Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in den Klassenstufen 5 bis 8 Vom 15. Juni 2026 Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund
Artikel 2der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Sächs
GVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 die folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Nutzung privater mobiler Endgeräte“.
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Nutzung privater mobiler Endgeräte Schülern der Klassenstufen 5 bis 8 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- die Nutzung im Einzelfall vom Lehrer zugelassen wurde oder
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“ Artikel 2 Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom
- Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668),
die Verordnung vom
- Februar 2026 (SächsGVBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 die folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Nutzung privater mobiler Endgeräte“.
- Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Nutzung privater mobiler Endgeräte Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 5 bis 8 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“ Artikel 3 Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom
- Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713),
Artikel 2der Verordnung vom 20. November 2025 (Sächs
GVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 12a Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „8“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Schulordnung Förderschulen Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317),
Artikel 3der Verordnung vom 20. November 2025 (Sächs
GVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 20a wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
- In Satz 3 wird die Angabe „Unterstufe“ durch die Angabe „Unterstufe, der Mittelstufe und der Oberstufe“ ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- August 2026 in Kraft. Dresden, den
- Juni 2026 Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens