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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freista

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II)

und zur Änderung der Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung Vom

  1. Juli 2005 Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  3. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) Artikel 2 Änderung der Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung § 7 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung – VDBeschrVO ) vom
  4. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 157) wird wie folgt gefasst: „

(2)Die Regionalschulämter Dresden und Leipzig sind zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die Zulassung der Bewerber, die gemäß §§ 3 bis 5 zugelassen werden, und die Ablehnung der Bewerber, denen gemäß den §§ 3 bis 5 kein Platz zugewiesen werden kann.“ Artikel 3 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1)Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten außer Kraft: die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer VBPOII-GS ) vom
  1. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333), die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen ( VBPOII-MS ) vom
  2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76), die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Zweiten Ausbildungsabschnitt und die Zweite Staatsprüfung für Lehrer an Förderschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II – APO-FS II ) vom
  3. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174), die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien ( VBPOII-GY ) vom
  4. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310), die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ( VBPOII-BS ) vom
  5. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81) und § 13 Abs. 3, §§ 14 und 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ( LbVO ) vom
  6. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Verordnung vom
  7. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 15) geändert worden ist. Dresden, den
  8. Juli 2005 Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.