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Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beihilfefähigkeit von Hebammenleistungen nach § 44 Absatz 2 der

verordnung (Zweite VwV Beihilfe Hebammenleistungen – 2. VwV BhHeb) Vom 19. Juni 2026 I. Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift regelt auf Grundlage von § 80 Absatz 9 Satz 4 des Sächsischen Beamte

§ 134ades Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge.

Davon abweichend sind die in den Nummern 5 und 6 des Abschnittes 2 der Anlage 1.

§ 134a

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Auslagen für Wegegeld und Material bis zur Höhe der dort genannten Vergütungen beihilfefähig. 2. Abschnitt 2 der Anlage 1.

§ 134a

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes online abrufbar ( www.gkv-spitzenverband.de ). Der Wortlaut von Abschnitt 2 der Anlage 1.

§ 134a

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist auch im Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift abgedruckt.

  1. Im Falle der Nummer 1 Satz 1 ist abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung statt der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr für die Beihilfefähigkeit von Zuschlägen zu den Gebührenpositionen maßgeblich. Für die Beihilfefähigkeit der Zuschläge zu den Gebührenpositionen ist bei Leistungen, die in Einheiten von jeweils fünf Minuten abgerechnet werden, der Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Fünf-Minuten-Einheit begonnen wurde, maßgeblich. Bei geburtshilflichen Leistungen, die pauschal vergütet werden, ist der Zeitpunkt der Geburt maßgeblich.
  2. Für Aufwendungen für Leistungen von Hebammen, die in der Zeit vom
  3. November 2025 bis
  4. März 2026 entstanden sind, ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beihilfefähigkeit von Hebammenleistungen nach § 44 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung (VwV Beihilfe Hebammenleistungen – VwV BhHeb) vom
  5. November 2025 (SächsABl. S. 1121), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  6. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222), anzuwenden. III. Änderung der Verwaltungsvorschrift Beihilfe Hebammenleistungen vom
  7. November 2025 In Abschnitt III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beihilfefähigkeit von Hebammenleistungen nach § 44 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung (VwV Beihilfe Hebammenleistungen – VwV BhHeb) vom
  8. November 2025 (SächsABl. S. 1121), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222), wird die Angabe „
  10. Oktober 2026“ durch die Angabe „
  11. März 2026“ ersetzt. IV. Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des
  12. März 2027 außer Kraft. V. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
  13. April 2026 in Kraft. Dresden, den
  14. Juni 2026 Der Staatsminister der Finanzen Christian Piwarz Anhang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.