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Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Obsah (63)§ 7§ 7a§ 8§ 9§ 11§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 26§ 27§ 34§ 35§ 37§ 38§ 39§ 40§ 43§ 44§ 44a§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 59§ 61§ 63§ 64§ 65§ 66§ 67§ 68§ 69§ 70§ 71§ 73§ 74§ 75§ 78§ 79§ 80§ 86§ 102§ 113§ 115§ 118

Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

r Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) Az.: 22-H 1007/50/10-2025/73130 Vom 11. Dezember 2025 Inhaltsübersicht (In der Inhaltsübersicht nicht mit aufgeführt sind die Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung,

denen keine Verwaltungsvorschrift erlassen wurde.) Teil I Allgemeine Vorschriften

m Haushaltsplan Inhaltsübersicht

Teil I

§ oder Nummer Vorschrift

§ 7

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Aufgabenkritik und Kosten- und Leistungsrechnung Nummern 1 bis 8 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Nummern 9 bis 12 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Nummer 13 Kosten- und Leistungsrechnung – Vergleiche auch Anlage –

§ 7a

Betriebswirtschaftliche Steuerungselemente, Budgetierungsverfahren

§ 8

Grundsatz der Gesamtdeckung Nummern 1 bis 4 Nähere Bestimmungen

§ 9

Beauftragter für den Haushalt Nummer 1 Bestellung des Beauftragten für den Haushalt Nummer 2 Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans Nummer 3 Ausführung des Haushaltsplans Nummer 4 Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung Nummer 5 Allgemeine Bestimmungen, Widerspruchsrecht Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans Inhaltsübersicht

Teil II

§ oder Nummer Vorschrift

§ 11

Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip Nummer 1 Fälligkeitsprinzip Nummer 2 Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen

§ 13

Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan Nummer 1 Kurzbezeichnung „Haushaltsstelle“ Nummer 2 Gruppierungsplan

§ 14

Übersichten

m Haushaltsplan, Funktionenplan Nummer 1 Durchlaufende Posten Nummer 2 Funktionenplan

§ 15

Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel Nummern 1 bis 4 Nähere Bestimmungen

§ 16

Verpflichtungsermächtigungen Nummern 1 bis 10 Nähere Bestimmungen über die Veranschlagung

§ 17

Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und andere Stellen Nummer 1 Einzelveranschlagung Nummer 2 Erläuterungen Nummer 3 Begriffsbestimmung Nummer 4 Planstellen Nummer 5 Andere Stellen Nummer 6 Leerstellen und Abordnungsleerstellen Nummer 7 Einrichtung von Stellen Nummer 8 Stellenbesetzung und Stellenüberwachung

§ 19

Übertragbarkeit Nummern 1 bis 4 Nähere Bestimmungen

§ 20

Deckungsfähigkeit Nummern 1 bis 5 Nähere Bestimmungen

§ 21

Wegfall- und Umwandlungsvermerke Nummern 1 bis 4 Nähere Bestimmungen

§ 22

Sperrvermerk

§ 23

wendungen Nummer 1

m Begriff

wendungen Nummer 2

wendungsarten Nummer 3 Grundsätze für die Veranschlagung

§ 24

Raumbedarfsdeckung, Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben Nummer 1 Raumbedarfsdeckung Nummer 2 Baumaßnahmen, Bauunterlagen Nummer 3 Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben Nummer 4 Unterlagen für einzeln veranschlagte

wendungen Nummer 5 Bereitstellung der Unterlagen

§ 26

Staatsbetriebe, Sondervermögen,

wendungsempfänger Nummer 1 Staatsbetriebe Nummer 2 Sondervermögen Nummer 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts Nummer 4

wendungsempfänger Nummer 5 Form der Übersichten

§ 27

Voranschläge Nummer 1 Begriff der Voranschläge Nummer 2 Aufstellung der Voranschläge Nummer 3 Form und Zeitpunkt der Übersendung der Voranschläge für die Einzelpläne Nummer 4 Voranmeldungen Teil III Ausführung des Haushaltsplans Inhaltsübersicht

Teil III

§ oder Nummer Vorschrift

§ 34

Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben Nummer 1 Verteilung der Haushaltsmittel Nummer 2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel Nummer 3 Grundsätze für die Erhebung der Einnahmen Nummer 4 Behandlung von Zinsen Nummer 5 Sicherung von Ansprüchen Nummer 6 Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E) – Muster 1 – Nummer 7 Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A) – Muster 2a und b – Nummer 8 Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE) – Muster 3 – Nummer 9 Meldeverfahren über eingegangene Verpflichtungen – Muster 4a und b – Nummer 10 Aufbewahrung des Nachweises über die verteilten Haushaltsmittel und der Haushaltsüberwachungslisten Nummer 11 Verwendung von ADV-Anlagen, Übernahme von Unterlagen auf Bildträger – Vergleiche auch Anlage

§ 34

(Zins-A) –

§ 35

Bruttonachweis, Einzelnachweis Nummer 1 Grundsatz Nummer 2 Unrichtigkeit einer Zahlung oder Buchung Nummer 3 Ausnahmen vom Bruttonachweis Nummer 4 Minus-Einnahme, Minus-Ausgabe Nummer 5 Einzelnachweis

§ 37

Über- und außerplanmäßige Ausgaben Nummer 1 Begriffsbestimmung Nummer 2 Bewilligungsvoraussetzungen, Antragsverfahren – Muster 1 – Nummer 3 Mitteilungen an Landtag und Rechnungshof Nummern 4 bis 7 Nachforderung von Ausgabemitteln – Muster 2 –

§ 38

Verpflichtungsermächtigungen Nummer 1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen – Muster 1 – Nummer 2 Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen gemäß Absatz 2 – Muster 2 – Nummer 3 Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung Nummer 4 Verpflichtungen für laufende Geschäfte

§ 39

Gewährleistungen, Kreditzusagen Nummer 1 Allgemeines

Absatz 1 Nummer 2 Kreditzusagen Nummer 3 Prüfungs- und Auskunftsrecht Nummer 4 Nachweis über die übernommenen Gewährleistungen

§ 40

Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung Nummern 1 bis 3 Nähere Bestimmungen

§ 43

Kassenmittel, Betriebsmittel Nummer 1 Betriebsmittel – Muster – Nummer 2 Anlage von Kassenmitteln

§ 44

wendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen Nummern 1 bis 18 vergleiche Inhaltsübersicht bei Verwaltungsvorschrift

§ 44

– Vergleiche auch Anlagen 1, 2, 3, 3a, 4, 5, 5a, 5b, 6, 7 und 8 sowie Muster 1a, 1b, 1c, 2, 3, 3a, 4 und 5

§ 44

–

§ 44a

Transparenz von Landesmitteln

§ 45

Sachliche und zeitliche Bindung Nummern 1 bis 7 Nähere Bestimmungen

§ 46

Deckungsfähigkeit

§ 47

Wegfall- und Umwandlungsvermerke Nummern 1 bis 4 Nähere Bestimmungen

§ 48

Einstellung und Versetzung von Beamten Nummern 1 bis 4 Nähere Bestimmungen – Vergleiche auch Anlage

§ 48

(Formblatt) –

§ 49

Einweisung und Besetzung von Stellen Nummer 1 Einweisung in eine Planstelle Nummer 2 Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle Nummer 3 Besetzung Planstellen, anderer Stellen, anderweitige Besetzung von Planstellen Nummer 4 Sabbatjahrmodell Nummer 5 Überwachung der Planstellen und anderen Stellen

§ 50

Umsetzung von Mitteln und Planstellen Nummer 1 Umsetzung Nummer 2 Abordnungen, Versetzungen und

weisungen (Absatz 3) Nummer 3 Leerstellen

§ 51

Besondere Personalausgaben Nummern 1 bis 3 Nähere Bestimmungen

§ 52

Nutzungen und Sachbezüge

§ 53

Billigkeitsleistungen Nummern 1 bis 3 Nähere Bestimmungen

§ 54

Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben Nummer 1 Baumaßnahmen Nummer 2 Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

§ 55

Öffentliche Ausschreibung

§ 56

Vorleistungen Nummern 1 bis 6 Nähere Bestimmungen

§ 57

Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nummern 1 bis 5 Nähere Bestimmungen

§ 58

Änderung von Verträgen, Vergleiche Nummer 1 Änderung von Verträgen Nummer 2 Vergleiche Nummer 3 Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, Sonderregelungen

§ 59

Veränderung von Ansprüchen Nummer 1 Stundung Nummer 2 Niederschlagung Nummer 3 Erlass Nummer 4

ständigkeitsregelungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass Nummer 5 Unterrichtung der

ständigen Kasse Nummer 6 Sonderregelungen – Vergleiche auch Anlage

§ 59

(Kleinbeträge) –

§ 61

Interne Verrechnungen Nummern 1 bis 7 Nähere Bestimmungen

§ 63

Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich Grundstücken) Nummer 1 Veräußerung von Vermögensgegenständen Nummer 2 Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes Nummer 3 Grundstücke

§ 64

Grundstücke Nummer 1 Grundsatz Nummer 2 Verwaltung von Grundstücken Nummer 3 Beschaffung von Grundstücken Nummer 4 Veräußerung von Grundstücken Nummer 5 Tausch von Grundstücken Nummer 6 Wertermittlung Nummer 7 Grundstücksgleiche Rechte Nummer 8 Bestellung von sonstigen dinglichen Rechten Nummer 9 Weitere Bestimmungen

§ 65

Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen Nummer 1 Unternehmen, Beteiligung Nummer 2 Einwilligungsbedürftige Geschäfte Nummer 3 Mitglieder der Aufsichtsorgane Nummer 4 Einwilligung des Landtags

§ 66

Unterrichtung des Rechnungshofs Nummern 1 bis 4 Nähere Bestimmungen

§ 67

Prüfungsrecht durch Vereinbarung Nummern 1 bis 3 Nähere Bestimmungen

§ 68

ständigkeitsregelungen Nummern 1 bis 3 Nähere Bestimmungen – Vergleiche auch Anlage hierzu (Prüfungsgrundsätze nach § 53 Absatz 1 HGrG ) –

§ 69

Unterrichtung des Rechnungshofs Nummern 1 und 2 Nähere Bestimmungen Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung Vorbemerkungen Inhaltsübersicht

Teil IV

§ oder Nummer Vorschrift

§ 70

Zahlungen Nummern 1 bis 64 vergleiche Inhaltsübersicht bei Verwaltungsvorschrift

§ 70

– Vergleiche auch Anlagen 1 bis 11 sowie Muster 1 bis 13

§ 70

–

§ 71

Buchführung Nummern 1 bis 29 vergleiche Inhaltsübersicht bei Verwaltungsvorschrift

§ 71

– Vergleiche auch Anlage sowie Muster 1a bis 22

§ 71

–

§ 73

Vermögensnachweis Nummern 1 bis 18 vergleiche Inhaltsübersicht bei Verwaltungsvorschrift

§ 73

– Vergleiche auch Muster 1 bis 7

§ 73

–

§ 74

Buchführung bei Staatsbetrieben Nummern 1 bis 19 vergleiche Inhaltsübersicht bei Verwaltungsvorschrift

§ 74

§ 75

Belegpflicht Nummern 1 bis 12 vergleiche Inhaltsübersicht bei Verwaltungsvorschrift

§ 75

§ 78

Unvermutete Prüfungen Nummern 1 bis 18 vergleiche Inhaltsübersicht bei Verwaltungsvorschrift

§ 78

– Vergleiche auch Muster 1 bis 4

§ 78

–

§ 79

Staatskassen, Verwaltungsvorschriften Nummern 1 bis 20 vergleiche Inhaltsübersicht bei Verwaltungsvorschrift

§ 79

– Vergleiche auch Anlagen 1 bis 4 sowie Muster 1 bis 6

§ 79

–

§ 80

Rechnungslegung Nummern 1 bis 12 vergleiche Inhaltsübersicht bei Verwaltungsvorschrift

§ 80

– Vergleiche auch Anlage sowie Muster 1 bis 3

§ 80

–

§ 86

Inhalt der Vermögensrechnung Teil V Rechnungsprüfung Inhaltsübersicht

Teil V

§ oder Nummer Vorschrift

§ 102

Unterrichtung des Rechnungshofs Nummern 1 und 2 Nähere Bestimmungen Teil VII Sondervermögen Inhaltsübersicht

Teil VII

§ oder Nummer Vorschrift

§ 113

Grundsatz, Grundstock Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen Inhaltsübersicht

Teil IX

§ oder Nummer Vorschrift

§ 115

Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse Nummern 1 und 2 Nähere Bestimmungen

§ 118

In-Kraft-Treten Anmerkung: Der Wortlaut aller Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, ist nachrichtlich abgedruckt und, soweit vorhanden, der entsprechenden Verwaltungsvorschrift vorangestellt. Maßgebend ist jedoch der Text der im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Fassungen und deren Änderungen. Soweit in den Verwaltungsvorschriften auf Paragrafen ohne nähere Bezeichnung der zitierten Vorschrift verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung. Im Übrigen werden bei Verweisungen in der Regel bezeichnet – innerhalb der Verwaltungsvorschrift

dem einzelnen Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung nur die entsprechende Nummer des Bezuges –

m Beispiel innerhalb der Verwaltungsvorschrift

§ 34

: gemäß Nummer 1.2, – zwischen den einzelnen Verwaltungsvorschriften

den Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung die entsprechende Nummer und der Paragraf des Bezuges –

m Beispiel in der Verwaltungsvorschrift

§ 34

: vergleiche Nummer 3.2

§ 9

, – innerhalb von Anlagen und Mustern

r einzelnen Verwaltungsvorschrift beziehungsweise

den einzelnen Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie zwischen den Anlagen, Mustern und Verwaltungsvorschriften analog den Bezeichnungen innerhalb der einzelnen Verwaltungsvorschrift beziehungsweise zwischen den einzelnen Verwaltungsvorschriften (gegebenenfalls mit dem

satz „VwV“ und der Gesetzesbezeichnung „SäHO“), – Anlagen generell mit: Anlage XX

r VwV

§ YY SäHO (dabei die Ordnungsnummer XX nur, falls mehrere Anlagen

der einzelnen Verwaltungsvorschrift vorhanden sind und diese keine eigenständige sonstige Bezeichnung tragen), – Muster generell mit: Muster XX

§ YY SäHO (dabei die Ordnungsnummer XX nur, falls mehrere Muster

dem jeweiligen Paragrafen vorhanden sind). Teil I Allgemeine Vorschriften

m Haushaltsplan § 1 Feststellung des Haushaltsplans 1 Der Haushaltsplan wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2 Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Absatz 4) verkündet. § 2 Bedeutung des Haushaltsplans 1 Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der

r Erfüllung der Aufgaben des Staates im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3 Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung

tragen. § 3 Wirkungen des Haushaltsplans

(1)Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben

leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2)Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. § 4 Haushaltsjahr 1 Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. 2 Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen. § 5 Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung Die Verwaltungsvorschriften

r vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften

diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium der Finanzen. § 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und Ermächtigungen

m Eingehen von Verpflichtungen

r Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen)

berücksichtigen, die

r Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind. § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Aufgabenkritik und Kosten- und Leistungsrechnung

(1)1 Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

beachten. 2 Diese Grundsätze verpflichten auch

r Untersuchung von Aufgaben und Einrichtungen darauf, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit entfallen kann oder durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, bei gleichen Leistungen kostengünstiger oder bei gleichen Kosten besser erledigt werden kann.

(2)Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3)In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

§ 7

A. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 1 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind für die öffentliche Finanz- und Haushaltswirtschaft im Hinblick auf die wachsenden Ansprüche der Gesellschaft an den Staat von maßgebender Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist auf eine Steigerung der Effektivität des staatlichen Mitteleinsatzes, insbesondere durch Intensivierung und Ausbau der herkömmlichen einzelwirtschaftlichen beziehungsweise gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie durch begleitende und abschließende Erfolgskontrollen hinzuwirken. Wegen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vergleiche nachstehende Nummern 7 und 9 bis 12. 2.1 Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Staates einschließlich solcher organisatorischer und verfahrensmäßiger Art die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Dabei ist auch

prüfen, welche Auswirkungen der verfolgte Zweck auf andere, dem Staat ebenfalls obliegende Verpflichtungen hat. Solche Verpflichtungen ergeben sich

m Beispiel aus dem Schutz von Natur und Umwelt. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation besteht darin, dass entweder – ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz von Mitteln oder – mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis erzielt wird. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind dabei die aufzuwendenden Mittel auf den

r Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendigen Umfang

begrenzen. 2.2 Mittel dürfen insoweit nicht veranschlagt oder ausgegeben werden, als das angestrebte Ergebnis nicht oder mit einem geringeren Mitteleinsatz erreicht werden kann. 2.3 Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist nicht nur bei geplanten Maßnahmen, sondern auch bei bestehenden Einrichtungen sowie bei bereits laufenden Maßnahmen

verfahren. Im Übrigen gelten die Grundsätze nicht nur für eigene Maßnahmen des Staates, sondern auch für die Bewilligung von

wendungen und so weiter an Dritte. 3 Bei der Planung neuer Maßnahmen sind insbesondere die Ziele, die Kosten einschließlich der Folgekosten (Personalaufwand und so weiter) und ihre Auswirkungen auf den Haushalt, der Nutzen und die Dringlichkeit der Maßnahmen sowie der Zeitplan ihrer Verwirklichung

untersuchen; dabei sind möglichst auch alternative Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Bereits im Rahmen der Planung sind als Grundlage für eine spätere begleitende oder abschließende Erfolgskontrolle (vergleiche Nummer 6), messbare Ziele für die

untersuchenden Maßnahmen festzulegen. Außerdem ist

prüfen, ob die Maßnahmen nicht wirksamer oder kostensparender, insbesondere mit geringerem Personal- und Sachaufwand, durch die Erweiterung einer bestehenden Einrichtung innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs oder durch eine Einrichtung außerhalb der Staatsverwaltung durchgeführt werden können (Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen und Doppelzuständigkeiten). Wegen Hochbaumaßnahmen vergleiche die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im

ständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung“ – RLBau Sachsen – in der jeweils geltenden Fassung; im Übrigen vergleiche die für sonstige Baumaßnahmen des Landes (

m Beispiel Straßenbau) und für Beschaffungen der Landesverwaltung (

m Beispiel für Informations- und Kommunikationstechnik) ergangenen landeseinheitlichen Bestimmungen und Richtlinien. 4 Die Prüfung, ob Aufgaben wegfallen oder eingeschränkt werden können und ob und wie die innere und äußere Verwaltungsorganisation vereinfacht werden kann (Aufgabenverlagerungen; Vereinfachung von Verfahrensabläufen, Wegfall oder Einschränkung von Beteiligungen und Kontrollen und so weiter), ist eine Daueraufgabe. Insbesondere bei der Haushaltsaufstellung ist

untersuchen, ob und in welchem Umfange die Weiterführung einer bestehenden Aufgabe oder Einrichtung notwendig ist. 5 Angesichts der steigenden Personalkosten ist besonders wichtig, dass Planstellen und andere Stellen nur unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgebracht und besetzt werden (vergleiche auch Nummer 7

§ 17). Ein zweckmäßiger Personaleinsatz ist sicherzustellen.

Die Bemessungszahlen und Richtwerte für den Personalbedarf sind insbesondere unter Berücksichtigung des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln laufend

überprüfen. 6 Bei eingeleiteten Maßnahmen soll im Wege der Erfolgskontrolle (Ergebnisbewertung) insbesondere untersucht werden 6.1 während der Durchführung von mehrjährigen Maßnahmen, ob die Zwischenergebnisse im Rahmen der Planung liegen, die Planung anzupassen ist und die Maßnahmen weiterzuführen oder einzustellen sind (begleitende Erfolgskontrolle), 6.2 nach der Durchführung von Maßnahmen, ob das erreichte Ergebnis der ursprünglichen oder angepassten Planung entspricht, die Maßnahmen

revidieren sind und Erfahrungswerte gesichert werden können (abschließende Erfolgskontrolle). 6.3 Die Erfolgskontrolle umfasst regelmäßig – einen Soll-Ist-Vergleich der geplanten mit den tatsächlich erreichten Zielen und die Feststellung des Zielerreichungsgrades (Zielerreichungskontrolle) als Basis auch für eine Entscheidung über den weiteren Bestand der verfolgten Ziele, – die Ermittlung der Eignung sowie der Ursächlichkeit der untersuchten Maßnahme für die Zielerreichung (Wirkungskontrolle), – die Kontrolle des Maßnahmevollzuges auf Wirtschaftlichkeit des damit verbundenen Ressourceneinsatzes (Kontrolle der Vollzugswirtschaftlichkeit) und die Kontrolle der Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielstellungen (Kontrolle der Maßnahmenwirtschaftlichkeit). 7 Bei der Untersuchung ist das nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und am wenigsten aufwändige Untersuchungsverfahren anzuwenden. In Betracht kommen insbesondere einzelwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für einzelne oder alternative Maßnahmen. Dabei sind neben den einmaligen auch die laufenden Kosten

berücksichtigen. Die Nummern 9 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. 8 Das gewählte Untersuchungsverfahren und das Ergebnis der Untersuchung soll aktenmäßig (

m Beispiel in einem Vermerk) festgehalten werden. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen nach Nummer 3, wenn die Maßnahmen einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 500 000 Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 250 000 Euro erfordern. Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Leasing-, Miet-, Mietkauf- oder ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsschluss

prüfen, welche Vertragsart für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist. Auf die besonderen Regelungen in den jährlichen Verwaltungsvorschriften

r Haushalts- und Wirtschaftsführung (vergleiche § 5) wird verwiesen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig

machen. Ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. B. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen 9 Beschreibung 9.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (§ 7 Absatz 2) sind ein Hilfsmittel, um Parlament und Exekutive die Entscheidungsfindung

erleichtern. Dies betrifft sowohl die Planung als auch die Durchführung der Maßnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates auswirken können (finanzwirksame Maßnahmen). Die einzelnen Untersuchungsverfahren lassen sich je nach dem Umfang der Maßnahmewirkungen in einzelwirtschaftliche Verfahren (

m Beispiel bei Beschaffungsmaßnahmen für die eigene Verwaltung oder Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) und in gesamtwirtschaftliche Verfahren (

m Beispiel bei Infrastrukturinvestitionen, Subventionen oder Maßnahmen

r Änderung der Verwaltungsorganisation mit Außenwirkung) einteilen. Die gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gehen über die Untersuchungen nach Nummer 7 hinaus, indem sie auch gesellschaftliche Wirkungen (Nutzen und Kosten) einbeziehen. Auch dabei ist jedoch das nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und am wenigsten aufwändige Verfahren anzuwenden. 9.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beziehen sich auf vorgesehene Maßnahmen. Entsprechende Untersuchungen bei laufenden oder abgeschlossenen Maßnahmen sind Mittel der Ergebnisprüfung beziehungsweise der Erfolgskontrolle (Nummern 6 und 11.4). 9.3 Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind die einzelnen erfassbaren Vor- und Nachteile einer Maßnahme in einer

m Zwecke des Vergleichs geeigneten Form nach Möglichkeit

quantifizieren oder

mindest verbal

beschreiben. Um den Untersuchungsaufwand möglichst gering

halten, können dabei, in geeigneten Fällen und soweit nichts anderes bestimmt ist, standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen (

m Beispiel Personal- und Sachkostenpauschalen nach der jeweils geltenden VwV Kostenfestlegung) Verwendung finden.

den gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zählen insbesondere a) Kosten-Nutzen-Analysen: Die Kosten und Nutzen der

untersuchenden Maßnahmen werden möglichst in Geld bewertet und einander gegenübergestellt; als Diskontierungssatz ist bei Kosten-Nutzen-Analysen grundsätzlich vom langfristigen Kapitalmarktzins auszugehen; werden Kosten und Nutzen

konstanten Preisen bewertet, so können an Stelle des langjährigen Kapitalmarktzinses die regelmäßig vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Kalkulationszinssätze verwendet werden (siehe auch Anlage 1

§ 7

); b) Kostenwirksamkeitsanalysen/gesamtwirtschaftliche Nutzwertanalysen: Soweit bei Kosten oder Nutzen eine Quantifizierung in Geld nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, wird eine Bewertung in nicht monetären Einheiten vorgenommen. 9.4 Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind die Auswirkungen der untersuchten Maßnahmen auf den Haushalt des Staates aufzuzeigen; bei gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen oder soweit sonst erforderlich sind

sätzlich gesondert die Auswirkungen auf andere beteiligte Personen des öffentlichen Rechts oder auf privatrechtliche Unternehmen, an denen der Freistaat Sachsen mit Mehrheit beteiligt ist, aufzuzeigen. Bei gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen soll ferner dargelegt werden, in welchen Bereichen volkswirtschaftlicher Nutzen entsteht und inwieweit dies mit dem Ziel der Maßnahme verfolgt wurde. 10 Anwendungsbereich 10.1 Maßnahmen können sowohl einzelne Vorhaben als auch aufeinander bezogene Einzelvorhaben (Programme) sein. 10.2 Geeignet für gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind konkrete Maßnahmen,

  1. a)die gekennzeichnet sind durch eine Vielzahl von unmittelbaren und mittelbaren Vor- und Nachteilen für einzelne oder mehrere Kosten- und Nutzenträger, wobei die Auswirkungen räumlich und zeitlich unterschiedlich anfallen können, und
  2. b)die innerhalb eines Aufgabenbereichs und unter Berücksichtigung der Gesamtausgaben des Haushalts einen maßgeblichen Anteil des Ausgabenvolumens beanspruchen oder für Dritte von erheblicher finanzieller Bedeutung sind. 10.3 Die Aufgabe von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen kann je nach Sachlage sein,
  3. a)bei Maßnahmen unterschiedlicher Größen die optimale Größe

ermitteln, b) alternative (sich ausschließende) Maßnahmen

untersuchen oder c) die günstigste Rangordnung zwischen mehreren Maßnahmen

finden. Bei Maßnahmen ohne echte Alternative sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nur dann sinnvoll, wenn ein Vergleich der Nutzen und Kosten der einzelnen Maßnahme für sich allein entscheidungserheblich sein kann. 11 Verfahren 11.1 Bereits bevor eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung eingeleitet wird, sollen grundsätzlich die mit der Maßnahme verfolgten Ziele dargelegt und bewertet werden. 11.2 Werden Maßnahmen vorgesehen, die die Voraussetzungen der Nummer 10.2 erfüllen, so hat die für den Einzelplan

ständige oberste Behörde dem Staatsministerium der Finanzen die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

sammen mit den Voranschlägen

m Haushaltsentwurf (vergleiche § 27)

übersenden. 11.3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Bestandteile der Unterlagen nach § 24. 11.4 Bei Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Nummer 10.2 erfüllen, ist Nummer 6 auf die Ergebnisprüfung entsprechend anzuwenden. 11.5 Die Ausgaben für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind, soweit sie verwaltungsextern durchgeführt werden, bei einem Festtitel der Gruppe 526 (Ausgaben für Sachverständige, Gerichtskosten und ähnliche Ausgaben) nach Maßgabe des jeweiligen Schreibens des Staatsministeriums der Finanzen über die Aufstellung der Voranschläge (Haushaltsaufstellungsschreiben) gesondert

veranschlagen. 12 Erläuterungen 12.1 Für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gilt die mit Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Januar 2011 bekannt gegebene „Arbeitsanleitung Einführung in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ entsprechend (vergleiche dazu Anlage

§ 7

). Bei der Verwendung anderer anerkannter Untersuchungsverfahren ist neben der Benennung des Verfahrens, dessen Auswahl

begründen und, soweit erforderlich, das Verfahren nachvollziehbar

beschreiben. 12.2 Wird eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für Zwecke der Prüfung von Entstaatlichungsmöglichkeiten erstellt, so ist in Alternativrechnungen sowohl von der bestehenden Rechtslage als auch von einer (fiktiven) wettbewerbsneutralen Gesetzeslage auszugehen (Nichtberücksichtigung von Wettbewerbsvorteilen des Staates wie Umsatzsteuerfreiheit und Ähnliches). C. Kosten- und Leistungsrechnung 13.1 Eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) soll eingeführt werden, wenn dies für die wirksame Planung, Steuerung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung wirtschaftlich ist und damit deren Verbesserung dient. 13.2 Geeignet für die Einführung einer KLR sind grundsätzlich Staatsbetriebe und diesen vergleichbare Einrichtungen, bei denen eine daran ausgerichtete Steuerung der jeweiligen Verwaltung eine bessere Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlichen Handelns ermöglicht. Anlage (

Nummer 12.1) Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen – Rundschreiben des BMF vom

  1. Januar 2011 – II A 3 – H 1012-10/08/10004 – Als Anlage übersende ich eine überarbeitete Fassung der Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Sie ersetzt die mit Rundschreiben des BMF vom
  2. August 1995 – II A 3 – H 1005 – 23/95 – (GMBl 1995, S. 764) versandte Fassung aus dem Jahr
  3. Die Arbeitsanleitung ist vornehmlich für die Durchführung einzelwirtschaftlicher Untersuchungen bestimmt (vergleiche Verwaltungsvorschrift Nummer 2.3

§ 7Bundeshaushaltsordnung ( BHO ) vom 19.

August 1969 (BGBl. I S. 1284), die

letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist). Es werden die Schritte einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Einzelnen erläutert und Hinweise

r Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gegeben. Gesamtwirtschaftliche Untersuchungen werden kurz dargestellt. Die Arbeitsanleitung richtet sich an jeden, der mit der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen befasst ist, und soll so der Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (§ 7 BHO ) dienen. Sie wird nicht als Teil der Verwaltungsvorschriften

§ 7

BHO herausgegeben, sondern stellt eine Empfehlung dar, die

r weiteren qualitativen Verbesserung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beitragen soll. In die Überarbeitung sind Erfahrungen aus der Praxis und Prüfungserkenntnisse des BRH eingeflossen. Im Interesse einer kontinuierlichen Verbesserung des Instrumentariums für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und dessen verbreiteter Anwendung sollten Erfahrungen und Ergänzungsbedarf auch weiterhin mitgeteilt werden, um praxisnahe Anpassungen der Arbeitsanleitung

ermöglichen. Die Arbeitsanleitung enthält grundsätzliche fachübergreifende Hilfestellungen. Sofern für bestimmte Fachthemen besondere Empfehlungen oder Regelungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen mit ressortübergreifender Bedeutung gegeben werden, sind diese

r Bearbeitung

sätzlich heranzuziehen. Auf Abschnitt E der Arbeitsanleitung wird insoweit Bezug genommen. Anlage Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Grundsätzliches

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen I. Erforderlichkeit II. Angemessenheit III.

ständigkeiten IV. Betrachtungsperspektive V. Betrachtungszeitraum und Restwerte VI. Überblick über Methoden VII. Diskontierungszinssatz VIII. Abgrenzung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

r Kosten- und Leistungsrechnung IX. Vorgehensweise/Dokumentation C. Die wesentlichen Arbeitsschritte einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in der Planungsphase einer finanzwirksamen Maßnahme I. Zeitpunkte, Anforderungen im Überblick II. Analyse der Ausgangslage 1. Analyse des Ist-

stands

  1. Analyse sich bereits abzeichnender Entwicklungen III. Ziele, mögliche Zielkonflikte und notwendige Ausgaben IV. Relevante Handlungsalternativen
  2. Ermittlung der relevanten Handlungsalternativen
  3. Darstellung der relevanten Handlungsalternativen V. Wirtschaftlichkeitsberechnung beziehungsweise -bewertung
  4. Einzelwirtschaftliche Verfahren
  5. Kosten-Nutzen-Analyse als gesamtwirtschaftliches Verfahren
  6. Vorgehensweise bei Förderprogrammen VI. Berücksichtigung von Risiken und Risikoverteilung
  7. Vorgehensweise bei finanziell bedeutsamen Maßnahmen
  8. Vorgehensweise bei Maßnahmen mit geringerer finanzieller Bedeutung
  9. Berücksichtigung der Risikoverteilung VII. Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse
  10. Sensitivitätsanalyse
  11. Szenarioanalyse
  12. Abgrenzung der Sensitivitätsanalyse und der Szenarioanalyse von der Berücksichtigung der Risiken und Risikoverteilung VIII. Ergebnis, Entscheidungsvorschlag und Festlegung von Kriterien

r Erfolgskontrolle D. Erfolgskontrolle I. Gegenstand und Zeitpunkt II. Angemessenheit III. Arbeitsschritte

  1. Zielerreichungskontrolle und Wirkungskontrolle
  2. Wirtschaftlichkeitskontrolle E. Spezielle Empfehlungen und Regelungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen F. Anlagen Ab-/Aufzinsungsfaktoren Barwert/Endwertfaktoren A. Einleitung Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist eine Grundregel öffentlicher Haushaltswirtschaft. Danach ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip: – Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz

erzielen. – Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis

erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen dienen dabei als Instrumente

r Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. § 7 BHO schreibt für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor. Sachgerechte Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ermöglichen es den verantwortlichen Personen, wirtschaftlich

handeln. Soweit Entscheidungen Einnahmen oder Ausgaben für den Bund verursachen, geht es um die Verwendung von Steuermitteln, Beiträgen und Gebühren. Im Umgang mit diesen Finanzmitteln bestehen besondere Sorgfaltspflichten sowie eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bilden die aus der gesetzlichen Verpflichtung

r wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung folgenden erforderlichen Überlegungen

r Durchführung einer finanzwirksamen Maßnahme ab. Sie unterstützen Entscheidungen, indem sie Transparenz schaffen über – alle vorhandenen Entscheidungsmöglichkeiten – den Entscheidungsumfang – die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung und – die Abhängigkeiten des Entscheidungsvorschlages von Annahmen und Rahmenbedingungen. Bei den nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten öffentlichen Aufgaben werden die Ausgaben in der Regel die Einnahmen übersteigen. Der Bund hat jedoch in jedem Fall die ihm obliegenden Aufgaben so wirtschaftlich wie möglich wahrzunehmen. In Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase werden erwartete künftige Ein- und Auszahlungen abgebildet. Haushaltsmäßig spiegeln sich Ein- und Auszahlungen in den Ist-Ergebnissen der Titel wider. Dies gilt auch für realisierte Risiken, unabhängig davon, dass die für den Fall des Risikoeintritts

erwartenden Ein- beziehungsweise Auszahlungen im Haushaltsplan nicht in vollem Umfang als Einnahmen beziehungsweise Ausgaben veranschlagt werden dürfen. Wenn im Folgenden die Begriffe Einnahmen/Ausgaben und Einzahlungen/Auszahlungen aus Vereinfachungsgründen synonym verwendet werden, ist stets

beachten, dass die erwarteten Risiken hier grundsätzlich mit umfasst sind. B. Grundsätzliches

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen I. Erforderlichkeit Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BHO sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Finanzwirksam ist eine Maßnahme, wenn sie die Einnahmen oder die Ausgaben des Bundeshaushaltes unmittelbar oder mittelbar beeinflusst. Sie ist ein auf der Grundlage eines verantwortlichen Entscheidungsprozesses beruhendes Handeln der Verwaltung, mit dem innerhalb einer begrenzten Zeitspanne ein vorab definiertes Ziel erreicht werden soll. Dazu gehört auch die Beibehaltung des Status quo. Finanzwirksame Maßnahmen sind unter anderem: – organisatorische Maßnahmen (

m Beispiel Reorganisation der Arbeitsabläufe) – alternative Formen der Aufgabenerledigung [

m Beispiel Ausgliederung, Privatisierung, Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP)] – Finanzierungsalternativen – Rationalisierungsinvestitionen – neue Investitionsvorhaben – Beschaffung und Erwerb von beweglichen Gegenständen (

m Beispiel Erst- und Ersatzbeschaffungen von Ausrüstungsgegenständen, Verbrauchsmaterialien, Geräten, Kfz, Mobiliar) einschließlich alternativer Beschaffungsformen (

m Beispiel Kauf, Leasing, Miete) – Nutzung von Immobilien (

m Beispiel Standortentscheidungen, Entscheidungen über die Form der Unterbringung, Baumaßnahmen) – Öffentlichkeitsarbeit/Fachinformationen – Gesetze und verwaltungsinterne Regelungen mit finanziellen Auswirkungen – Förderprogramme und Einzelförderungen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bilden die Grundlage für die Entscheidung über das „Ob“ (

m Beispiel Ersatzbeschaffung ja/nein; Erforderlichkeit von neuen Investitionsvorhaben) und das „Wie“ einer Maßnahme (

m Beispiel Kauf, Leasing, eigene Aufgabenwahrnehmung, Ausgliederung, ÖPP).

m Teil lassen sich finanzwirksame Maßnahmen direkt aus den

erbringenden Aufgaben des Bundes ableiten,

m Teil sind sie unterstützend erforderlich, um die Aufgabenwahrnehmung des Bundes sicherzustellen (

m Beispiel Unterbringung des

r Aufgabenwahrnehmung notwendigen eigenen Personals oder Materials). II. Angemessenheit Die gewählte Form der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung soll in Methodik und Aufwand im Verhältnis

r finanzwirksamen Maßnahme angemessen sein („Wirtschaftlichkeit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“). Erfahrungsgemäß entstehen oft Schwierigkeiten hinsichtlich des Betrachtungsumfangs, das heißt, des inhaltlichen Betrachtungsgegenstandes der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Dabei kommt es darauf an, sich an den Zielen der finanzwirksamen Maßnahme

orientieren. Diese bilden die Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Steht

m Beispiel eine Entscheidung darüber an, wie eine bislang von einer Behörde wahrgenommene Aufgabe

künftig erfüllt werden soll – weiterhin von der Behörde oder durch einen privaten Anbieter –, ist damit gleichzeitig auch die Entscheidung über alle damit

sammenhängenden personellen, infrastrukturellen und organisatorischen Fragestellungen verbunden. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hat sich dementsprechend auch mit diesen Aspekten

beschäftigten. Je nach Zielbildung kann die

sammenfassung einer Vielzahl von finanzwirksamen Maßnahmen in einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung angemessen sein. Der Aufwand wird im Wesentlichen durch die Komplexität der Aufgabe und die Kenntnisse über die Auswirkungen und Abhängigkeiten der Aufgabenwahrnehmung bestimmt. Es ist darauf

achten, dass der Aufwand für Datenermittlung, Dokumentation, etc. und die durch die anstehende Entscheidung erzielbaren Effekte in einem angemessenen Verhältnis stehen. III.

ständigkeiten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist. Die Beauftragten für den Haushalt (§ 9 BHO ) entscheiden, über welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sie

unterrichten sind. Sie können sich an den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beteiligen IV. Betrachtungsperspektive Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist grundsätzlich die Interessenlage des Bundes als handelnde Gebietskörperschaft

grunde

legen. In den meisten Fällen wird es gleichwohl ausreichend sein, wenn sich eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf die finanziellen Auswirkungen für einzelne Organisationseinheiten (

m Beispiel ein Ressort) beschränkt. Ist jedoch erkennbar, dass diese Beschränkung im Hinblick auf den Bundeshaushalt finanzielle Auswirkungen unberücksichtigt lässt und somit gegebenenfalls

insgesamt unwirtschaftlichen Maßnahmen führt, ist die angemessene Berücksichtigung aller Effekte erforderlich und die Betrachtungsperspektive

erweitern. Die Ermittlung der Effekte, die bei anderen Organisationseinheiten (

m Beispiel Ressorts) eintreten könnten, sollte im Einvernehmen zwischen den Betroffenen erfolgen. Bei erheblichen Auswirkungen auf mehrere Gebietskörperschaften ist eine gesamtstaatliche Sicht

grunde

legen.

r Möglichkeit der Berücksichtigung von Steuerrückflüssen bei ÖPP-Projekten wird auf das BMF-Rundschreiben

r Bekanntgabe des „Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ vom 20. August 2007 – II A 3 – H 1000/06/0003 – verwiesen (vergleiche Abschnitt E). V. Betrachtungszeitraum und Restwerte Bei der Festlegung des Betrachtungszeitraums, auf den sich die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beziehen soll, sind folgende Gesichtspunkte

berücksichtigen: – Es ist mindestens ein Betrachtungszeitraum

wählen, in dem die gesetzten Ziele erreichbar sind. – Bei Daueraufgaben ist ein angemessen repräsentativer und ökonomisch sinnvoller Zeitraum

wählen (

m Beispiel Innovationszyklen). – Eine gewisse Planungssicherheit muss gegeben sein. Ist unklar, ob beispielsweise Mengenziele auch

künftig weiterbestehen, kann dies im Rahmen der Prognose berücksichtigt werden. Das heißt nicht, dass absolute Sicherheit bestehen muss. Erforderlich ist eine ausreichend lange realistische Prognose als Basis für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. – Es soll eine Transparenz über alle finanziellen Auswirkungen der anstehenden Entscheidung geschaffen werden. – Der gewählte Betrachtungszeitraum ist für alle Handlungsalternativen gleichermaßen

grunde

legen. Je länger der Betrachtungszeitraum ist, desto mehr Informationen können in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mitberücksichtigt werden. Eine Investition (

m Beispiel der Kauf oder Neubau eines Gebäudes) wird sich regelmäßig erst innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums amortisieren können. Die Festlegung auf einen

kurzen Betrachtungszeitraum könnte daher eine im Vergleich

r Miete wirtschaftliche Investition unwirtschaftlich erscheinen lassen. Auf der anderen Seite wird die Datengrundlage regelmäßig umso weniger belastbar sein, je weiter der Betrachtungszeitraum reicht. Da bei der nachfolgend erläuterten Kapitalwertmethode Einzahlungen und Auszahlungen miteinander verglichen werden, sind gegebenenfalls vorhandene Restwerte

berücksichtigen, wenn sie sich zwischen den

untersuchenden Handlungsalternativen erkennbar unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn

m Beispiel Wirtschaftsgüter tatsächlich über den Betrachtungszeitraum (repräsentativer Betrachtungszeitraum bei Daueraufgaben) hinaus genutzt werden sollen und daher eine Veräußerung nicht geplant ist. Die Berechnung des Restwertes kann in diesem Fall beispielsweise auf der Basis des Marktwertes (am Ende des Betrachtungszeitraums) oder auf der Basis des Nutzens (z. B. vermiedene Investition), den die Verwaltung aus den verwendeten Wirtschaftsgütern ziehen kann, (für den Zeitraum, der über den Betrachtungszeitraum hinausreicht) erfolgen. VI. Überblick über Methoden Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalls einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden (vergleiche VV Nr. 2.3.1

§ 7BHO ).

Je nach Umfang der Maßnahmewirkungen lassen sich die Verfahren grundsätzlich einteilen in: – einzelwirtschaftliche Verfahren für Maßnahmen mit nur geringen und damit

vernachlässigenden gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen (

m Beispiel Bedarfsdeckung für die eigene Verwaltung) und – gesamtwirtschaftliche Verfahren für Maßnahmen mit nicht

vernachlässigenden gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen (

m Beispiel Bundesverkehrswegeplanung 1 oder Förderprogramme 2 ). Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich – nach der Art der Maßnahme, – dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel und – den mit der Maßnahme verbundenen Auswirkungen. Verfahren, das anzuwenden ist Verfahren einzelwirtschaftliche Betrachtung gesamtwirtschaftliche Betrachtung Verfahren einzelwirtschaftliche Betrachtung gesamtwirtschaftliche Betrachtung monetäre Bewertung Kapitalwert­methode Kosten-Nutzen-Analyse nicht monetäre Bewertung Nutzwertanalyse Nutzwertanalyse im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse

sätzlich unterscheiden sich die Verfahren hinsichtlich der Bewertung der Maßnahmewirkungen. Die monetären Verfahren rechnen in Geldeinheiten, die nicht-monetären Verfahren vergleichen anhand von Bewertungspunkten. Monetäre Verfahren können mit der Nutzwertanalyse kombiniert eingesetzt werden. Eine Nutzwertanalyse ohne die Verbindung mit einer monetären Bewertung ist im Regelfall nicht ausreichend. Bei der Kosten-Nutzen-Analyse handelt es sich um ein Verfahren, bei dem im Allgemeinen die Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft dargestellt werden. Ihr kann als Rechenverfahren die Kapitalwertmethode

grunde gelegt werden. Ein Beispiel sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für die Bundesverkehrswegeplanung. Diese Arbeitsanleitung behandelt im Wesentlichen die einzelwirtschaftlichen Verfahren. Die Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine mögliche Vorgehensweise bei Förderprogrammen werden nur knapp skizziert. Auf Verfahren

r Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben und gegebenenfalls

r Kostenermittlung wird ebenfalls nicht weiter eingegangen. Bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen kann in geeigneten Fällen auf standardisierte Werte

rückgegriffen werden, wenn dies sachgerecht und angemessen ist (

m Beispiel durch Verwendung von Personalkostensätzen, die mit jährlichem Rundschreiben des BMF 3 bekannt gemacht werden). Ebenso können begründete eigene Schätzwerte

grunde gelegt werden. Für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen können des Weiteren grundsätzlich alle belegbaren und mit angemessenem Aufwand nutzbaren Quellen herangezogen werden, sofern die daraus gewonnenen Daten für den Zweck sachgerecht und angemessen sind. VII. Diskontierungszinssatz Der anzuwendende Kalkulationszinssatz für die Diskontierung bei einzelwirtschaftlichen Maßnahmen wird vom BMF mittels Rundschreiben herausgegeben 3 . Entsprechend dieses Rundschreibens sollen die Zinssätze für gleiche Laufzeiten und Stichtage immer dann

grunde gelegt werden, wenn es sich um finanziell bedeutsame und längerfristige Maßnahmen handelt, für die Handlungsalternativen mit einem wesentlichen privaten Finanzierungsanteil infrage kommen. Andernfalls kann der im Rundschreiben aufgeführte Durchschnittszinssatz verwendet werden. Die im Internetangebot der Deutschen Bundesbank verfügbaren Zinssätze der Zinsstrukturkurve werden täglich aktualisiert. Der Durchschnittszinssatz wird regelmäßig mit dem BMF-Rundschreiben angepasst. Eine Aktualisierung des in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung verwendeten Zinssatzes ist zeitnah vor der Entscheidung erforderlich. Bei monetärer Betrachtung von Maßnahmen mit nicht

vernachlässigenden gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen sind gesonderte Zinssätze

grunde

legen, die von den Ressorts aus gesamtwirtschaftlichen Kriterien abzuleiten und mit dem BMF abzustimmen sind. Die Verwendung von gesonderten Zinssätzen bei Maßnahmen mit nicht

vernachlässigenden gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen ist in der Regel nur (im Rahmen der in Abschnitt C., V. 2. beschriebenen Kosten-Nutzen-Analyse) bei bestimmten gesamtwirtschaftlichen Projekten, bei denen Nutzen monetarisierbar sind (

m Beispiel Bundesverkehrswege), erforderlich. Die Verwendung einer Kosten-Nutzen-Analyse wird nur in seltenen Fällen für den Einsatz bei Förderprogrammen angemessen sein (vergleiche Abschnitt C., V. 3.). VIII. Abgrenzung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

r Kosten- und Leistungsrechnung Sowohl Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als auch Kosten- und Leistungsrechnungen dienen dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung des Bundes. Aufgabe der Kosten- und Leistungsrechnung ist die Erfassung, Verteilung und

rechnung der Kosten, die bei der Erstellung beziehungsweise Verwertung der Verwaltungsleistungen anfallen. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienstleistungen

r Erstellung von Leistungen. Ob dabei „Geld“ ausgegeben wird oder nicht, ist für den Kostenbegriff unwesentlich. Leistung ist Ausdruck für die Menge und den Wert der erzeugten Güter und Dienstleistungen. Dazu zählen Leistungen für Dritte (andere Verwaltungseinheiten, Bürgerinnen und Bürger), aber auch solche, die intern selbst benötigt werden (

m Beispiel Produkte der Hausdruckerei, des Archivs usw.). Der Erfolg einer Periode kann durch die Gegenüberstellung von Kosten und Leistungen ermittelt werden. Während die Kapitalwertrechnung im engeren Sinne im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unmittelbar entscheidungsorientiert ist, bildet die Kosten- und Leistungsrechnung den periodischen Ressourcenverbrauch ab und dient somit der permanenten Kostenkontrolle und der Kalkulation bestimmter Leistungen. Ein definierter „Betrachtungszeitraum“ ist ihr deshalb fremd. Werden Entscheidungen über finanzwirksame Maßnahmen getroffen, geht es um Entscheidungen über

künftige Einnahmen und Ausgaben. Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung sollen daher für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Regel nicht eingesetzt werden. Die Kosten- und Leistungsrechnung kann dazu herangezogen werden, möglicherweise vorhandenen Optimierungsbedarf frühzeitig

erkennen, welcher dann mithilfe einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung geprüft werden kann. IX. Vorgehensweise/Dokumentation Durch die Dokumentation soll der sich aus der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergebende Entscheidungsvorschlag nachvollziehbar und verständlich erläutert werden. Es empfiehlt sich gemäß der im Folgenden (vergleiche Abschnitt C) beschriebenen Schritte bei der Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorzugehen und dies entsprechend darzustellen. Die Dokumentation soll die erforderliche Transparenz für die Entscheidung schaffen. Es muss nachvollziehbar sein, wovon der Entscheidungsvorschlag abhängt. Insbesondere muss deutlich werden, wie sich aus den Zielen die relevanten Handlungsalternativen ableiten. Die Dokumentation der Arbeitsschritte, der Annahmen, der Datenherkunft und des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist Voraussetzung für die anstehende Entscheidung sowie deren gegebenenfalls notwendiger Begründung,

m Beispiel im Haushaltsaufstellungsverfahren gegenüber dem BMF oder dem Haushaltsgesetzgeber. Es empfiehlt sich, insbesondere bei größeren Vorhaben, bereits

einem frühen Zeitpunkt alle von der finanzwirksamen Maßnahme mittelbar oder unmittelbar betroffenen Bereiche

beteiligen. Ressourcenengpässen, Fehleinschätzungen und ungenügender Berücksichtigung von Handlungsalternativen kann so frühzeitig entgegengewirkt werden. C. Die wesentlichen Arbeitsschritte einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in der Planungsphase einer finanzwirksamen Maßnahme I. Zeitpunkte, Anforderungen im Überblick § 7 Absatz 2 BHO verlangt für alle finanzwirksamen Maßnahmen die Durchführung angemessener Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Je komplexer und langfristiger eine vorgesehene Maßnahme ist, umso komplexer wird auch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sein. Ihr Einsatz ist des Weiteren

unterschiedlichen Zeitpunkten erforderlich. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind durchzuführen, bevor Entscheidungen getroffen werden, die finanzielle Auswirkungen haben. Sie sind daher auch vor der Einleitung von Vergabeverfahren durchzuführen. Vergabeverfahren/Rahmenvereinbarungen ersetzen nicht eine vorherige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen Entscheidungen vorbereiten, können sie aber nicht ersetzen. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in der Planungsphase enthält in der Regel Aussagen

folgenden Teilaspekten: – Analyse der Ausgangslage, – aus der Erfüllung notwendiger Aufgaben des Bundes abgeleitete Ziele (gegebenenfalls daraus abgeleitete Teilziele) und mögliche Zielkonflikte (auch bedingt durch die Ziele anderer finanzwirksamer Maßnahmen), – Betrachtungszeitraum unter Berücksichtigung des Zeitplanes für die Durchführung der Maßnahme, – Aufzeigen relevanter Handlungsalternativen (einschließlich dem „Fortführungsfall“, das heißt, wenn keine besondere Maßnahme erfolgt), – Prüfung der Eignung der einzelnen Handlungsalternativen

r Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen, – ausführliche Darstellung der weiter

verfolgenden Handlungsalternativen und ihrer Rahmenbedingungen, Nutzen, monetären und gegebenenfalls nicht-monetären Aspekte, – Berücksichtigung der Risiken und der Risikoverteilung bei den einzelnen Handlungsalternativen, – Sensitivitätsanalyse

r Darstellung wie sich die der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

grunde liegenden Annahmen verändern müssten um eine andere Handlungsalternative vorteilhafter werden

lassen, beziehungsweise Szenarioanalyse

den einzelnen Handlungsalternativen, – vollständige finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt, – Ergebnis und Entscheidungsempfehlung, – Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen. Bei einfachen Maßnahmen (

m Beispiel kleinen Beschaffungsvorgängen) können einzelne Punkte entfallen, sofern die Nachvollziehbarkeit nach wie vor gewahrt wird. Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen (wenn eine Einflussnahme auf den weiteren Fortgang angezeigt erscheint) sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder

Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme

erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen (vergleiche VV Nr. 2.2

§ 7BHO ).

Wie oft diese durchzuführen sind, ist von den Erfordernissen des Einzelfalls abhängig, insbesondere auch im Hinblick auf die gesamten Projektkosten. Hinzu kommt die fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten

r ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme (laufende Beobachtungen vergleiche VV Nr. 2.2

§ 7BHO ).

Diese ist jedoch im Gegensatz

r begleitenden Erfolgskontrolle kein umfassendes und systematisch angelegtes Prüfverfahren. Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer Erfolgskontrolle

r Überprüfung des erreichten Ergebnisses

unterziehen (abschließende Erfolgskontrolle – vergleiche VV Nr. 2.2

§ 7BHO ).

II. Analyse der Ausgangslage 1. Analyse des Ist-

stands Der Ist-

stand ist

erfassen sowie verständlich und vollständig darzustellen. Dabei sind mit angemessenem Aufwand alle Aspekte

ermitteln und

dokumentieren, die im

sammenhang mit den Zielen der finanzwirksamen Maßnahme die Höhe der derzeitigen Einnahmen und Ausgaben direkt oder indirekt beeinflussen (

m Beispiel Personal, Material, Infrastruktur, Betrieb, Arbeitsabläufe). Die Darstellung des Ist-

standes ist – aus Gründen der Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit – nicht mit unnötigen Details oder Erläuterungen

überfrachten. Es muss jedoch möglich sein, alle finanziellen Auswirkungen der in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung betrachteten Handlungsalternativen von der Ausgangslage abzuleiten. 2. Analyse sich bereits abzeichnender Entwicklungen Bei der Analyse der Ausgangslage wird es häufig sinnvoll und notwendig sein, nicht nur den gegenwärtigen Ist-

stand, sondern auch frühzeitig eine sich abzeichnende Entwicklung

analysieren. III. Ziele, mögliche Zielkonflikte und notwendige Ausgaben Die Darstellung der Ziele ist die Grundlage jeder Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Dabei sollten, insbesondere bei längerfristigen Maßnahmen, gegebenenfalls mögliche Änderungen mit berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich

nächst, die maßgeblichen Ziele der finanzwirksamen Maßnahme

sammeln und

strukturieren. Häufig werden die Ziele so allgemein formuliert sein, dass aus ihnen möglichst konkrete Teilziele als Unterziele abgeleitet werden müssen. Die Herleitung der Ziele einer finanzwirksamen Maßnahme sollte nachvollziehbar und schlüssig begründet sein. Der damit verbundene Aufwand sollte in jedem Fall im Verhältnis

r finanzwirksamen Maßnahme angemessen sein. Gemäß § 6 BHO dürfen bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen berücksichtigt werden, die

r Erfüllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind. Alle finanzwirksamen Maßnahmen müssen

r Erfüllung der Aufgaben des Bundes notwendig sein. Das bedeutet, dass Ziele von finanzwirksamen Maßnahmen aus diesen Aufgaben abgeleitet werden müssen. Es ist

beschreiben, was mit einer finanzwirksamen Maßnahme erreicht werden soll und warum dies unter Einbeziehung des Ressourcenverbrauchs notwendig und nicht auch ein „Weniger“ ausreichend ist. Konflikte durch sich ausschließende Ziele sollten bereinigt werden, da sie später ein sinnvolles Lösungskonzept verhindern. Das Festhalten an konkurrierenden Zielen (überwiegend bei gesamtwirtschaftlichen Maßnahmen relevant) ist zwar grundsätzlich möglich, erschwert allerdings den Projekterfolg, da durch die infrage kommenden Handlungsalternativen nicht alle Zielvorgaben erreicht werden können. Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sind transparent

machen. Nur wenn die Ziele inhaltlich und mengenmäßig ausreichend konkretisiert und vollständig sind, kann hierauf aufbauend geprüft werden, welche der relevanten Handlungsalternativen die Ziele erreichen und welche Handlungsalternative die wirtschaftlichste darstellt. In die Prüfung sind die rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen einzubeziehen. Es ist sinnvoll, sich bei der Konkretisierung von Zielen an folgenden Grundelementen

orientieren. Die Ziele sollten: – lösungsneutral sein und möglichst funktional formuliert werden, das heißt, die Wege

r Erreichung der Ziele dürfen nicht vorweggenommen werden, – vollständig sein, das heißt, sie sollten alle wichtigen Anforderungen enthalten, – maßnahmenbezogen sein, das heißt, die Erfüllung muss durch die Maßnahme bewirkt und nicht nur als Nebenwirkung angestrebt werden, – umsetzbar sein, – möglichst präzise und verständlich sein, gegebenenfalls Aussagen

Mengen, Volumina und Zeitrahmen enthalten. So können beispielsweise folgende Fragestellungen

r Konkretisierung von Zielen beitragen: – Wie viel Personal muss über die Jahre voraussichtlich ausgebildet werden? – Was soll das ausgebildete Personal hinterher können? – Bis wann soll was erledigt sein? – sich dabei am

erreichenden Mindesterfordernis orien­tieren. Bei der Erarbeitung der Ziele sollten –

mindest bei komplexen finanzwirksamen Maßnahmen – die Fachabteilungen die verantwortlichen Personen beraten. Dabei sollten auch die aus Erfolgskontrollen vergleichbarer finanzwirksamer Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse mitberücksichtigt werden. Nicht monetäre Ziele stellen häufig Mindestanforderungen dar, die nicht unterschritten werden dürfen. Im Idealfall ist es möglich, einen Mindestzielerreichungsgrad für alle Ziele

definieren. Soweit gleichzeitig die übrigen mit der finanzwirksamen Maßnahme verbundenen Aspekte monetär erfassbar und anhand von Kapitalwerten darstellbar sind, ist allein der Kapitalwert der Handlungsalternativen, die alle Ziele erfüllen, miteinander

vergleichen und als Entscheidungsvorschlag (vergleiche Abschnitt C, VIII.) vorzulegen. In diesem Fall wäre dann keine Nutzwertanalyse erforderlich. Teilweise lassen sich jedoch aus übergeordneten (politischen) Zielen nur schwer konkrete Mindestwerte ableiten. In diesem Fall kann die Gegenüberstellung der jeweiligen Zielerreichungsgrade der relevanten Handlungsalternativen anhand einer Nutzwertanalyse zweckdienlich sein [vergleiche Abschnitt C, V. 1. b)]. Bei der Festlegung der Ziele sind möglicherweise infrage kommende realistische Handlungsalternativen mit

berücksichtigen. IV. Relevante Handlungsalternativen 1. Ermittlung der relevanten Handlungsalternativen Um eine wirtschaftliche Lösung

erzielen, ist es von zentraler Bedeutung, dass

nächst sämtliche

r Zielerreichung grundsätzlich möglichen Handlungsalternativen ermittelt werden. Dabei sind alle denkbaren Möglichkeiten in Betracht

ziehen und die gesamte Art und Weise der derzeitigen Bedarfsdeckung kritisch

hinterfragen. Anschließend sind diejenigen Handlungsalternativen als ungeeignet auszusondern, die offensichtlich die Erreichung sämtlicher Ziele (soweit keine konkurrierenden Ziele vorliegen) – nicht gewährleisten, – rechtlich unzulässig oder – nicht realisierbar sind. Vorabfestlegungen jährlicher Ausgabenobergrenzen oder fehlende Haushaltsmittel sind kein Aussonderungsgrund. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung muss als Ergebnis die wirtschaftlichste Handlungsalternative als Entscheidungsvorschlag unterbreiten. Die Aussonderung von Handlungsalternativen ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen

begründen und

dokumentieren. 2. Darstellung der relevanten Handlungsalternativen Die verbleibenden Handlungsalternativen sind ausführlich darzustellen. Dabei sind alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufzuführen,

m Beispiel auch möglicherweise entstehende Abhängigkeiten von industriellen Partnern. Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben dieser Handlungsalternativen sind vollständig

ermitteln. Ausgangspunkt einer solchen Ermittlung ist im Regelfall die Ausgangslage. Auf dieser Grundlage ist sodann

klären, wovon die

künftigen Einnahmen und Ausgaben der Handlungsalternativen abhängen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit

geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 BHO ). 4

den

betrachtenden Ausgaben gehören auch die Ausgaben für vorhandene Ressourcen, die auf der Basis der einzelnen Alternativen nicht mehr benötigt werden und die nicht sofort oder nur sukzessive abgebaut werden können (sog. „Remanenzausgaben“). Diese sind in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

berücksichtigen, solange sie anfallen (

m Beispiel Ausgaben für vorhandenes Personal, Infrastruktur oder Sonstiges). Sie fallen nicht mehr an, wenn die nicht mehr benötigten Ressourcen haushaltswirksam abgebaut oder für eine andere finanzwirksame Maßnahme benötigt werden, für die andernfalls Neueinstellungen oder Neubeschaffungen vorgenommen werden müssten 5 . Alle Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen enthalten in der Planungsphase zwingend Annahmen. Alle Annahmen sind als solche ausdrücklich

nennen. Es ist

erläutern, warum die getroffenen Annahmen in der gewählten Ausprägung sachgerecht sind. Es sind für alle Handlungsalternativen einheitliche und vergleichbare Annahmen

wählen. Gegebenenfalls ist darzustellen, warum eine Annahme in einer Handlungsalternative nicht oder nur in abgewandelter Form

grunde gelegt werden kann. V. Wirtschaftlichkeitsberechnung beziehungsweise -bewertung

r Verfügung stehen grundsätzlich einzelwirtschaftliche und gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren. 1. Einzelwirtschaftliche Verfahren In dieser Arbeitsanleitung wird auf die Kapitalwertmethode (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Nutzwertanalyse) als die im Regelfall zweckmäßigste Methode näher eingegangen. Dies schließt die Verwendung von anderen Methoden nicht generell aus. a) Kapitalwertmethode als monetäre Berechnungsmethode Die Kapitalwertmethode ist immer dann anzuwenden, wenn – die Einnahmen und Ausgaben

mehreren unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, – die Zahlungsströme bei den betrachteten Alternativen unterschiedlich hoch und – mehrjährige Betrachtungen vorzunehmen sind. In der Regel wird bei unterjährigen Maßnahmen ohne Bezug

m Kapitalmarkt mit geringem finanziellem Volumen eine Diskontierung der verschiedenen Zahlungen nicht entscheidungsrelevant sein. In diesen Fällen ist ein reiner Einnahmen- und Ausgabenvergleich ausreichend. Bei der Kapitalwertmethode werden alle künftigen Ein- und Auszahlungen auf den gleichen Zeitpunkt (i. d. R. der Bezugszeitpunkt im aktuellen Jahr) hin abgezinst und damit als Kapitalwert vergleichbar gemacht. Dabei sollte als Bezugszeitpunkt der Entscheidungszeitpunkt gewählt werden. Für die Berechnung des Kapitalwertes sind alle voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen im gesamten Betrachtungszeitraum der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

ermitteln. Annahmen

Preisentwicklungen, die

m Beispiel über die Ableitung von Indizes des Statistischen Bundesamts ermittelt werden, sind in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung explizit auszuweisen (

der Behandlung von Restwerten vergleiche Abschnitt B, V.). Die Einzahlungen sollten positiv und die Auszahlungen negativ dargestellt werden. Der Abzinsungsfaktor (vergleiche Abschnitt F, Tabelle 1.1) ergibt sich aus der Formel: Abzinsungsfaktor mit p = Kalkulationszinssatz n = Anzahl der Jahre zwischen Bezugszeitpunkt und Zahlung Barwert = Zeitwert x Abzinsungsfaktor Zahlungen, die vor dem Bezugszeitpunkt fällig sind, müssen entsprechend aufgezinst werden (vergleiche Abschnitt F, Tabelle 1.2). 6 Bereits getätigte Zahlungen, die nicht entscheidungsrelevant sind, werden nicht einbezogen. Sofern die laufenden Zahlungen nicht

m Ende des Jahres fällig sind, kann dies durch Multiplikation des Barwertes mit einem Korrekturfaktor berücksichtigt werden (vergleiche Abschnitt F, Tabelle 2.2). Wenn es absehbar entscheidungsrelevant ist, sollten die Abzinsungen genauer (

m Beispiel monatsgenau oder noch präziser) vorgenommen werden.

  1. aa)Diskontierungszinssatz Der für die jeweilige Fallgruppe anzuwendende nominale Kalkulationszinssatz für die Diskontierung wird vom BMF herausgegeben (vergleiche Abschnitt B, VII.).
  2. ab)Die Berechnung des Kapitalwertes im Einzelnen

(1)Erfassung der einmaligen Ein- und Auszahlungen Einmalige Ausgaben sind mit dem vollen Betrag im Jahr der Auszahlung anzusetzen. Einzahlungen,

m Beispiel aus dem Verkauf von Gegenständen, sind entsprechend einzutragen. Für jede der Ein- und Auszahlungen ist der Barwert mittels des Abzinsungsfaktors

ermitteln. Dieser kann aus Tabelle 1.1 (Abschnitt F) entnommen oder anhand der oben genannten Formel berechnet werden. Beispiel: Eine Zahlung über 100 000 €, fällig in zwei Jahren, hat bei 7 % Kalkulationszinssatz einen Barwert von 87 000 € (100 000 € x Abzinsungsfaktor 0,87).

(2)Erfassung der laufenden Ein- und Auszahlungen Bei jährlich unterschiedlichen Beträgen sind die Jahresbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen für jedes Jahr des betrachteten Zeitraumes mit dem für das Jahr geltenden Abzinsungsfaktor aus Tabelle 1.1 (Abschnitt F)

multiplizieren und ergeben jeweils wiederum den Barwert des betreffenden Jahres. Die Summe aller Barwerte der einzelnen Jahre ergibt den Barwert der betreffenden Position. Bei jährlich gleichbleibenden Beträgen vereinfacht sich die Berechnung durch Benutzung des (Renten-)Barwertfaktors (vergleiche Abschnitt F, Tabelle 2.1), der die Zwischenberechnung der Barwerte pro Jahr überflüssig macht. Beispiel: Eine Gehaltszahlung von 70 000 € jährlich über zehn Jahre hat bei 4 % Abzinsung einen Barwert von 567 700 € (70 000 € x Barwertfaktor 8,11).

(3)Ergebnisermittlung 7 Der Kapitalwert der Maßnahme ergibt sich als Summe der Barwerte aller Positionen. Ist der Kapitalwert positiv, so ist die Maßnahme absolut wirtschaftlich. Absolute Wirtschaftlichkeit ist bei Maßnahmen der Bedarfsdeckung der Verwaltung in der Regel nicht erreichbar. Sind zwei oder mehrere Alternativen

vergleichen, so ist diejenige mit dem höchsten Kapitalwert vorteilhafter (relative Wirtschaftlichkeit). Entscheidend ist die relative Wirtschaftlichkeit zwischen mehreren Alternativen. Werden nur Auszahlungen oder negative Kapitalwerte (Auszahlungen sind höher als Einzahlungen) betrachtet, so ist die Alternative mit dem betragsmäßig niedrigsten negativen Kapitalwert wirtschaftlicher (

m Beispiel ist -10 > -100). Auch eine Alternative mit negativem Kapitalwert kann somit die wirtschaftlichste aller relevanten Handlungsalternativen sein. Die relative Wirtschaftlichkeit der Variante mit dem am wenigsten negativen Kapitalwert stellt den Regelfall in der Verwaltung dar. Beispiel: Ein-/Auszahlungen Nr. Ein-/Auszahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Nr. Ein-/Auszahlungen Jahr 0 8 Jahr 1 Jahr 2 1 Investitionsausgaben -100.000 2 laufende Personalausgaben 1 -15.000 -15.000 3 laufende Personalausgaben 2 -5.000 -4.000 4 laufende Sachausgaben 1 -10.000 -9.000 5 Einnahmen aus Verkäufen (Restwert) 1.000 Kapitalwertberechnung anhand der oben beschriebenen Vorgehensweise (Schritte

(1)bis
(3)bei p=4 % aus BMF- Rundschreiben): Kapitalwertberechnung Jahr 0 Jahr 0 Barwert Zahlung Nr. 1 [vergleiche Schritt
(1)] -100.000 Barwert Zahlung Nr. 2 (laufende Personalausgaben 1) mittels Rentenbarwertfaktor [vergleiche Schritt
(2)] -28.292 [-15.000 · 1,8861] Barwerte aus Zahlungen Nr. 3 bis 5: Barwerte aus Zahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Summe Zahlungen Nr. 3 bis 5 0 -15.000 -12.000 Barwert je Jahr 0 -14.423 [-15.000 · 0,9615] -11.095 [-12.000 · 0,9246] Summe Barwerte Nr.3 bis 5 -25.518 Kapitalwert Wert Zahl leer leer Kapitalwert [vergleiche Schritt
(3)] -153.810 Beispiel: Ein komplexes Beispiel mithilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms unter Anwendung der Zinssätze der Zinsstrukturkurve. Anwendung der Zinssätze der Zinsstrukturkurve 1 Nr. Ein-/Auszahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Nr. Ein-/Auszahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 1 Investitionsausgaben -100.000 2 laufende Personalausgaben 1 -15.000 -15.000 -15.000 -15.000 -15.000 -15.000 -15.000 3 laufende Personalausgaben 2 -5.000 -4.000 -4.000 -5.000 -4.000 -3.000 -5.000 4 laufende Sachausgaben 1 -10.000 -9.000 -7.500 -10.000 -9.000 -7.000 -10.000 5 Einnahmen aus Verkäufen (Restwert) Zinssatz lt. Zinsstrukturkurve 0,00 0,65 1,12 1,55 1,94 2,29 2,59 2,87 Formel

r Berechnung des Barwerts je Jahr Barwert je Jahr -100.000 -29.806 -27.383 -25.305 -27.781 -25.003 -21.444 -24.609 Anwendung der Zinssätze der Zinsstrukturkurve 2 Nr. Ein-/Auszahlungen Jahr 8 Jahr 9 Jahr 10 Jahr 11 Jahr 12 Jahr 13 Jahr 14 Jahr 15 Nr. Ein-/Auszahlungen Jahr 8 Jahr 9 Jahr 10 Jahr 11 Jahr 12 Jahr 13 Jahr 14 Jahr 15 1 Investitionsausgaben 2 laufende Personalausgaben 1 -15.000 -15.000 -15.000 -15.000 -15.000 -15.000 -15.000 -15.000 3 laufende Personalausgaben 2 -4.000 -4.000 -5.000 -4.000 -2.500 -5.000 -5.000 -4.000 4 laufende Sachausgaben 1 -9.000 -4.000 -10.000 -9.000 -10.000 -10.000 -9.000 -9.000 5 Einnahmen aus Verkäufen (Restwert) 35.000 35.000 Zinssatz lt. Zinsstrukturkurve 3,11 3,31 3,49 3,65 3,78 3,89 3,98 4,05 Formel

r Berechnung des Barwerts je Jahr Barwert je Jahr -21.916 -17.157 -21.288 -18.875 -17.618 -18.267 -4.053 -12.128 Kapitalwert Wert Summe Kapitalwert -380.272 b) Nutzwertanalyse als nicht monetäre Methode Anstelle der ausschließlich rechnerischen Ermittlung werden bei nicht monetären Methoden Vergleiche auf Basis von Bewertungspunkten

r Beurteilung eingesetzt. Bevor diese Überlegungen weiterverfolgt werden, sollte geprüft werden, ob eine Monetarisierung vollständig möglich ist. Auf den ersten Blick nicht monetäre Aspekte haben vielfach einen monetär erfassbaren Einfluss auf das Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Beispielsweise kann sich die Qualität eines Wirtschaftsgutes auf dessen Langlebigkeit auswirken. Diese Langlebigkeit sollte dazu führen, dass weniger Ersatzbeschaffungen notwendig werden, was sich auch auf die monetäre Betrachtungsweise auswirken sollte. Teilweise lassen sich jedoch aus übergeordneten (politischen) Zielen nur schwer konkrete Mindestwerte ableiten. In diesem Fall kann die Gegenüberstellung der jeweiligen Zielerreichungsgrade der relevanten Handlungsalternativen anhand einer Nutzwertanalyse zweckdienlich sein. Es kann für die verantwortlichen Personen daneben hilfreich sein, wenn

sätzlich

deren prognostizierten monetären Auswirkungen die Darstellung von einzelnen Aspekten anhand einer Nutzwertanalyse erfolgt (

m Beispiel Entfernung einer Dienststelle von einer anderen, vorgegebene Wartungsintervalle, etc.). Der Einfluss nicht monetärer Aspekte auf das monetäre Ergebnis sollte in jedem Fall mit angemessenem Aufwand prognostiziert werden. Die Durchführung einer Nutzwertanalyse umfasst folgende Schritte:

(1)Festlegung und Gewichtung der Bewertungskriterien Die Kriterien, die

r Beurteilung der Maßnahme dienen, sind fachbereichsspezifisch festzulegen und entsprechend ihrer Bedeutung

gewichten (Summe der Gewichte = 100) und

dokumentieren. Die einzelnen Bewertungskriterien sollen sich nach Möglichkeit nicht überschneiden, da ansonsten eine unbeabsichtigte Mehrfachanrechnung erfolgen könnte. Die einzelnen Kriterien sollten sich

dem nicht widersprechen. Der je Kriterium benutzte Maßstab

r Beurteilung ist so genau wie möglich festzuhalten.

(2)Beurteilung der Handlungsalternative Für jede Handlungsalternative wird beurteilt, ob ein Kriterium

trifft, teilweise

trifft oder nicht

trifft. Entsprechend sind zwischen 0 und 10 Punkte

vergeben. Es ist empfehlenswert, die Beurteilung von mindestens zwei Personen(-gruppen) unabhängig voneinander durchführen

lassen und die Ursachen von gegebenenfalls auftretenden Abweichungen

ermitteln und

dokumentieren.

(3)Berechnung des Ergebnisses Der Teilnutzen einer Handlungsalternative hinsichtlich eines Kriteriums ergibt sich durch Multiplikation der Punkte und deren Gewichtung. Der Nutzwert einer Handlungsalternative errechnet sich aus der Addition aller

gehörigen Teilnutzen und dient als Vergleichsmaßstab

r Bewertung der Alternativen untereinander. Beispiel: Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte) Nutzwertanalyse Kriterium Gewicht Alternative 1 Alternative 2 Kriterium Gewicht Alternative 1 Alternative 2 Punkte Teilnutzen Punkte Teilnutzen A 25 5 125 7 175 B 25 7 175 4 100 C 50 6 300 8 400 Nutzwert 600 675 c)

sammenfassung der monetären und der nicht monetären Bewertung Im Anschluss ist die monetäre Bewertung mit den Ergebnissen der Nutzwertanalyse

sammenzufassen. Um den verantwortlichen Personen eine ausreichende Entscheidungsgrundlage

unterbreiten, ist das Ergebnis der monetären Betrachtung und der Nutzwertanalyse darzustellen und eine beschreibende Begründung für den Entscheidungsvorschlag damit

verbinden. Dabei ist darauf

achten, dass die Gewichtung der monetären Bewertung in einem angemessenen Verhältnis

der Gewichtung der qualitativen Bewertung steht. Sofern das Ergebnis nach Nutzwerten konträr

m Ergebnis bei der monetären Bewertung ausfällt, ist ein darauf beruhender Entscheidungsvorschlag vertieft

begründen. Eine Verrechnung der monetären Werte mit den Ergebnissen der Nutzwertanalyse der einzelnen Alternativen ist nicht

lässig. 2. Kosten-Nutzen-Analyse als gesamtwirtschaftliches Verfahren Die Kosten-Nutzen-Analyse ist das umfassendste Verfahren

r Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Anders als bei den einzelwirtschaftlichen Verfahren findet im allgemeinen eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung statt, das heißt, alle positiven wie negativen Wirkungen der Maßnahme sind in Ansatz

bringen, unabhängig davon, wo und bei wem sie anfallen. Je nach dem Grad der Erfassbarkeit und der Möglichkeit

r Monetarisierung lassen sich die aufzunehmenden Positionen gliedern in: – direkte Kosten/Nutzen, die aufgrund verfügbarer Marktpreise direkt ermittelbar sind (

m Beispiel die Investitionskosten beim Autobahnbau), – indirekte Kosten/Nutzen, die erst über Vergleichsabschätzungen monetär

ermitteln sind (

m Beispiel die Lärmbelästigung durch eine Autobahn) und – nicht monetarisierbare Kosten/Nutzen, die über eine Vorteils-/Nachteilsdarstellung oder eine Nutzwertanalyse

bewerten sind (

m Beispiel Veränderung des Landschaftsbildes). Voraussetzung für den Einsatz der Kosten-Nutzen-Analyse ist eine für den Fachbereich spezifizierte Vorgabe, welche die Ziele, die

erfassenden Maßnahmewirkungen, Bewertungsmaßstäbe etc. enthält, um die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse

vereinfachen und eine übergreifende Vergleichbarkeit im Fachbereich sicherzustellen. Die Entwicklung dieser spezifischen gesamtwirtschaftlichen Vorgaben ist Aufgabe der jeweiligen Fachbereiche. Zeitlich unterschiedlich anfallende Kosten und Nutzen sind durch eine Rechnung mit Kapitalwerten [vergleiche entsprechend Abschnitt C, V. Nr. 1 a)]

berücksichtigen. Dabei gilt auch hier – wie bei dem einzelwirtschaftlichen Verfahren – [vergleiche Abschnitt C, V. Nr. 1 b)], dass geprüft werden sollte, ob eine Monetarisierung nicht vollständig möglich ist (

m Diskontierungszinssatz vergleiche Abschnitt B, VII.). 3. Vorgehensweise bei Förderprogrammen Förderprogramme (

m Beispiel sozialpolitische, familienpolitische, umweltpolitische Programme) haben oft primär Ziele, die sich einer monetären Bewertung entziehen. Die Programmziele sind i. d. R. allgemein verbal beschrieben (in Gesetzen, Regierungsbeschlüssen usw.) und müssen für ihre (wirtschaftliche) Umsetzung erst operationalisiert werden. Hierzu sind die Ziele in messbaren Größen, sog. Indikatoren beziehungsweise Kennzahlen, abzubilden (

m Beispiel über Umweltindikatoren, soziale Indikatoren, volkswirtschaftliche und demographische Indikatoren/Kennzahlen.

r Bildung von Indikatoren vergleiche Abschnitt C, VIII.). Die Zielerreichung beziehungsweise der Zielerreichungsgrad wird, die Eignung der gewählten Indikatoren vorausgesetzt, so messbar. Bei komplexen Maßnahmen kann eine Hierarchisierung der Ziele erforderlich sein (Teil- beziehungsweise Unterziele). Bei der Operationalisierung sind auch mögliche Zielkonflikte (konkurrierende Ziele, gegenläufige beziehungsweise sich ausschließende Ziele)

identifizieren. Förderprogramme, die nicht auf einer gesetzlichen Leistungspflicht beruhen, folgen wirtschaftlich häufig dem Maximalprinzip, das heißt, mit einem vorgegebenen Haushaltsansatz soll eine größtmögliche Wirkung im Sinne der Zielsetzung der Förderung erzielt werden. Es sollte in diesen Fällen stets geprüft werden, ob die Ziele hinreichend auch mit weniger Mitteln erreicht werden können. So wird der Nutzenzuwachs (Grenznutzen) bei steigendem Mitteleinsatz oft geringer, das heißt, der Nutzenzuwachs verläuft nicht linear

den aufgewendeten Mitteln. Programme sollten deshalb stets in geeigneten Zeitabständen evaluiert werden (vergleiche hierzu Abschnitt D, Erfolgskontrollen). VI. Berücksichtigung von Risiken und Risikoverteilung Eine Bewertung der Risiken oder Risikokategorien 9 und deren Auswirkung ist notwendig, um die erwarteten, in der Kapitalwertmethode

berücksichtigenden Ein- und Auszahlungen realitätsnah bestimmen

können. In der Planungsphase sind die realistischerweise

erwartenden Werte für Ein- und Auszahlungen (Erwartungswerte) 10 mit angemessenem Aufwand

ermitteln. Der „Erwartungswert“ soll das im Durchschnitt

erwartende projektspezifische Risiko beinhalten. Damit soll eine Über- oder Unterschätzung der

erwartenden Ein- und Auszahlungen vermieden werden. Im Falle empirisch hergeleiteter Daten ist die Verwendung von Werten, die vom historischen (statistischen) Durchschnitt abweichen,

begründen und

dokumentieren. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung („Wirtschaftlichkeit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“) ist zwischen der Vorgehensweise bei finanziell bedeutsamen Maßnahmen und Maßnahmen mit geringerer finanzieller Bedeutung

unterscheiden. 1. Vorgehensweise bei finanziell bedeutsamen Maßnahmen Bei finanziell bedeutsamen Maßnahmen (

m Beispiel Infrastruktur, Rüstung) sind die Erwartungswerte für die Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der

erwartenden projektspezifischen Risiken

bestimmen. Bei finanziell bedeutsamen Maßnahmen mit langem Betrachtungszeitraum kann es im Einzelfall erforderlich sein, neben den sogenannten unsystematischen auch sogenannte systematische Risiken

berücksichtigen a) Unsystematische Risiken Anhand der im Folgenden beschriebenen Vorgehensweise sollen die Erwartungswerte für Ein- und Auszahlungen so gebildet werden, dass

m Entscheidungszeitpunkt nur noch

fällige positive oder negative Abweichungen von ihnen erwartet werden, das heißt, dass sie nur noch mit unsystematischen Risiken behaftet sind.

(1)Auflistung projektspezifischer Risiken 11

Beginn der Risikoanalyse sollten die mit den Handlungsalternativen verbundenen relevanten Risiken identifiziert und dokumentiert werden.

(2)Darstellung projektspezifischer Risiken anhand einer Risiko-Matrix a. Festlegung der Bewertungsskalen

nächst sind Bewertungsskalen sowohl für die mögliche Eintrittswahrscheinlichkeit als auch für die potenzielle Schadenshöhe der einzelnen Risiken

definieren, um auf einen einheitlichen Maßstab beruhende und nachvollziehbare Bewertungen sicherzustellen. Beispiel einer Risiko-Matrix mit dreiteiliger Bewertungsskala (gering, mittel, hoch) b. Kategorisierung der Risiken In einem nächsten Schritt sind sowohl Eintrittswahrscheinlichkeiten als auch Schadenshöhe auf Basis der

vor festgelegten Bewertungsskalen einzuschätzen. Aus der Kombination der Bewertungen von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe lässt sich die

ordnung der Einzelrisiken

einer der

vor definierten Risikogruppen (

m Beispiel C-Risiken) vornehmen; die projektspezifischen Risiken können demzufolge in bedeutende (A-Risiken) und weniger bedeutende Risiken (C-Risiken) eingeteilt werden.

(3)Quantifizierung der monetär bewertbaren Risiken In einem weiteren Schritt ist

entscheiden, welche Risiken im weiteren Verlauf quantitativ

analysieren sind. Dies ist insbesondere bei Risiken der Fall, die in der Risikomatrix als bedeutend ausgewiesen sind. Bei der Quantifizierung der Risiken sollte – sofern möglich – auf statistisch gesicherte Daten

rückgegriffen werden. Die Datenbasis, die der Quantifizierung

grunde liegt, ist in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nachvollziehbar darzustellen.

r Quantifizierung von Risiken können folgende Orientierungsgrößen herangezogen werden: – möglicher Schaden bei Eintritt des Risikos, multipliziert mit der – gegebenenfalls abgeschätzten – Eintrittswahrscheinlichkeit – Versicherungsprämien, soweit das Risiko durch Versicherungen versicherbar ist (unabhängig vom geltenden Grundsatz der Selbstdeckung, vergleiche VV Nr. 11

§ 34BHO )

(4)Anpassung der Wirtschaftlichkeitsberechnung Sofern und soweit die monetär betrachteten Risiken nicht in dem in
(3)ermittelten Umfang bereits in den Erwartungswerten berücksichtigt wurden, sind die Erwartungswerte durch Risikozu- oder Risikoabschläge

korrigieren. Die Risikozu- beziehungsweise -abschläge sind bei den jeweiligen Positionen der Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprechend ihres zeitlichen Auftretens

berücksichtigen. Sodann ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den derart angepassten Werten erneut durchzuführen. Bei Risiken, die in einer Handlungsalternative selbst getragen werden, im Regelfall allerdings

versichern sind (z. B im Bereich der Infrastruktur: Gebäudeschäden/Untergang wegen Feuer, etc.), könnte eine monetäre Berücksichtigung durch den Ansatz entsprechender Versicherungsprämien (gegebenenfalls abzüglich von Verwaltungspauschalen) erfolgen. Die Herleitung der projektspezifischen Risikozu- und -abschläge ist in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nachvollziehbar darzustellen. Beispiel [

(1)–
(4)]: In einer relevanten Handlungsalternative werden die projektspezifischen Risiken

nächst identifiziert und dokumentiert. Anhand einer Risikomatrix wird aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit und der damit verbundenen Schadenshöhe unter anderem das Risiko der „Überschreitung der Bauzeit“ als bedeutendes Risiko eingeschätzt und nachfolgend quantitativ analysiert. Aus der Analyse ergibt sich: Ergebnis der Analyse Risiko: „Überschreitung der Bauzeit“ Über-/Unterschreitung um: Schadenshöhe/ Vorteilswert € Wahrscheinlichkeit Risiko: „Überschreitung der Bauzeit“ Über-/Unterschreitung um: Schadenshöhe/ Vorteilswert € Wahrscheinlichkeit - 6 Monate - 1.000.000 10 % 0 0 80 % + 6 Monate + 2.000.000 10 % Sofern und soweit diese monetären Auswirkungen durch die Über-/Unterschreitung der Bauzeit nicht in dem ermittelten Umfang bereits in den in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung eingestellten Werten berücksichtigt wurden, sind diese Werte durch Risikozu- oder Risikoabschläge

korrigieren. Die Risikozu- beziehungsweise -abschläge sind bei den jeweiligen Positionen der Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprechend ihres zeitlichen Auftretens

berücksichtigen. Durch dieses Vorgehen werden Erwartungswerte gebildet, von denen

m Entscheidungszeitpunkt nur noch

fällige positive oder negative Abweichungen erwartet werden. Die Wahrscheinlichkeit der Bauzeitüberschreitung und die Schadenshöhe sind vorab ungewiss und müssen daher – beispielsweise auf der Grundlage von vorhandenen Daten beständen – geschätzt werden.

(5)Abgleich der Erwartungswerte Abschließend ist nochmals kritisch

hinterfragen, ob die so ermittelten „neuen“ Erwartungswerte unter Berücksichtigung aller Umstände, das heißt, nicht nur der hier im Einzelnen anhand der monetären Risikobetrachtung [vergleiche oben

(3)und
(4)] betrachteten Risiken, realistisch sind. Im Ergebnis sollen möglichst nur noch

fällige Abweichungen von den Erwartungswerten für die Ein- und Auszahlungen

erwarten sein. Andernfalls sind die „neuen“ Erwartungswerte erneut entsprechend

korrigieren, und die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist mit den korrigierten Werten nochmals durchzuführen. b) Systematische Risiken Neben den direkt mit der Realisierung des Projekts in

sammenhang stehenden Risiken können auch solche Risiken eine Rolle spielen, die von den Projektbeteiligten nicht beeinflusst werden können und von gesamtwirtschaftlicher Relevanz sind. Diese sind allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen –

m Beispiel bei großen Infrastrukturprojekten – von Bedeutung und im Einzelfall

prüfen. Systematischen Risiken können über sogenannte „Sicherheitsäquivalente“ (durch pauschale

- und Abschläge) berücksichtigt werden. Diese sind

begründen. Wie die unsystematischen Risiken sind auch die systematischen Risiken über die Zahlungsströme

berücksichtigen. Dabei sollten die systematischen Risiken aus Transparenzgründen separat ausgewiesen werden.

- oder Abschläge

m Diskontierungszinssatz sind keine methodisch akzeptable Alternative. 2. Vorgehensweise bei Maßnahmen mit geringerer finanzieller Bedeutung Auch bei Maßnahmen mit geringerer finanzieller Bedeutung (

m Beispiel Beschaffungsmaßnahmen aus dem Bereich Materialverwaltung) sind die Erwartungswerte für die Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der

erwartenden projektspezifischen Risiken

ermitteln (vergleiche Tz. VI. 1. a) oben). Für die Ermittlung der Erwartungswerte kann in diesen Fällen auf angemessen begründete Einschätzungen

rückgegriffen werden. Es kann auch ausreichend sein, wenn die monetären Auswirkungen von Risiken oder Risikokategorien dabei (teilweise)

sammengefasst werden und keine durchgehende Trennung nach den monetären Auswirkungen einzelner Risiken oder Risikokategorien erfolgt. Eine kurze Darstellung der mit den Handlungsalternativen verbundenen Risiken im Einzelnen [gegebenenfalls anhand einer Risiko-Matrix, vergleiche Tz. VI. 2.a)

(2)] ist jedoch in jedem Fall erforderlich. Eine gesonderte Berücksichtigung systematischer Risiken ist nicht erforderlich. 3. Berücksichtigung der Risikoverteilung Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 BHO ist die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung in einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

berücksichtigen. Diese Vorschrift wurde mit Art. 4 Absatz 1 Nr. 1 des ÖPP-Beschleunigungsgesetzes vom 1. September 2005 eingeführt. Eine faire und angemessene Risikoverteilung zwischen der öffentlichen Hand und privaten Vertragsparteien im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 2 BHO ist Teil des Projektmanagements. Grundsätzlich sollten die Risiken dort

geordnet werden, wo sie auf Grund vorhandener Kompetenz am besten eingeschätzt und gesteuert werden können. Die Verteilung von Risiken zwischen der öffentlichen Hand und privaten Vertragsparteien setzt eine Analyse der Risiken selbst voraus (vergleiche Tz VI.

  1. oben). VII. Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse
  2. Sensitivitätsanalyse Wenn das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung entscheidend von vergleichsweise unsicheren Annahmen abhängt, ist im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse darzustellen, – wann, – wie und – unter welchen Umständen sich infolge der Abhängigkeit von getroffenen Annahmen das Ergebnis verändert und die Vorteilhaftigkeit der als wirtschaftlichste ermittelten Handlungsalternative

Gunsten einer anderen Handlungsalternative verloren geht. Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse geht es nicht darum, die eigenen Annahmen wieder in Frage

stellen. Es erfolgt daher auch keine Veränderung oder Anpassung der Wirtschaftlichkeitsberechnung; diese bleibt unverändert bestehen. Vielmehr soll ermittelt und dargestellt werden, ob und gegebenenfalls wann sich der Entscheidungsvorschlag

Gunsten einer anderen Handlungsalternative ändern würde. Sind solche „sensitiven“ Annahmen vorhanden, ist dies im Anschluss an das ermittelte Ergebnis darzustellen. Auf diese Weise schafft die Sensitivitätsanalyse Transparenz darüber, wie weit der Entscheidungsvorschlag von den in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung getroffenen Annahmen abhängt, beziehungsweise wie weit die Werte von den angenommenen Werten abweichen dürfen, ohne dass sich das Ergebnis ändert. Die Untersuchung der Empfindlichkeiten des Ergebnisses auf die Veränderung der wenig gesicherten Parameter der Rechnung über eine Skalierung (Abweichung um 5 %, 10 %, usw.) kann hilfreich sein. Diese Überprüfung der getroffenen Annahmen setzt eine vollständige Dokumentation aller Annahmen voraus. Im Regelfall wird es angemessen sein, die jeweiligen Annahmen gesondert voneinander

betrachten und auf deren gegebenenfalls vorhandene Abhängigkeit

einander kurz einzugehen. 2. Szenarioanalyse Bei finanziell bedeutsamen Maßnahmen empfiehlt sich die Durchführung einer Szenarioanalyse, um die Beziehung der Annahmen

einander besser darstellen

können. Bei der Szenarioanalyse werden für ausgewählte Szenarien die bei den vergleichsweise unsicheren Annahmen

berücksichtigenden Auf- und Abschläge festgelegt und im Zahlungsstrom rechnerisch berücksichtigt. Ratsam ist

mindest die Darstellung eines „Best-Case-Szenarios“

r Beschreibung der unter realistischen Annahmen voraussichtlich günstigsten Projektentwicklung sowie eines „Worst-Case-Szenarios“. 3. Abgrenzung der Sensitivitätsanalyse und der Szenarioanalyse von der Berücksichtigung der Risiken und Risikoverteilung Die monetäre Berücksichtigung der Risiken und Risikoverteilung wird regelmäßig eine erhebliche Anzahl von Annahmen enthalten,

m Beispiel Eintrittswahrscheinlichkeit eines Risikos oder voraussichtliche Höhe eines Schadensereignisses. Erst nach Abschluss der Wirtschaftlichkeitsberechnung einschließlich Berücksichtigung der Risikoverteilung steht die wirtschaftlichste Handlungsalternative fest. Danach wird auf dieser Grundlage im Rahmen der Sensitivitätsanalyse beziehungsweise Szenarioanalyse geprüft, ob und wie Abweichungen von den getroffenen Annahmen den Entscheidungsvorschlag beeinflussen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse müssen im Rahmen einer Gesamtabwägung hinsichtlich der darin betrachteten Annahmen gewürdigt werden. Die Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse ändern den Entscheidungsvorschlag als solchen im Regelfall jedoch nicht. VIII. Ergebnis, Entscheidungsvorschlag und Festlegung von Kriterien

r Erfolgskontrolle Jede Wirtschaftlichkeitsuntersuchung muss mit dem Ergebnis auch einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten. Beim Entscheidungsvorschlag ist die Frage

beantworten, ob das beabsichtigte Ziel erreicht werden kann und wenn ja, mit welcher (wirtschaftlichsten) Handlungsalternative. Stellt sich heraus, dass die wirtschaftlichste Handlungsalternative aufgrund von fehlenden Haushaltsmitteln nicht verfolgt werden kann, so ist dem im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Umschichtung von Haushaltsmitteln oder durch zeitliche Priorisierung von Maßnahmen

begegnen. Das Ergebnis muss auch die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt darstellen und einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme sowie Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen enthalten. Auf die Aktualität der – Ziele – Datenbasis (einschließlich der Diskontierungszinssätze) und – Annahmen

m Entscheidungszeitpunkt ist

achten, um eine belastbare Entscheidungsgrundlage

erhalten. Um Erfolgskontrollen durchführen

können, sind, soweit die Ziele nicht selbst bereits messbare Mengen, Volumina oder Zeitrahmen enthalten, von den Zielen Indikatoren (im Sinne von Messgrößen) abzuleiten und festzulegen, anhand derer die spätere Bewertung der Maßnahme erfolgen soll. Beispiel: Ziel: Kundenzufriedenheit auf einem für die Außenwirkung der Verwaltung akzeptablen Niveau; das heißt, mindestens x % der Kundschaft soll „

frieden“ sein. Das definierte Ziel „Kundenzufriedenheit“ kann nicht direkt, sondern nur über Indikatoren, wie

m Beispiel die Auswertungsergebnisse von Fragebögen, die Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit

lassen, erfasst werden. Bei der Auswahl von geeigneten Indikatoren ist auf deren Validität und Verlässlichkeit

achten. Die Indikatoren müssen

m einen Aussagen über die Wirkung einer Maßnahme

lassen. Des Weiteren sollte sich die Aussagekraft des Indikators über die Wirkung einer Maßnahme nicht im Laufe der Zeit

sehr verändern. Es empfiehlt sich, einen auf das oder die

er­rei­chende(n) Ziel(e)

geschnittenen Indikatorenkatalog

erstellen. Dieser sollte hinreichend umfassend sein, um als ausreichende Grundlage für die spätere Erfolgskontrolle

r Verfügung

stehen. D. Erfolgskontrolle Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, gegebenenfalls während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme ausgehend von der Planung, festzustellen, – ob und in welchem Ausmaß (Zielerreichungsgrad) die angestrebten Ziele erreicht wurden (Zielerreichungskontrolle), – ob die Maßnahme geeignet und ursächlich für die Zielerreichung war (Wirkungskontrolle) und – ob die Maßnahme wirtschaftlich war (Wirtschaftlichkeitskontrolle). Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung

unterscheiden. Im Gegensatz

m systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten

r ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme (vergleiche VV Nr. 2.2

§ 7BHO ).

I. Gegenstand und Zeitpunkt Wie alle Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen auch Erfolgskontrollen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung des Bundes dienen. Es soll Folgendes erreicht werden: – Rechtzeitiges Erkennen von Um- und Nachsteuerungsbedarf (u. a. aufgrund von Veränderungen oder Fehleinschätzungen) sowie von Um- und Nachsteuerungsmöglichkeiten – im betrachteten Aufgabenbereich oder – in anderen, insbesondere vergleichbaren Aufgabenbereichen – Erkenntnisgewinn für

künftige Entscheidungen, insbesondere

r Verbesserung der Datentransparenz und Prognosefähigkeit – im betrachteten Aufgabenbereich oder – in anderen, insbesondere vergleichbaren Aufgabenbereichen – Nachweis der Eignung und der Wirtschaftlichkeit getroffener Entscheidungen. Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich

beschaffen (vergleiche VV Nr. 2.2

§ 7BHO ).

Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder

Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme

erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen (vergleiche VV Nr. 2.2

§ 7BHO ).

Sie liefern vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll. Methodisch gesehen besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied. II. Angemessenheit Bei der Angemessenheit von Erfolgskontrollen und der Entscheidung über den zeitlichen Abstand von begleitenden Erfolgskontrollen

einander ist

beachten, dass eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit immer nur für die

kunft erreicht werden kann. Im Rahmen einer Erfolgskontrolle werden die bereits in der Planungsphase ermittelten Ziele beziehungsweise die aus diesen abgeleiteten Indikatoren bewertet. Hierfür ist jeweils, möglichst schon in der Planungsphase, konkret

klären und festzulegen, ob dies auch begleitend geschehen soll, ab wann Nachsteuerungsbedarf besteht und wie die Erkenntnisse zeitnah

Steuerungsmaßnahmen führen sollten. Die bei der Umsetzung der Maßnahme eingetretenen Risiken sind

ermitteln und mit den in der Planungsphase prognostizierten Risiken

vergleichen. Eine solche Sammlung dient der Verbesserung der Prognosefähigkeit bei

künftigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. III. Arbeitsschritte 1. Zielerreichungskontrolle und Wirkungskontrolle Ausgangspunkt für die Zielerreichungskontrolle und die Wirkungskontrolle sind die in der Planung festgelegten (Teil-) Ziele der Maßnahme, die, soweit erforderlich, auch anhand von Indikatoren beschrieben wurden. Diese Vorgaben sind mit den tatsächlich erreichten Werten

vergleichen. Soweit die Nutzwertanalyse in der Planungsphase angewandt wurde, kann die Gegenüberstellung des geplanten und des erreichten Nutzwerts erfolgen. Die Zielerreichungskontrolle und die Wirkungskontrolle sind die Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Im Gegensatz

r Wirtschaftlichkeitskontrolle lassen diese aber den Mitteleinsatz unberücksichtigt (vergleiche nachfolgend 2.). a) Zielerreichungskontrolle Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der ursprünglich geplanten (Teil-) Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad

m Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Dazu ist

nächst der Ist-

stand der umgesetzten Maßnahme

ermitteln, das heißt, eine aktuelle Darstellung der konkreten Mengen, Zeiten, Fristen, Rahmenbedingungen etc. In einem weiteren Schritt wird der Ist-

stand dann mit dem Soll-

stand verglichen. Die Zielerreichungskontrolle bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben. Haben sich die in der Planungsphase der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gesetzten Ziele verändert (

m Beispiel Abbau des Personals, für das ein Bürogebäude erstellt werden soll, wodurch sich das Ziel „eine bestimmte Anzahl von Personen an einem bestimmten Standort unterzubringen“ verändert), muss dies bei allen

künftigen Entscheidungen, für die die Erfolgskontrolle die Basis bilden soll, sowie in ähnlich gelagerten Fällen berücksichtigt werden. b) Wirkungskontrolle Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen einschließlich eingetretener, in der Planungsphase nicht berücksichtigter, Risiken der durchgeführten Maßnahme in angemessenem Umfang

ermitteln. Stellt sich im Rahmen der Wirkungskontrolle heraus, dass die verfolgte Handlungsalternative die vorgegebenen (Teil-) Ziele erfüllt hat (

m Beispiel konkrete Mengen produziert, bestimmte Fristen eingehalten, etc.), aber trotzdem ungeeignet war, das Hauptziel (

m Beispiel eine politisch beabsichtigte Wirkung)

erreichen, so sind die Gründe hierfür

dokumentieren. Die daraus ableitbaren Erkenntnisse sind im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle für Umsteuerungsprozesse

nutzen. 2. Wirtschaftlichkeitskontrolle Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob – der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und – die Maßnahme im Hinblick auf die Hauptziele insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit). a) Vollzugswirtschaftlichkeit Bei der Prüfung der Vollzugswirtschaftlichkeit wird festgestellt, ob die Maßnahme unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zielerreichungskontrolle mit dem in der Planungsphase antizipierten Ressourcenverbrauch durchgeführt wurde. Dabei ist der Ressourcenverbrauch möglichst

monetarisieren. Ausgangspunkt sind die in der Kapitalwertberechnung der Planungsphase (vergleiche Abschnitt C, V.) prognostizierten Ein- und Auszahlungen. Hierdurch entstehen die Vergleichsmöglichkeiten zwischen – den ursprünglichen Planungswerten der Maßnahme und den aktuellen Werten (Plan alt – Ist neu) und gegebenenfalls – den alten Ist-Werten und den aktuellen Werten (Ist alt – Ist neu). Es sind die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen im Jahr der Zahlung anzusetzen. Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Ein- und Auszahlungen können resultieren aus – Mehr-/Minderausgaben in den einzelnen Positionen, – der zeitlichen Verschiebung von Zahlungen (

m Beispiel bei verzögerter Inbetriebnahme) und – über- oder unterdurchschnittlichen Preisveränderungen. Die Abweichungen sind als Soll-Ist-Vergleich (geplante Werte/

m Zeitpunkt der Erfolgskontrolle erreichte Werte) festzuhalten. Wesentliche Abweichungen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zielerreichungskontrolle

erläutern. Beispiel: Planung (vor Durchführung der finanzwirksamen Maßnahme) Planung Nr. Ein-/ Auszahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Nr. Ein-/ Auszahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 1 Investitionsausgaben -100.000 2 laufende Personalausgaben 1 -15.000 -15.000 3 laufende Personalausgaben 2 -5.000 -4.000 4 laufende Sachausgaben 1 -10.000 -9.000 5 Einnahmen aus Verkäufen (Restwert) 1.000 Ist (nach Jahr 2): nach Jahr 2 Nr. Ein-/ Auszahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Nr. Ein-/ Auszahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 1 Investitionsausgaben -100.000 2 laufende Personalausgaben 1 -12.550 -12.000 3 laufende Personalausgaben 2 -5.200 -4.000 4 laufende Sachausgaben 1 -11.500 -10.200 5 Einnahmen aus Verkäufen (Restwert) 2.000 Im Rahmen der begleitenden Kontrolle der Vollzugswirtschaftlichkeit ist in der Regel die oben dargestellte Analyse der Ist-Werte ausreichend, um die notwendigen Erkenntnisse für einen gegebenenfalls vorhandenen Nachsteuerungsbedarf

gewinnen. Soll auf Grund der Ergebnisse der begleitenden Erfolgskontrolle die Maßnahme gegenüber der ursprünglichen Planung wesentlich verändert werden,

m Beispiel durch Verzicht auf einzelne Leistungskomponenten, ist eine neue Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen. Darin sind die

m aktuellen Entscheidungszeitpunkt möglichen Handlungsalternativen

ermitteln und gegenüberzustellen (vergleiche ab Abschnitt C, IV.). Die abschließende Erfolgskontrolle dient primär dem Erfahrungsgewinn. Ein Nachsteuern ist nicht mehr möglich. Auf eine Kapitalwertberechnung, das heißt Diskontierung der tatsächlichen Ein- und Auszahlungen, kann verzichtet werden, soweit keine zeitlichen Verschiebungen der Zahlungen im Vergleich

r ursprünglichen Planung erfolgt sind. Um die Auswirkungen zeitlicher Verschiebungen feststellen

können, sind die Zahlungsströme mit dem in der Planung angesetzten Kalkulationszinssatz

diskontieren. Zeitlich verzögerte Auszahlungen würden bei dynamischer Betrachtung

nächst einen günstigeren Kapitalwert bewirken. Doch fallen bei verspätetem Beginn der Nutzungsphase in der Regel

sätzliche Ausgaben,

m Beispiel bei Hochbaumaßnahmen Anmietungen oder späterer Wegfall von Mietausgaben, an, oder es werden gesetzte Ziele nicht erreicht [vergleiche 1. a) Zielerreichungskontrolle]. Beispiel: Kapitalwertberechnung auf der Grundlage der Ist-Daten nach Tabelle 1.1 mit dem in der Planungsphase angesetzten Zinssatz von p=4 % entsprechend den Schritten

(1)–
(3)(vergleiche Abschnitt C,V.). Kapitalwertberechnung Nr. Ein-/ Auszahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Nr. Ein-/ Auszahlungen Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 1 Investitionsausgaben -100.000 2 laufende Personalausgaben 1 -12.550 -12.000 3 laufende Personalausgaben 2 -5.200 -4.000 4 laufende Sachausgaben 1 -11.500 -10.200 5 Einnahmen aus Verkäufen (Restwert) 2.000 Summe Zahlung Nr. 1 bis 5 -100.000 - 29.250 - 24.200 Barwert je Jahr -100.000 -28.364 [-29.250 · 0,9615] -22.375 [-24.200 · 0,9246] Kapitalwert 150.739 Der auf der Grundlage der Ist-Daten errechnete Kapitalwert von -150.739 weicht von dem in der Planungsphase antizipierten Kapitalwert von -153.810 um 3.071 ab. b) Maßnahmenwirtschaftlichkeit Bei der Prüfung der Maßnahmenwirtschaftlichkeit geht es darum, mit angemessenem Aufwand festzustellen, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Hauptziele insgesamt wirtschaftlich war (

m Beispiel Verbesserung der Einkommensverhältnisse einer bestimmten Region durch den Bau von 200 Autobahnkilometern). Hierzu wird das Verhältnis aller positiven und negativen Auswirkungen betrachtet, die mit der Maßnahme verbunden waren. Die Prüfung der Maßnahmenwirtschaftlichkeit empfiehlt sich bei gesamtwirtschaftlichen Verfahren. E. Spezielle Empfehlungen und Regelungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Soweit besondere Empfehlungen und Regelungen für spezielle Fachthemen mit ressortübergreifender Bedeutung herausgegeben werden, sind diese

sätzlich

den in Abschnitt A bis D enthaltenen grundsätzlichen Empfehlungen heranzuziehen. Hierzu gehören derzeit: – BMF-Rundschreiben vom

  1. August 2007 – II A 3 – H 1000/06/0003 – mit Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten – Beschluss Nr. 2015/3 des Rates der IT-Beauftragten der Ressorts vom
  2. Februar 2015

m „Konzept

r Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen in der Bundesverwaltung, insbesondere beim Einsatz der IT (WiBe 5.0)“. Fundstelle: https://www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/CIO/DE/it-rat/beschluesse/beschluss_2015_03.pdf?__blob=publicationFile&v=2 – BMI Referat O1, Az. O1 – 12013/1#7 www.orghandbuch.de (Organisationshandbuch beziehungsweise Handbuch des Bundes für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlung) in der Fassung vom April 2016 – BMVBS-Schreiben vom 4. März 2005 – B 12-B 1406-00 –

r Bekanntgabe des Leitfadens „Energiespar-Contracting“ – BMVBS-Schreiben vom 16. Juli 2013-B 10-8111.1/7 K 5

r Bekanntgabe des Leitfadens „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Vorbereitung Hochbaumaßnahmen des Bundes“ F. Anlagen Ab-/Aufzinsungsfaktoren Tabelle 1.1: Abzinsungsfaktoren Übersicht Abzinsungsfaktoren Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Kalku- lations- zins- satz 2,0% 0,9804 0,9612 0,9423 0,9238 0,9057 0,8880 0,8706 0,8535 0,8368 0,8203 0,8043 0,7885 0,7730 0,7579 0,7430 2,1% 0,9794 0,9593 0,9396 0,9202 0,9013 0,8828 0,8646 0,8468 0,8294 0,8123 0,7956 0,7793 0,7632 0,7475 0,7322 2,2% 0,9785 0,9574 0,9368 0,9166 0,8969 0,8776 0,8587 0,8402 0,8221 0,8044 0,7871 0,7702 0,7536 0,7374 0,7215 2,3% 0,9775 0,9555 0,9341 0,9131 0,8925 0,8725 0,8528 0,8337 0,8149 0,7966 0,7787 0,7612 0,7441 0,7273 0,7110 2,4% 0,9766 0,9537 0,9313 0,9095 0,8882 0,8674 0,8470 0,8272 0,8078 0,7889 0,7704 0,7523 0,7347 0,7175 0,7006 2,5% 0,9756 0,9518 0,9286 0,9060 0,8839 0,8623 0,8413 0,8207 0,8007 0,7812 0,7621 0,7436 0,7254 0,7077 0,6905 2,6% 0,9747 0,9500 0,9259 0,9024 0,8796 0,8573 0,8355 0,8144 0,7937 0,7736 0,7540 0,7349 0,7163 0,6981 0,6804 2,7% 0,9737 0,9481 0,9232 0,8989 0,8753 0,8523 0,8299 0,8080 0,7868 0,7661 0,7460 0,7264 0,7073 0,6887 0,6706 2,8% 0,9728 0,9463 0,9205 0,8954 0,8710 0,8473 0,8242 0,8018 0,7799 0,7587 0,7380 0,7179 0,6984 0,6794 0,6609 2,9% 0,9718 0,9444 0,9178 0,8919 0,8668 0,8424 0,8186 0,7956 0,7731 0,7514 0,7302 0,7096 0,6896 0,6702 0,6513 3,0% 0,9709 0,9426 0,9151 0,8885 0,8626 0,8375 0,8131 0,7894 0,7664 0,7441 0,7224 0,7014 0,6810 0,6611 0,6419 3,1% 0,9699 0,9408 0,9125 0,8850 0,8584 0,8326 0,8076 0,7833 0,7598 0,7369 0,7148 0,6933 0,6724 0,6522 0,6326 3,2% 0,9690 0,9389 0,9098 0,8816 0,8543 0,8278 0,8021 0,7773 0,7532 0,7298 0,7072 0,6852 0,6640 0,6434 0,6235 3,3% 0,9681 0,9371 0,9072 0,8782 0,8502 0,8230 0,7967 0,7713 0,7466 0,7228 0,6997 0,6773 0,6557 0,6347 0,6145 3,4% 0,9671 0,9353 0,9046 0,8748 0,8461 0,8182 0,7913 0,7653 0,7401 0,7158 0,6923 0,6695 0,6475 0,6262 0,6056 3,5% 0,9662 0,9335 0,9019 0,8714 0,8420 0,8135 0,7860 0,7594 0,7337 0,7089 0,6849 0,6618 0,6394 0,6178 0,5969 3,6% 0,9653 0,9317 0,8993 0,8681 0,8379 0,8088 0,7807 0,7536 0,7274 0,7021 0,6777 0,6542 0,6314 0,6095 0,5883 3,7% 0,9643 0,9299 0,8967 0,8647 0,8339 0,8041 0,7754 0,7478 0,7211 0,6954 0,6706 0,6466 0,6236 0,6013 0,5799 3,8% 0,9634 0,9281 0,8941 0,8614 0,8299 0,7995 0,7702 0,7420 0,7149 0,6887 0,6635 0,6392 0,6158 0,5932 0,5715 3,9% 0,9625 0,9263 0,8916 0,8581 0,8259 0,7949 0,7651 0,7363 0,7087 0,6821 0,6565 0,6318 0,6081 0,5853 0,5633 4,0% 0,9615 0,9246 0,8890 0,8548 0,8219 0,7903 0,7599 0,7307 0,7026 0,6756 0,6496 0,6246 0,6006 0,5775 0,5553 4,1% 0,9606 0,9228 0,8864 0,8515 0,8180 0,7858 0,7548 0,7251 0,6965 0,6691 0,6427 0,6174 0,5931 0,5698 0,5473 4,2% 0,9597 0,9210 0,8839 0,8483 0,8141 0,7813 0,7498 0,7195 0,6905 0,6627 0,6360 0,6104 0,5858 0,5621 0,5395 4,3% 0,9588 0,9192 0,8813 0,8450 0,8102 0,7768 0,7447 0,7140 0,6846 0,6564 0,6293 0,6034 0,5785 0,5547 0,5318 4,4% 0,9579 0,9175 0,8788 0,8418 0,8063 0,7723 0,7398 0,7086 0,6787 0,6501 0,6227 0,5965 0,5713 0,5473 0,5242 4,5% 0,9569 0,9157 0,8763 0,8386 0,8025 0,7679 0,7348 0,7032 0,6729 0,6439 0,6162 0,5897 0,5643 0,5400 0,5167 4,6% 0,9560 0,9140 0,8738 0,8354 0,7986 0,7635 0,7299 0,6978 0,6671 0,6378 0,6097 0,5829 0,5573 0,5328 0,5094 4,7% 0,9551 0,9122 0,8713 0,8322 0,7948 0,7591 0,7251 0,6925 0,6614 0,6317 0,6034 0,5763 0,5504 0,5257 0,5021 4,8% 0,9542 0,9105 0,8688 0,8290 0,7910 0,7548 0,7202 0,6872 0,6558 0,6257 0,5971 0,5697 0,5436 0,5187 0,4950 4,9% 0,9533 0,9088 0,8663 0,8258 0,7873 0,7505 0,7154 0,6820 0,6502 0,6198 0,5908 0,5632 0,5369 0,5119 0,4879 5,0% 0,9524 0,9070 0,8638 0,8227 0,7835 0,7462 0,7107 0,6768 0,6446 0,6139 0,5847 0,5568 0,5303 0,5051 0,4810 5,1% 0,9515 0,9053 0,8614 0,8196 0,7798 0,7420 0,7060 0,6717 0,6391 0,6081 0,5786 0,5505 0,5238 0,4984 0,4742 5,2% 0,9506 0,9036 0,8589 0,8165 0,7761 0,7377 0,7013 0,6666 0,6337 0,6023 0,5726 0,5443 0,5174 0,4918 0,4675 5,3% 0,9497 0,9019 0,8565 0,8134 0,7724 0,7336 0,6966 0,6616 0,6283 0,5966 0,5666 0,5381 0,5110 0,4853 0,4609 5,4% 0,9488 0,9002 0,8540 0,8103 0,7688 0,7294 0,6920 0,6566 0,6229 0,5910 0,5607 0,5320 0,5047 0,4789 0,4544 5,5% 0,9479 0,8985 0,8516 0,8072 0,7651 0,7252 0,6874 0,6516 0,6176 0,5854 0,5549 0,5260 0,4986 0,4726 0,4479 5,6% 0,9470 0,8968 0,8492 0,8042 0,7615 0,7211 0,6829 0,6467 0,6124 0,5799 0,5492 0,5200 0,4925 0,4663 0,4416 5,7% 0,9461 0,8951 0,8468 0,8011 0,7579 0,7171 0,6784 0,6418 0,6072 0,5744 0,5435 0,5142 0,4864 0,4602 0,4354 5,8% 0,9452 0,8934 0,8444 0,7981 0,7543 0,7130 0,6739 0,6370 0,6020 0,5690 0,5378 0,5084 0,4805 0,4542 0,4293 5,9% 0,9443 0,8917 0,8420 0,7951 0,7508 0,7090 0,6695 0,6322 0,5969 0,5637 0,5323 0,5026 0,4746 0,4482 0,4232 6,0% 0,9434 0,8900 0,8396 0,7921 0,7473 0,7050 0,6651 0,6274 0,5919 0,5584 0,5268 0,4970 0,4688 0,4423 0,4173 Tabelle 1.2: Aufzinsungsfaktoren Übersicht Aufzinsungsfaktoren Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Kalku- lations- zins- satz 2,0% 1,0200 1,0404 1,0612 1,0824 1,1041 1,1262 1,1487 1,1717 1,1951 1,2190 1,2434 1,2682 1,2936 1,3195 1,3459 2,1% 1,0210 1,0424 1,0643 1,0867 1,1095 1,1328 1,1566 1,1809 1,2057 1,2310 1,2568 1,2832 1,3102 1,3377 1,3658 2,2% 1,0220 1,0445 1,0675 1,0909 1,1149 1,1395 1,1645 1,1902 1,2163 1,2431 1,2705 1,2984 1,3270 1,3562 1,3860 2,3% 1,0230 1,0465 1,0706 1,0952 1,1204 1,1462 1,1725 1,1995 1,2271 1,2553 1,2842 1,3137 1,3440 1,3749 1,4065 2,4% 1,0240 1,0486 1,0737 1,0995 1,1259 1,1529 1,1806 1,2089 1,2379 1,2677 1,2981 1,3292 1,3611 1,3938 1,4272 2,5% 1,0250 1,0506 1,0769 1,1038 1,1314 1,1597 1,1887 1,2184 1,2489 1,2801 1,3121 1,3449 1,3785 1,4130 1,4483 2,6% 1,0260 1,0527 1,0800 1,1081 1,1369 1,1665 1,1968 1,2279 1,2599 1,2926 1,3262 1,3607 1,3961 1,4324 1,4696 2,7% 1,0270 1,0547 1,0832 1,1125 1,1425 1,1733 1,2050 1,2376 1,2710 1,3053 1,3405 1,3767 1,4139 1,4521 1,4913 2,8% 1,0280 1,0568 1,0864 1,1168 1,1481 1,1802 1,2133 1,2472 1,2821 1,3180 1,3550 1,3929 1,4319 1,4720 1,5132 2,9% 1,0290 1,0588 1,0895 1,1211 1,1537 1,1871 1,2215 1,2570 1,2934 1,3309 1,3695 1,4092 1,4501 1,4922 1,5354 3,0% 1,0300 1,0609 1,0927 1,1255 1,1593 1,1941 1,2299 1,2668 1,3048 1,3439 1,3842 1,4258 1,4685 1,5126 1,5580 3,1% 1,0310 1,0630 1,0959 1,1299 1,1649 1,2010 1,2383 1,2766 1,3162 1,3570 1,3991 1,4425 1,4872 1,5333 1,5808 3,2% 1,0320 1,0650 1,0991 1,1343 1,1706 1,2080 1,2467 1,2866 1,3278 1,3702 1,4141 1,4593 1,5060 1,5542 1,6040 3,3% 1,0330 1,0671 1,1023 1,1387 1,1763 1,2151 1,2552 1,2966 1,3394 1,3836 1,4292 1,4764 1,5251 1,5754 1,6274 3,4% 1,0340 1,0692 1,1055 1,1431 1,1820 1,2221 1,2637 1,3067 1,3511 1,3970 1,4445 1,4936 1,5444 1,5969 1,6512 3,5% 1,0350 1,0712 1,1087 1,1475 1,1877 1,2293 1,2723 1,3168 1,3629 1,4106 1,4600 1,5111 1,5640 1,6187 1,6753 3,6% 1,0360 1,0733 1,1119 1,1520 1,1934 1,2364 1,2809 1,3270 1,3748 1,4243 1,4756 1,5287 1,5837 1,6407 1,6998 3,7% 1,0370 1,0754 1,1152 1,1564 1,1992 1,2436 1,2896 1,3373 1,3868 1,4381 1,4913 1,5465 1,6037 1,6630 1,7246 3,8% 1,0380 1,0774 1,1184 1,1609 1,2050 1,2508 1,2983 1,3477 1,3989 1,4520 1,5072 1,5645 1,6239 1,6856 1,7497 3,9% 1,0390 1,0795 1,1216 1,1654 1,2108 1,2580 1,3071 1,3581 1,4110 1,4661 1,5232 1,5827 1,6444 1,7085 1,7751 4,0% 1,0400 1,0816 1,1249 1,1699 1,2167 1,2653 1,3159 1,3686 1,4233 1,4802 1,5395 1,6010 1,6651 1,7317 1,8009 4,1% 1,0410 1,0837 1,1281 1,1744 1,2225 1,2726 1,3248 1,3791 1,4357 1,4945 1,5558 1,6196 1,6860 1,7551 1,8271 4,2% 1,0420 1,0858 1,1314 1,1789 1,2284 1,2800 1,3337 1,3898 1,4481 1,5090 1,5723 1,6384 1,7072 1,7789 1,8536 4,3% 1,0430 1,0878 1,1346 1,1834 1,2343 1,2874

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.