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Elfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit,

Obsah (4)§ 16§ 5§ 1§ 50c

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien

Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen Vom 3. Februar 2026 Es verordnen auf Grund –

§ 16

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4

Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899),

sen Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1

Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, die Staatsministerien

Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft, –

§ 16

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit Zustimmung der Staatsregierung, –

§ 5

Absatz 4 Satz 2

Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, –

§ 1

Absatz 1 und 2

Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355), der durch Artikel 2 Absatz 8

Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, –

§ 50c

Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2

Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) die Staatsregierung: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom
  3. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  4. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen,

Innern, der Justiz, für Kultus, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Ausführung

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und

Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen – SächsBBiGAVO)“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8

Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft sowie der städtischen Hauswirtschaft nach § 1 Absatz 6

Berufsbildungsgesetzes (§ 75b

Berufsbildungsgesetzes) ist:

  1. für die Berufsausbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
  2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zuständige Stelle beim Freistaat Sachsen sowie bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht

Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

öffentlichen Rechts für die Berufsbildung (§ 73 Absatz 2

Berufsbildungsgesetzes) und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechend eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6

Berufsbildungsgesetzes (§ 75b

Berufsbildungsgesetzes) ist für

  1. den Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
  2. die übrigen nicht durch die §§ 71 und 72

Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „

(4)Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften

öffentlichen Rechts oder außerhalb

öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen

öffentlichen Dienstes ausgebildet oder die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6

Berufsbildungsgesetzes festgestellt wird (§§ 74 und 75b

Berufsbildungsgesetzes).“

  1. In § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird nach dem Wort „Soziales“ ein Komma und das Wort „Gesundheit“ eingefügt.
  2. In § 4 wird nach der Angabe „§ 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 50c Absatz 4,“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
  3. Februar 2026 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister

Innern Armin Schuster Der Staatsminister der Finanzen Christian Piwarz Die Staatsministerin der Justiz Prof. Constanze Geiert Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Dirk Panter Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Georg-Ludwig von Breitenbuch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.