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Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über das Einrichten und das Führen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über das Einrichten und das Führen von Schulkonten durch die öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (VwV Schulkonten) Vom

  1. Januar 2026 Die Verwaltungsvorschrift über das Einrichten und das Führen von Schulkonten durch die öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen vom
  2. August 2018 (MBl. SMK S. 427), die durch die Verwaltungsvorschrift vom
  3. Oktober 2021 (MBl. SMK S. 186) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), wird wie folgt geändert: I.
  5. In Ziffer II Nummer 4 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt: „Bei Überweisungen zu Lasten des Schulkontos ist die buchungsbegründende Unterlage sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen und die getätigte Überweisung mit einer Unterschrift auf der buchungsbegründenden Unterlage zu bestätigen oder ein Formular nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden. Um das Vieraugenprinzip zu wahren, sind die zu leistenden Unterschriften von mindestens zwei Kontoführenden vorzunehmen. Das Formular oder die buchungsbegründende Unterlage ist gemäß Ziffer IV aufzubewahren.“
  6. Ziffer III Nummer 1 Satz 3 wird gestrichen.
  7. In Ziffer III Nummer 2 Buchstabe e wird Satz 2 durch folgenden Satz 2 ersetzt: „Es wird auf die VwV Sponsoring und Erhebungen an Schulen vom
  8. Juli 2024 (MBl. SMK S. 74), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.“
  10. In Ziffer III Nummer 2 wird folgender Buchstabe f eingefügt: „f) Erstattungen gemäß VwV Schulbudget vom
  11. Juli 2025 (MBl. SMK S. 140), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  12. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), in der jeweils geltenden Fassung.“
  13. In Ziffer IV wird Nummer 2 durch folgende Nummer 2 ersetzt: „
  14. Mindestens quartalsweise ist eine Buchungsübersicht vom Schulleiter auf Ordnungsmäßigkeit der Kontoführung zu prüfen und zu zeichnen.“
  15. Ziffer V wird durch folgende Ziffer V ersetzt: „Die Kontoführung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom
  17. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom
  18. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der VwV Schuldatenschutz vom
  19. Juli 2018 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  20. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), in der jeweils geltenden Fassung.“ II. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den
  21. Januar 2026 Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.