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Erste Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen S

Erste Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der VwV BBiGAusführung Vom 3. Februar 2026 I. VwV BBiGAusführung vom 24. Mai 2022 (SächsABl. S. 990), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 268), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (VwV BBiGAusführung)“ 2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

  1. a)Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt: „1. § 34 Absatz 9 Satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41c Absatz 4 Satz 2, § 42f Absatz 3 Satz 1, § 43 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung in Bereichen der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,“
  2. b)Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt: „2. § 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 50c Absatz 4 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung
  3. a)in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
  4. b)in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
  5. c)der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Staatsministerium der Justiz
  6. d)der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
  7. e)der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung das Staatsministerium des Innern und
  8. f)im Bereich des öffentlichen Dienstes
  9. aa)für die Sozialversicherungsfachangestellten das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
  10. ab)im Übrigen das Staatsministerium des Innern.“ II. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 3. Februar 2026 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster Die Staatsministerin der Justiz Prof. Constanze Geiert Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Dirk Panter Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Georg-Ludwig von Breitenbuch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.