Zweiunddreißigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung Vom
- April 2026 Das Staatsministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 1 Nummer 34 und 61 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom
- Februar 2026 (SächsGVBl. S. 61) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom
- Dezember 2025 (SächsGVBl. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Anordnung der Papieraktenführung bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter sowie den Bußgeldbehörden
(1)Bei den Bußgeldbehörden mit Ausnahme der in der Anlage benannten werden in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. März 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
(2)Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz bestimmten Bußgeldbehörden werden die Akten vom
- April 2026 bis einschließlich
- August 2026 weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
(3)Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeldbehörden werden vom
- September 2026 bis einschließlich
- Dezember 2026 die Akten weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 1 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum
- Juli 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
(4)Bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter Chemnitz-Süd, Dresden-Nord und Leipzig II werden bis einschließlich 29. Juni 2026 in Straf- und Bußgeldverfahren Akten in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
(5)Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter werden vom
- Juni 2026 bis einschließlich
- August 2026 die Akten weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 4 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum
- Mai 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
(6)Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter werden vom
- September 2026 bis einschließlich
- Dezember 2026 die Akten weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 4 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum
- Juli 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
(7)Die in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Sächsischen Justizministerialblatt zu veröffentlichen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. Dresden, den 7. April 2026 Die Staatsministerin der Justiz Prof. Constanze Geiert