Rn. 15). 14.1 Regelungsumfang und grundsätzliche Berechnungsmethodik Die Regelung umfasst alle Besoldungsbestandteile nach § 2 außer Leistungsprämien (vergleiche § 66 Absatz 2 Satz 5). Der Besoldungsverlust ist grundsätzlich auf den Tag bezogen

berechnen. Hierbei ist entsprechend § 6 Absatz 1

nächst von der konkreten Monatsbesoldung auszugehen. Die auf den versäumten Tag entfallende Besoldung ist aus der für den konkreten Monat

stehenden Besoldung geteilt durch die konkreten Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (hierzu Nummer 5.3)

berechnen. 14.2 Feststellung der Dauer des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach § 71 Absatz 3 SächsBG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 SächsRiG ) durch den Dienstvorgesetzten (§ 2 Absatz 2 SächsBG )

treffen. Der Verlust der Besoldung tritt auch für dienstfreie Tage ein, die von Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die eingeschlossenen dienstfreien Tage ihren eigenständigen Charakter deshalb verlieren, weil der Zeitraum schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst insgesamt länger ist und sich in der Person des abwesenden Beamten die Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht in keiner Weise gegenüber der vorangegangenen und der nachfolgenden Zeit verändert haben, in welcher schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst vorgelegen hat (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995, 1 DB 9/95). Der Verlust der Besoldung tritt ebenfalls ein, wenn der Beamte im Schuldienst seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt und dem Dienstherrn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit während der Schulferien nicht anzeigt. Der Zeitraum des Verlusts der Besoldung erstreckt sich bis

dem Tag, an dem der Beamte die Bereitschaft

r Wiederaufnahme des Dienstes erklärt (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016, 2 C 24/14). 14.3 Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst für weniger als einen Arbeitstag 14.3.1 Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt

m Verlust der Besoldung. Ein Abzug wird jedoch nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern: Unterrichtsstunden) vorgenommen, sodass der Besoldungsverlust erst bei einem Mindestversäumnis von 1 Stunde eintritt. Hat der Besoldungsempfänger an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet, entfällt seine auf diesen Tag bezogene Besoldung in voller Höhe, unabhängig von den auf diesen Tag entfallenden Dienststunden. Bei einer Kürzung der Besoldung nur für Teile eines Arbeitstages ist

nächst der auf den Kalendertag entfallende Teil der Besoldung nach Nummer 5.3

ermitteln.

r Ermittlung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils der Tagesbesoldung ist diese durch 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 SächsAZVO (Stundenzahl)

teilen. Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie diese regelmäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in Anspruch genommen wurde oder genommen worden wäre. Die auf eine ausgefallene Unterrichtsstunde entfallende Besoldung ergibt sich aus der auf einen Kalendertag entfallenden Besoldung geteilt durch die (rechnerisch durchschnittliche) tägliche Unterrichtsverpflichtung. Stundenanrechnungen für besondere Aufgaben im Schuldienst führen nicht

einer Änderung des Divisors. Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch Stundenermäßigungen wegen Alters, Schwerbehinderung oder aus sonstigen Gründen einer verminderten Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor

berücksichtigen. Bleibt ein Besoldungsempfänger, der Dienst nach einem Dienstplan (

m Beispiel Bereitschaftsdienst, Schichtdienst) ausübt und deshalb

einem bestimmten Zeitpunkt Dienst leisten muss, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde entfallende Anteil seiner Besoldung unter

grundelegung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

berechnen. Beispiel: Die personalverwaltende Stelle stellt das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst eines verheirateten Polizeivollzugsbeamten für insgesamt 5 Stunden im April fest. Der Beamte übt seinen Dienst nach einem Dienstplan aus: Lösung: Die Besoldung des Beamten ist um die 5 Fehlstunden

kürzen. Es ist

nächst der auf einen Kalendertag entfallende Anteil der Besoldung

ermitteln: Besoldung des Beamten Inhalt Zahl Grundgehalt (BesGr. A 7 Stufe 4) 3 134,11 Euro Familienzuschlag Stufe 1 271,90 Euro Stellenzulage nach § 46 150,00 Euro Monatliche Sonderzahlung 128,50 Euro Monatsbesoldung für April 3 684,51 Euro Besoldung pro Kalendertag im April: 3 684,51 Euro/30 Kalendertage im April 122,82 Euro Besoldung pro Arbeitsstunde im April: – Umrechnung 40 Wochenarbeitsstunden/5 Wochenarbeitstage – 122,82 Euro/8 Arbeitsstunden pro Arbeitstag 15,35 Euro Kürzung der Besoldung für April: 15,35 Euro x 5 Fehlstunden 76,75 Euro 14.3.2 Durch eine stundenweise Berechnung nach Nummer 14.3.1 darf die auf den Arbeitstag entfallende Tagesbesoldung (bei Teilzeitbeschäftigten der entsprechende Anteil) nicht überschritten werden. Beispiel: Ein Grundschullehrer (A 13 Stufe 6, verheiratet, 2 Kinder) bleibt an einem Mittwoch im Oktober für 6 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Dienst fern. Seine Arbeitszeit beträgt 27 Unterrichtsstunden pro Woche (gemäß § 1 Absatz 1 und § 15 Satz 1 SächsAZVO in Verbindung mit der SächsLKAZVO ). Lösung: Die Besoldung des Beamten ist nur um den auf den Kalendertag entfallenden Anteil der Besoldung

kürzen, da die stundenweise Berechnung

einer höheren Kürzung führen würde. Besoldung Inhalt Euro Grundgehalt (BesGr. A 13 Stufe 6) 5 523,08 Euro Familienzuschlag Stufe 3 815,70 Euro Monatliche Sonderzahlung 226,45 Euro Monatsbesoldung für Oktober 6 565,23 Euro Besoldung pro Kalendertag im Oktober: 6 565,23 Euro/31 Kalendertage im Oktober 211,78 Euro Besoldung pro Unterrichtsstunde im Oktober: – Umrechnung Unterrichtsverpflichtung 27 Unterrichtsstunden pro Woche/ 5 Wochenarbeitstage – 211,78 Euro/5,4 Unterrichtsstunden pro Arbeitstag 39,22 Euro Kürzung der Besoldung für Oktober: – grundsätzlich 39,22 Euro x 6 Fehlunterrichtsstunden 235,32 Euro – aber Kürzungsbetrag maximal in Höhe des auf den Kalendertag fallenden Teils der Besoldung 211,78 Euro 14.4 Weitere Fälle schuldhaft herbeigeführten Fernbleibens vom Dienst 14.4.1 Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liegt auch dann vor, wenn der Sachverhalt, der im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 SächsBG den Beamten aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung daran hindert, die Dienstpflichten

erfüllen, vorsätzlich geschaffen worden ist. Wird dem Beamten gegenüber beispielsweise aufgrund der nach § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes für bestimmte Berufsgruppen bestehenden Masernschutzpflicht wegen fehlendem Masernimpfschutz ein behördliches Betretens- oder Tätigkeitsverbot nach § 20 Absatz 12 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes

einer Schule ausgesprochen, ist der Beamte zwar an der Ausübung seiner Dienstpflicht gehindert. Solange der Beamte keine objektiv nachvollziehbaren Gründe, wie

m Beispiel eine medizinische Kontraindiktion nachweisen kann, weshalb er nicht geimpft werden kann, kann die Bezügestelle im Regelfall von einem schuldhaft herbeigeführten Fernbleiben vom Dienst mit der Folge des Besoldungsverlusts für den betreffenden Zeitraum ausgehen. 14.4.2 Das Fernbleiben vom Dienst wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe aufgrund rechtskräftigen Urteils (Strafhaft) ist trotz vorgehender gesetzlicher Verpflichtung im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 SächsBG als schuldhaftes Fernbleiben anzusehen mit der Rechtsfolge, dass der Betroffene für die Zeit der Haft seinen Anspruch auf Besoldung verliert. Diese Regelung schafft Rechtsklarheit gegenüber der bisherigen Rechtslage, die geprägt ist von einer uneinheitlichen Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Haft in Rechtsprechung und Schrifttum (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1994, 1 D 35/93; BVerwG, Beschluss vom
  2. Oktober 1981, 1 DB 16/81; VGH München, Beschluss vom
  3. März 1994, 16 DC 93.2434; Disziplinarhof Kassel, Beschluss vom
  4. August 1987, 503/87 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Betroffene kann aufgrund der Haft seiner Dienstleistungspflicht nicht mehr nachkommen. Sie entfällt aufgrund eines strafrechtlich relevanten Verhaltens und damit schweren Verstoßes gegen die Rechtsordnung. Auch wenn die Begehung einer Straftat möglicherweise keinen Vorsatz hinsichtlich der Inhaftnahme beinhaltet, weil der Täter hofft, nicht gefasst

werden, ist die Ursache der die Dienstleistung verhindernden Haft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eindeutig dem Betroffenen

rechenbar. Die Risikoverteilung geht

seinen Lasten, sodass eine Einschränkung des Alimentationsprinzips geboten ist. Der Betroffene kann von seinem Dienstherrn trotz fortbestehenden Beamtenstatus keine Besoldung mehr verlangen. 14.4.3 Die Untersuchungshaft ist wertungsmäßig ebenso

beurteilen wie die Strafhaft, soweit sie durch ein späteres rechtskräftiges Urteil bestätigt wird. Denn sie wird in diesem Fall auf die verhängte Strafhaft angerechnet (§ 51 StGB ). Entsprechend ist sie auch besoldungsrechtlich einer Strafhaft gleichgestellt. Die Besoldung wird während der Zeit der Untersuchungshaft zwar fortgewährt, um nicht in Wertungswiderspruch

r strafrechtlichen Unschuldsvermutung

geraten. Die Weiterzahlung erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sodass im Fall einer nachfolgenden Verurteilung die Besoldung

rückgefordert werden kann, ohne dass der Betroffene den Einwand der Entreicherung erheben kann. 14.4.4 § 14 Absatz 2 findet ausschließlich bei Entscheidungen deutscher Gerichte Anwendung. Im Fall einer im Ausland verbüßten Haft können Wertungswidersprüche

m deutschen Recht auftreten, die

m einen auf Fragen eines rechtsstaatlichen Verfahrens,

m anderen auf materiellem Strafrecht beruhen können. Solche Wertungswidersprüche

m deutschen Recht lassen sich dadurch vermeiden, dass

prüfen ist, ob auch nach deutschem Recht eine Haft verhängt worden wäre. Im Fall der Verurteilung durch ein ausländisches Gericht muss die Bezügestelle daher im Einzelfall nach § 14 Absatz 1 prüfen, ob ein Fall des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorliegt. 14.4.5 Endet ein Strafverfahren mit Haft durch Freispruch oder Einstellung, so ist im Einzelfall ebenfalls nach § 14 Absatz 1

prüfen, ob ein Fall des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorliegt,

m Beispiel weil sich der Betroffene möglicherweise bereits die Inhaftnahme als Hinderungsgrund für die Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht

rechnen lassen muss, etwa durch schuldhafte Verursachung eines Haftgrundes nach §§ 112 ff. StPO , oder weil auch nach deutschem Recht eine Haft verhängt worden wäre. 15.

§ 15

Anrechnung anderer Leistungen auf die Besoldung 15.0 Systematik der Anrechnungsvorschriften Während § 16 die Anrechnung von Sachleistungen, die dem Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährt werden, und dort in Abgrenzung

den in § 2 genannten Dienstbezügen und sonstigen Bezügen als Sachbezüge bezeichnet werden, regelt § 15 die Anrechnung von dem Beamten von Dritten gewährten Geld- und Sachleistungen. 15.1 Geld- oder Sachleistungen während des Nichtbestehens der Dienstleistungspflicht 15.1.1 Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung

r Dienstleistung nicht besteht, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: – Entlassung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO ) und spätere Aufhebung der Entlassungsverfügung, – Versetzung in den Ruhestand beziehungsweise einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung der Versetzungsverfügung (Fälle, in denen der Beamte wieder in das Beamtenverhältnis berufen wird, sind hiervon nicht erfasst), – Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Absatz 1 BeamtStG und spätere Aufhebung der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach § 24 Absatz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 62 Absatz 4 SächsBG , – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne des § 39 BeamtStG , – Beurlaubung unter Belassung der Besoldung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 SächsUrlMuEltVO . Zeiten des Erholungsurlaubs und des Mutterschutzes werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. 15.1.2 Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung

erfolgen hat, ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die personalverwaltende Stelle

treffen. Die Ermessensentscheidung hat auch den Sinn und Zweck der Regelung

berücksichtigen, wonach verhindert werden soll, dass der Beamte für die Zeit, in der er keinen Dienst für den Dienstherrn leistet, bei einem Unterlassen der Anrechnung anderweitig erlangter Leistungen besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung für den Dienstherrn gestanden hätte (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020, 2 C 7/19, Rn. 11). Insofern kann

m Beispiel im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit wie beispielsweise eines Forschungsaufenthaltes sowohl auf die Anrechnung der mietfreien

rverfügungstellung eines dortigen Appartements oder eines dortigen Arbeitszimmers (Sachleistungen) als auch der Erstattung diesbezüglicher Mehraufwendungen (Geldleistungen) verzichtet werden, weil solche Zahlungen nicht

einer Besserstellung gegenüber Beamten führen, die ihre Dienstleistung am Dienstort erbringen. Über die Anrechnung ist dem Beamten durch den nach § 71 Absatz 3 Satz 3 SächsBG

ständigen Dienstvorgesetzen ein Bescheid

erteilen. Von einer Ermessensentscheidung ist in den Fällen abzusehen, in denen die Dienstleistungspflicht deshalb nicht bestand, weil die Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechte im Wiederaufnahmeverfahren nach § 24 Absatz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 62 Absatz 4 SächsBG aufgehoben wurde. Hier ist die vorrangige Regelung des § 62 Absatz 4 SächsBG anzuwenden, wonach eine Anrechnung zwingend vorzunehmen ist. Von einer Ermessensentscheidung ist außerdem abzusehen, wenn die anderweitigen Leistungen aus einer anderen öffentlichen Kasse finanziert werden (Grundsatz der Vermeidung von Doppelalimentation). 15.1.3 Anzurechnen sind im Regelfall (

Ausnahmen vergleiche Nummer 15.1.2) Geld- oder Sachleistungen, die nur deshalb erzielt werden konnten, weil der Wegfall der Dienstleistungspflicht und die damit verbundene Freisetzung von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. In Betracht kommen alle Einkünfte aus einer selbstständigen und nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit (

m Beispiel Arbeitslohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit) sowie bei einer Beurlaubung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 SächsUrlMuEltVO

m Beispiel nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gewährtes Taschengeld oder an beurlaubte Professoren von der Dritteinrichtung gewährte Leistungen.

r Anrechnung sind jeweils die Bruttobeträge heranzuziehen. Einkünfte, die im Rahmen eines Sonderurlaubs für bestimmte privilegierte Zwecke unter Fortzahlung der Besoldung erzielt werden,

m Beispiel

r Wahrnehmung eines Ehrenamtes, werden nicht erfasst. Hingegen ist eine Anrechnung vorzunehmen, wenn der Sonderurlaub schlicht dazu dient, ein anderes Arbeitsverhältnis

ermöglichen oder wenn der Sonderurlaub zweckwidrig für Erwerbszwecke ausgenutzt wird. Beim Fehlen der Dienstleistungspflicht aufgrund einer Erkrankung ist ein kausaler

sammenhang zwischen der unterbliebenen Dienstleistung und der Erzielung anderen Einkommens

prüfen. Es ist entscheidend, ob die anderweitigen Geld- oder Sachleistungen nur infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielt werden konnte. Handelt es sich hingegen um eine Geld- oder Sachleistung, die der Beamte auch im Falle erbrachter Dienstleistung hätte erzielen können, scheidet eine Anrechnung nach § 15 Absatz 1 aus (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 2 C 29/96). Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung mehrerer Hauptämter gemäß § 12 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen gelten die Nummern 16.2 bis 16.5 entsprechend. 15.1.4 Art und Umfang der Auskunftserteilung sind von der personalverwaltenden Stelle nach den Umständen des Einzelfalls

bestimmen. Dies kann auch die Verpflichtung umfassen, geeignete Nachweise wie etwa Gehaltsabrechnungen oder Steuerbescheide vorzulegen. Im Fall der Verweigerung der Auskunft oder bei erkennbar unrichtiger Auskunft kann das Einkommen geschätzt und die Anrechnung darauf gestützt werden (OVG Bautzen, Beschluss vom 7. April 2025, 2 A 373/24, Rn. 11). Auf Nummer 17.2.2 wird ergänzend hingewiesen. 15.1.5 Besondere Vorschriften des Disziplinarrechts sind beispielsweise die Regelungen

m Verfall und

r Nachzahlung einbehaltener Dienst- oder Anwärterbezüge im Rahmen der vorläufigen Dienstenthebung nach § 40 Absatz 2 SächsDG . 15.2 Anderweitige Geld- oder Sachleistungen während einer

weisung 15.2.1 Anderweitige Geld- oder Sachleistungen sind alle Leistungen, die Beamte aus ihrer Verwendung von der Stelle, der sie

gewiesen sind, erhalten. Hierzu zählen auch Entschädigungen oder Tagegelder, die während der Dauer der Verwendung regelmäßig gezahlt werden (

r Anrechnung von EU-Tagegeldern VGH Kassel, Beschluss vom 2. Mai 2007, 1

2935/06 und OVG Münster, Urteil vom 16. April 2007, 1 A 527/06). Sachleistungen, die regelmäßig anstelle einer Geldleistung gewährt werden, sind

berücksichtigen.

r Anrechnung von Stationsentgelten im Rahmen einer Referendarausbildung wird auf Nummer 72.1.4 verwiesen. Die Anrechnung auf die Besoldung – außer auf Leistungsprämien (vergleiche § 66 Absatz 2 Satz 5) – erfolgt brutto, und zwar grundsätzlich für den Monat, für den die anderweitigen Leistungen bestimmt sind. Unterliegen die anderweitigen Leistungen der Besteuerung im Ausland, so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung angerechnet. Bezüge in Fremdwährung sind in entsprechender Anwendung der Nummer 13.1.5 in Euro umzurechnen, sodass jeweils im Folgejahr eine Überrechnung der Anrechnung für das Vorjahr erfolgt. 15.2.2 Bei der Prüfung nach Satz 2, ob ein besonderer Fall vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Will die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung einmaliger anderweitiger Leistungen absehen, gilt das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen als allgemein erteilt, soweit der Wert der anderweitigen Leistungen im Kalenderjahr insgesamt den Betrag eines monatlichen Grundgehaltes der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe des Empfängers nicht übersteigt; maßgebend sind die Verhältnisse und der Betrag

m 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. 16.

§ 16

Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung 16.1 Die Vorschrift enthält den besoldungsrechtlichen Grundsatz, dass mittelbare Besoldungsverbesserungen am Gesetzgeber vorbei durch eine Anrechnungsregelung grundsätzlich auszuschließen sind. Daher sind Verwaltungsvorschriften oder Regelungen über Sachbezüge stets unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen

erlassen (§ 85). Darin sollen Voraussetzung, Art und Umfang der Anrechnung derartiger Leistungen näher geregelt und damit letztlich unzulässige Besoldungsverbesserungen ausgeschlossen werden. 16.2 Der Begriff „Sachbezug“ ist nicht beschränkt auf die

wendung von Sachen im Sinne des § 90 BGB , sondern umfasst daneben auch die Überlassung von Sachen

r Nutzung sowie die

wendung oder Überlassung

r Nutzung

einem gegenüber dem Markt verbilligten Entgelt sowie die Einräumung von Rechten mit wirtschaftlichem Wert. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Sachbezugsrechtsverhältnis öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ausgestaltet ist.

den anrechenbaren Sachbezügen gehört beispielsweise die Dienstwohnungsvergütung nach Nummer 17 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen. 16.3 Der Umfang der Anrechnung ist

m einen durch den

berücksichtigenden wirtschaftlichen Wert,

m anderen durch die Festlegung auf einen angemessenen Betrag bestimmt. Auszugehen ist regelmäßig von dem objektiven Wert, mithin dem Betrag, der für die gleiche Leistung gefordert werden könnte, wenn sie an Dritte abgegeben würde. „Angemessen“ als Anrechnungsbetrag ist der Betrag, den der Empfänger von seiner Besoldung für den gleichen Zweck aufbringen müsste und den er durch den Sachbezug erspart (subjektiver Wert). Dieser subjektive Wert wird sich häufig mit dem objektiven (wirtschaftlichen) Wert decken; er kann bei Vorliegen besonderer Umstände niedriger, niemals aber höher sein als der objektive (wirtschaftliche) Wert (VGH München, Urteil vom 11. Mai 2020, 3 BV 18.1301, Rn. 21). Es ist sachgerecht und zweckmäßig, bei der Frage der Anrechnung von Sachbezügen sich am Steuerrecht

orientieren. Deshalb führen Sachbezüge, die lohnsteuerfrei bleiben, nicht

einer Anrechnung. 16.4 Sachbezüge, die aus Gründen besonderer Fürsorge gewährt werden, führen nicht

einer Anrechnung. Besondere Fürsorgeleistungen, die

r Besoldung hinzutreten, sind deshalb aufgrund ihrer Zweckbestimmung von der Anrechnung freigestellt, so etwa die Gemeinschaftsunterkunft und die Gemeinschaftsverpflegung nach § 134 SächsBG . Die Gemeinschaftsverpflegung ist zwar in der beispielhaften Aufzählung des § 16 Satz 2 Halbsatz 2 nicht enthalten, wird aber gleichwohl vom Fürsorgegedanken des Dienstherrn getragen, denn wie bei der Gemeinschaftsunterkunft besteht ein dienstliches Interesse an einer ständigen Verfügbarkeit der Beamten. Muss der Beamte Schutz- oder Berufskleidung auf eigene Kosten anschaffen, kann eine Aufwandsentschädigung in Betracht kommen (vergleiche Nummer 76.1.1). Neben den gesetzlich bestimmten Fürsorgeleistungen zählen beispielsweise auch die kostenfreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Polizeivollzugsbeamte in Dienstuniform, die Bereitstellung von kostenfreien Parkplätzen oder Jobticket-Angebote (vergleiche Nummer 16.6)

den anrechnungsfreien Sachbezügen. 16.5 Ein Absehen von der Anrechnung einer Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn aus Sicherheits- oder Repräsentationsgründen ein Dienstkraftfahrzeug auch privat genutzt wird. Nach Nummer 10.6 VwV-DKfz wird der wirtschaftliche Wert von (gegebenenfalls

lässigen) Privatfahrten mit einem Dienstkraftfahrzeug nicht auf die Besoldung angerechnet. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der unentgeltlich gewährten Sachbezüge bleibt unberührt. 16.6 Jobticket-Angebote, bei denen der Dienstherr einen Beitrag je Ticket oder in pauschaler Form direkt an den Anbieter leistet, werden unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Angebote als besondere Fürsorgeleistungen nicht auf die Besoldung angerechnet. 17.

§ 17

Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und

rückbehaltungsrecht 17.1 Anzuwendende zivilrechtliche Vorschriften Inwieweit die Besoldung der Pfändung unterliegt, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO .

r Abtretung vergleiche § 411 BGB und

r Verpfändung die §§ 1275 und 1280 BGB (Benachrichtigung mit beglaubigter Urkunde). 17.2

sammentreffen gegenseitiger Ansprüche 17.2.1 Stehen sich Besoldungsansprüche von Besoldungsempfängern und Geldforderungen des Dienstherrn gegenüber, soll aufgerechnet werden. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, ist die Geldforderung des Dienstherrn anderweitig beizutreiben. Sofern gegenüber Rückzahlungsansprüchen wegen überzahlter Besoldung aufgerechnet werden soll, ist ein Rückforderungsbescheid

erlassen, wenn der Betroffene sich gegen die Aufrechnung wendet. Auf Nummer 18.2.10 wird verwiesen. Die Ausübung eines

rückbehaltungsrechts kommt nur in Betracht, wenn sich ungleiche Forderungen (

m Beispiel der Besoldungsanspruch und ein Herausgabeanspruch des Dienstherrn nach § 37 Absatz 6 BeamtStG ) gegenüberstehen. 17.2.2 Für die Aufrechnung gelten die §§ 387 ff. BGB und für das

rückbehaltungsrecht die §§ 273 und 274 BGB (

Letzterem OVG Bautzen, Beschluss vom 7. April 2025, 2 A 373/24, Rn. 13, wonach auch

r Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 15 Absatz 1 Satz 2 das Rechtsinstitut des

rückbehaltungsrechts

r Verfügung steht). 17.2.3 Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche des Besoldungsempfängers den Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn gegenüberstehen, können diese auch dann aufgerechnet werden, wenn der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der Wegfall der Bereicherung (vergleiche Nummern 18.2.6 bis 18.2.8) entgegenstünde, da durch die Aufrechnung die jeweiligen Ansprüche gegenseitig vermindert werden. 17.2.4 Der durch Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid ausgelöste Suspensiveffekt hindert die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023, 2 A 1/22 Rn. 16). Auf Nummer 18.2.10.3 und 18.2.10.4 wird hingewiesen. 18.

§ 18

Rückforderung von Besoldung 18.1 Gesetzliche Änderung Eine „gesetzliche“ Änderung der Besoldung liegt auch dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsverordnung erfolgt. Besoldungsempfänger werden durch eine gesetzliche Änderung „schlechter gestellt“, wenn und soweit ihnen durch die Änderung ihrer Besoldung für den maßgeblichen Zeitraum im Ergebnis brutto weniger

steht als

vor. 18.2 Begriffsbestimmungen, Verfahren der Rückforderung und Billigkeitsentscheidung 18.2.1 § 18 Absatz 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für die Besoldung und geht insoweit den allgemeinen Regelungen in § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49a VwVfG vor. Neben einem Rückforderungsanspruch aus § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 812 BGB kann bei schuldhafter, die Überzahlung verursachender Pflichtverletzung (

m Beispiel Verletzung der Anzeigepflicht) ein Schadenersatzanspruch aus § 48 BeamtStG gegeben sein. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 48 BeamtStG sind auch etwaige sonstige Voraussetzungen für einen solchen Anspruch

beachten,

m Beispiel die mögliche Beteiligung der Personalvertretung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 SächsPersVG und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 SGB IX . 18.2.2 § 18 Absatz 2 enthält lediglich eine Rechtsfolgenverweisung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 18 Absatz 2 mit der Wendung „

viel gezahlt“ eigenständig und abschließend, sodass

m Beispiel § 814 BGB keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, 2 C 2/01). Besoldung ist „

viel gezahlt“ (= überzahlt), wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, wobei unerheblich ist, ob der rechtliche Grund von Anfang an nicht bestanden hat oder erst später weggefallen ist. Der Anspruch auf Rückforderung entsteht im Zeitpunkt der Überzahlung ohne Rechtsgrund. Dieser Zeitpunkt ist Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn nach § 7. Besoldung wird ohne rechtlichen Grund gezahlt, wenn sie weder auf der Grundlage des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift noch auf Grundlage eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 35 VwVfG gewährt wird. 18.2.3 Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und soweit Besoldung gezahlt wurde. 18.2.3.1 ohne Bescheid im Widerspruch

m geltenden Recht,

m Beispiel, wenn Besoldungsbestandteile aufgrund eines in der Verwaltung liegenden Fehlers über einen festgelegten Bezugszeitraum hinaus gezahlt werden. 18.2.3.2 im Widerspruch

einem wirksamen Bescheid,

m Beispiel, wenn sie infolge eines Fehlers beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt,

nächst weitergezahlt worden sind. 18.2.3.3 aufgrund eines nichtigen Bescheides. Ein nichtiger Bescheid ist als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Besoldungsbezügen unwirksam (vergleiche § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 43 Absatz 3 VwVfG ). Wann ein Bescheid nichtig ist, ergibt sich aus § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 44 VwVfG . 18.2.3.4 aufgrund eines

nächst nach § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 VwVfG wirksamen, später jedoch ganz oder teilweise

rückgenommenen, widerrufenen, anderweitig aufgehobenen (

m Beispiel durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 113 VwGO ) oder durch Zeitablauf oder in anderer Weise (

m Beispiel durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch förmliche Feststellung des Verlustes der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst) erledigten Bescheides. 18.2.3.5 aufgrund eines später nach § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 42 VwVfG berichtigten Bescheides. 18.2.4 „Bescheide“ in diesem Sinn sind Mitteilungen an Besoldungsempfänger über

stehende oder bewilligte Besoldung, sofern in ihnen eine Regelung der Besoldung oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Besoldung (

m Beispiel Entscheidungen

r Stufenfestsetzung oder

r Anrechnung berücksichtigungsfähiger Zeiten) enthalten ist. Hierzu gehören nicht die Bezügemitteilungen, da ihnen grundsätzlich kein regelnder Charakter

kommt und sie den Empfänger lediglich über die erfolgten Zahlungen unterrichten sollen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017, 1 WB 1/16, Rn. 34). Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im konkreten Einzelfall über das Zahlenwerk hinausgehende

sätzliche Entscheidungen der Verwaltung erkennbar sind und damit eine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG getroffen wurde oder ob nur informiert werden soll (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2007, 1 R 22/06, Rn. 56 ff. mit weiteren Nachweisen). 18.2.5

viel gezahlte Besoldung ist

rückzufordern, wenn und soweit: – nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden kann (Nummer 18.2.6.3) oder mit Erfolg geltend gemacht wird (Nummer 18.2.6.4), – nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen wird (Nummer 18.2.9). 18.2.6 Prüfung des Wegfalls der Bereicherung 18.2.6.1 Die Rückforderung

viel gezahlter Besoldung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Herausgabeanspruch erstreckt sich regelmäßig auf das Erlangte (§ 818 Absatz 1 BGB ). Die Verpflichtung

r Herausgabe oder

m Wertersatz ist ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist (vergleiche § 818 Absatz 3 BGB ). Der Besoldungsempfänger kann sich somit auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung berufen. 18.2.6.2 Inwieweit eine Bereicherung weggefallen ist, hat der Besoldungsempfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Besoldungsempfänger glaubhaft macht (Ausnahme vergleiche Nummer 18.2.6.3), dass er die

viel gezahlte Besoldung im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden ist, ein Vermögenszuwachs

verzeichnen ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre. Eine Verminderung von Schulden steht einem Vermögenszuwachs gleich. Die Frage nach dem Wegfall einer Bereicherung ist daher wirtschaftlich

beantworten und richtet sich nach dem Vergleich des Vermögensstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es lediglich auf die Vermögensveränderung an, die mit dem Bereicherungstatbestand ursächlich

sammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Diese fällt weg, wenn der Besoldungsempfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht

Vermehrung seines Vermögens führen. In diesem Fall verbraucht er die Vermögensmehrung und ist nicht mehr bereichert. 18.2.6.3 Unabhängig von der absoluten Besoldungshöhe kann – wenn keine verschärfte Haftung vorliegt (hierzu Nummer 18.2.7) – ohne nähere Prüfung und ohne Darlegungs- und Nachweispflicht des Besoldungsempfängers der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat

viel gezahlte Besoldung 10 Prozent des insgesamt

stehenden Bruttobetrags, höchstens 300 Euro, nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen. Damit wird der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, wonach im Fall geringfügiger Überzahlungen nach der Lebenserfahrung regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass das Erhaltene tatsächlich für die Bestreitung eines amtsangemessenen Unterhaltes im Rahmen der normalen Lebensführung ohne Bereicherung verbraucht wurde (BVerwG, Urteil vom

  1. März 2021, 2 C 17/19, Rn. 28 und BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2020, 2 C 7/19, Rn. 15 jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 1961, 6 C 25/60). Beispiel: Ein Polizeivollzugsbeamter der BesGr. A 6 (ledig, keine Kinder) bekommt durch einen Bearbeitungsfehler bereits nach einer Dienstzeit von 1 Jahr die höhere Polizeizulage nach § 46 gezahlt. Es entsteht eine monatliche Überzahlung in Höhe von (150,00 Euro – 75,00 Euro =) 75,00 Euro. Beispiel Polizeivollzugsbeamter Besoldungsbestandteile Tatsächlich gezahlte Dienstbezüge

stehende Dienstbezüge Besoldungsbestandteile Tatsächlich gezahlte Dienstbezüge

stehende Dienstbezüge BesGr. A 6 Stufe 1 2 760,15 Euro 2 716,15 Euro Stellenzulage nach § 46 150,00 Euro 75,00 Euro Summe 2 910,15 Euro 2 791,15 Euro davon 10 Prozent: 279,15 Euro maximal: 300,00 Euro Die

viel gezahlten Bezüge (= 75,00 Euro) übersteigen weder 10 Prozent des insgesamt

stehenden Betrages (= 279,15 Euro), noch die Bagatellgrenze von 300 Euro, weswegen die Entreicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, falls keine Anhaltspunkte für eine verschärfte Haftung vorliegen. 18.2.6.4 Macht der Besoldungsempfänger den Wegfall der Bereicherung geltend (Nummer 18.2.6.2) oder kann der Wegfall der Bereicherung nicht unterstellt (Nummer 18.2.6.3) werden, so ist er gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 VwVfG aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Höhe seiner Einkünfte während des Überzahlungszeitraums und über deren Verwendung

äußern und zwar insbesondere über Beträge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind sowie über aus der Überzahlung geleistete – Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte), die noch vorhanden sind, – Aufwendungen

r Tilgung von Schulden, – Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder sonstige Zwecke, – unentgeltliche

wendungen an Dritte. 18.2.6.5 Wird neben der Rückforderung der Besoldung die Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB erklärt, wird auf Nummer 17.2.3 verwiesen. 18.2.7 Der Besoldungsempfänger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er der verschärften Haftung (§§ 819, 820 BGB ) unterliegt (hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020, 2 C 7/19, Rn. 16 ff.). Das ist dann der Fall, wenn und soweit 18.2.7.1 die Besoldung ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt, als Vorschuss, als Abschlag oder aufgrund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides gewährt wurde; ein Hinweis auf der Bezügemitteilung ist dabei ausreichend, da in diesem Fall keine Regelung erforderlich ist, sondern nur eine einseitige Erklärung gegenüber dem Empfänger, 18.2.7.2 die Besoldung wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist,

nächst weitergezahlt worden ist und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten wird, 18.2.7.3 der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung

grundeliegenden Bescheides beim Empfang der Bezüge kannte oder nachträglich erfuhr oder 18.2.7.4 der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich war, dass der Besoldungsempfänger dies hätten erkennen müssen. Das ist dann der Fall, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nur deswegen nicht erkannt haben, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben. Aufgrund der dem Beamten oder Richter obliegenden Treuepflicht sind Besoldungsempfänger verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine sonstige Berechnung auf seine Richtigkeit

überprüfen. Ihnen obliegt dabei die Dienstpflicht, Bezügemitteilungen insbesondere bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen (

m Beispiel Beschäftigungsumfang) oder persönlichen (

m Beispiel Personenstand) Verhältnisse auf ihre Richtigkeit

überprüfen und Überzahlungen gegenüber dem Dienstherrn anzuzeigen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024, 2 C 3/24). Dabei ist insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (

m Beispiel Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) abzustellen. Versäumt der Besoldungsempfänger eine Prüfung oder hat er diese nicht sorgfältig durchgeführt, so hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, wenn nicht besondere Umstände die Prüfung verhindert haben. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so hat der Besoldungsempfänger die erforderliche Sorgfalt dann in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, wenn er es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage bei der für die Feststellung oder Auszahlung der Besoldung

ständigen Stelle auszuräumen. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch darauf, Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Erläuterungen

entschlüsseln (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1986, 2 C 40/84, Rn. 13; VG München, Urteil vom
  2. Mai 2023, M 5 K 21.658

r Gewährung eines in der Bezügemitteilung als „Beruf. Leist.-Bez. (Anp.)“ bezeichneten Berufungsleistungsbezugs an eine Studienrätin; VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2008, 28 A 102.06

r Gewährung eines kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag). Ob die für die Feststellung oder Auszahlung der Besoldung (für den staatlichen Bereich nach der Sächsischen Bezügezuständigkeitsverordnung )

ständige Stelle die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in diesem

sammenhang rechtlich unerheblich; dies kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 von Bedeutung sein. 18.2.8 Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der Besoldung gekannt, so ist bei dem erforderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an Stelle des Zeitpunkts der Rückforderung der Überzahlung der Zeitpunkt

grunde

legen, in dem die Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen. 18.2.9 Billigkeitsentscheidung Vor einer Rückforderung ist zwingend eine Billigkeitsentscheidung durchzuführen. Die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde

mutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung

ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben

würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020, 2 C 7/19, Rn. 30). Regelmäßig genügt es der Billigkeit

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.