Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen Vom 3. Februar 2026 Es verordnen auf Grund –
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4
Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899),
sen Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1
Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, die Staatsministerien
Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft, –
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit Zustimmung der Staatsregierung, –
Absatz 4 Satz 2
Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, –
Absatz 1 und 2
Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355), der durch Artikel 2 Absatz 8
Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, –
Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2
Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Innern, der Justiz, für Kultus, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Ausführung
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen – SächsBBiGAVO)“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft sowie der städtischen Hauswirtschaft nach § 1 Absatz 6
Berufsbildungsgesetzes (§ 75b
Berufsbildungsgesetzes) ist:
Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
öffentlichen Rechts für die Berufsbildung (§ 73 Absatz 2
Berufsbildungsgesetzes) und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechend eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6
Berufsbildungsgesetzes (§ 75b
Berufsbildungsgesetzes) ist für
Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „
öffentlichen Rechts oder außerhalb
öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen
öffentlichen Dienstes ausgebildet oder die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6
Berufsbildungsgesetzes festgestellt wird (§§ 74 und 75b
Berufsbildungsgesetzes).“
Innern Armin Schuster Der Staatsminister der Finanzen Christian Piwarz Die Staatsministerin der Justiz Prof. Constanze Geiert Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Dirk Panter Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Georg-Ludwig von Breitenbuch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.