Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften und d
er Dualen Hochschule Sachsen im Studienjahr 2026/2027 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2026/2027 – SächsZZVO 2026/2027) Vom
- Juni 2026 Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom
- Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, nach Anhörung der Hochschulen: § 1 Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger
(1)Für das Studienjahr 2026/2027 ergeben sich aus Anlage 1 für die dort genannten Studiengänge die Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
(2)1 Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden nur zum Wintersemester 2026/2027 aufgenommen. 2 Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Universität Leipzig im Masterstudiengang Kulturwissenschaften, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie an der Westsächsischen Hochschule Zwickau im Masterstudiengang Advanced Green Engineering and Sustainable Management 1 auch zum Sommersemester 2027 aufgenommen. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger ausschließlich zum Sommersemester 2027 aufgenommen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Design: Products and Interactions 2 , International Management 3 , Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Medienmanagement, Praxisentwicklung und Forschung in der Sozialen Arbeit sowie Sustainable Printing, Packaging and Processing 4 und an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit. § 2 Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind
(1)Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge werden für das Wintersemester 2026/2027 und das Sommersemester 2027 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).
(2)1 Für die in Anlage 2 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2 Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
(3)Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters oder klinischen Semesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters oder klinischen Semesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt. § 3 Außerkrafttreten Die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2026/2027 tritt mit Inkrafttreten der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2027/2028 außer Kraft. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- Juli 2026 in Kraft. Dresden, den
- Juni 2026 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow Anlagen Anlage 1 Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger Anlage 2 Auffüllgrenzen für bestehende Studiengänge 1 Umwelttechnologie und nachhaltiges Management 2 Design: Produkte und Interaktionen 3 Internationales Management 4 Nachhaltiges Drucken, Verpacken und Verarbeiten