Obsah (4)
Artikel 4Artikel 1Artikel 2Artikel 5Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2026/2027/2028 sowie zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 12. Mai 2026 Der Sächsische Landtag hat am 12. Mai 2026 d
Artikel 4des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „
(2)Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich 1. um 2,82 Prozent
- a)die Grundgehaltssätze,
- b)der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
- c)die Amtszulagen,
- d)die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
- e)die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie 2. um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge der jeweils bis zum 31. März 2026 geltenden Monatsbeträge.“ 2. § 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2026 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 116 729 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 100 402 Euro und ab dem Jahr 2027 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 117 535 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 101 095 Euro festgesetzt.“ 3. Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 2 Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes im Jahr 2027 Das Sächsische Besoldungsgesetz ,
Artikel 1dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „
(2)Ab dem 1. März 2027 erhöhen sich 1. um 2,0 Prozent
- a)die Grundgehaltssätze,
- b)der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
- c)die Amtszulagen,
- d)die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
- e)die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie 2. um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge der jeweils bis zum 28. Februar 2027 geltenden Monatsbeträge.“ 2. § 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2027 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 119 494 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 102 780 Euro und ab dem Jahr 2028 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 119 886 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 103 117 Euro festgesetzt.“ 3. § 75 wird durch den folgenden § 75 ersetzt: „§ 75 Höhe der vermögenswirksamen Leistung Die vermögenswirksame Leistung beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 monatlich 6,65 Euro. Für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt sie monatlich 13,29 Euro.“ 4. Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 3 Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum 1. Januar 2028 Das Sächsische Besoldungsgesetz ,
Artikel 2dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „
(2)Ab dem 1. Januar 2028 erhöhen sich 1. um 1,0 Prozent
- a)die Grundgehaltssätze,
- b)der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
- c)die Amtszulagen,
- d)die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
- e)die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie 2. um jeweils 30 Euro die Anwärtergrundbeträge der jeweils bis zum 31. Dezember 2027 geltenden Monatsbeträge.“ 2. § 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Besoldungsdurchschnitt wird ab dem Jahr 2028 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 121 085 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 104 149 Euro festgesetzt.“ 3. Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 4 Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. April 2026 Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510),
das Gesetz vom
- April 2026 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 049,96“ durch die Angabe „1 079,57“ ersetzt.
- § 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „
(4)Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. April 2026 um 2,82 Prozent erhöht.“ 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)Die Angabe „1. Februar 2025“ wird durch die Angabe „1. April 2026“ ersetzt.
- b)In Nummer 1 wird die Angabe „3 111,02“ durch die Angabe „3 198,75“ ersetzt.
- c)In Nummer 3 wird die Angabe „127,55“ durch die Angabe „131,15“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. März 2027 Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz ,
Artikel 4dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 079,57“ durch die Angabe „1 101,16“ ersetzt. 2. § 47 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 wird die Angabe „150 000“ durch die Angabe „153 000“ ersetzt.
- b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)In Nummer 1 wird die Angabe „30 000“ durch die Angabe „30 600“ und die Angabe „100 000“ durch die Angabe „102 000“ ersetzt.
- bb)In Nummer 2 wird die Angabe „40 000“ durch die Angabe „40 800“ ersetzt.
- cc)In Nummer 3 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „20 400“ ersetzt. 3. § 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „
(4)Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2027 um 2,0 Prozent erhöht.“ 4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)Die Angabe „1. April 2026“ wird durch die Angabe „1. März 2027“ ersetzt.
- b)In Nummer 1 wird die Angabe „3 198,75“ durch die Angabe „3 262,73“ ersetzt.
- c)In Nummer 3 wird die Angabe „131,15“ durch die Angabe „133,77“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2028 Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz ,
Artikel 5dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 101,16“ durch die Angabe „1 112,17“ ersetzt. 2. § 47 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 wird die Angabe „153 000“ durch die Angabe „154 530“ ersetzt.
- b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)In Nummer 1 wird die Angabe „30 600“ durch die Angabe „30 906“ und die Angabe „102 000“ durch die Angabe „103 020“ ersetzt.
- bb)In Nummer 2 wird die Angabe „40 800“ durch die Angabe „41 208“ ersetzt.
- cc)In Nummer 3 wird die Angabe „20 400“ durch die Angabe „20 604“ ersetzt. 3. § 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „
(4)Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2028 um 1,0 Prozent erhöht.“ 4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)Die Angabe „1. März 2027“ wird durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
- b)In Nummer 1 wird die Angabe „3 262,73“ durch die Angabe „3 295,36“ ersetzt.
- c)In Nummer 3 wird die Angabe „133,77“ durch die Angabe „135,11“ ersetzt. Artikel 7 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.
(2)Artikel 2 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3)Die Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 5 treten am 1. März 2027 in Kraft.
(4)Die Artikel 3 und 6 treten am
- Januar 2028 in Kraft. Dresden, den
- Mai 2026 Der Landtagspräsident Alexander Dierks Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister der Finanzen Christian Piwarz Anhänge Anhang 1 (zu Artikel 1) Anhang 2 (zu Artikel 2) Anhang 3 (zu Artikel 3)