Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung Vom
- Februar 2026 Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 7 Absatz 6 und des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom
- Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), die durch die Verordnung vom
- Juni 2024 (SächsGVBl. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 12 und zu § 78 gestrichen.
- § 18 Absatz 6 Satz 6 wird gestrichen.
- § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „20“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „
(2)In jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I eine oder zwei Klausuren zu schreiben. Im Kurshalbjahr 12/II kann in jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport eine Klausur geschrieben werden.“
- c)In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Deutsch und Kunst“ durch die Angabe „Deutsch, Kunst, Biologie, Chemie und Physik“ ersetzt. 4. In § 44 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „Physik oder Chemie“ durch die Angabe „Physik, Chemie oder Biologie“ ersetzt. 5. § 49 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)In Satz 2 wird die Angabe „20 bis 30 Minuten“ durch die Angabe „in der Regel 45 Minuten“ ersetzt.
- bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Das Kolloquium besteht zu etwa gleichen Teilen aus einem Vortrag der Schülerin oder des Schülers und einem Gespräch zu inhaltlichen Schwerpunkten der Besonderen Lernleistung.“
- b)Absatz 6 Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt: „Die Punktzahl des Kolloquiums wird gegenüber der im schriftlichen Teil erreichten Punktzahl doppelt gewichtet.“ 6. § 63 Absatz 3 Satz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt: „Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich zur Vorbereitung in der Regel 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.“ 7. Abschnitt 12 wird gestrichen. 8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)Im Tabellenkopf Buchstabe a wird die Angabe „Punktzahl des schriftlichen Teils“ durch die Angabe „im Kolloquium erreichte Punktzahl“ ersetzt.
- b)In der linken Spalte der Tabelle Buchstabe a wird die Angabe „Kolloquium“ durch die Angabe „schriftlichen Teil“ ersetzt.
- c)Der Abschnitt „Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:“ wird durch folgende Angabe ersetzt: „Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde: Das Ergebnis des Kolloquiums der Besonderen Lernleistung oder der Prüfung wird mit 2/3, das des schriftlichen Teils oder der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 1/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert und die Summe mit 4 multipliziert. Das Endergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft. Dresden, den 3. Februar 2026 Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens