Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2026 Vom 15. Juli 2026 Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufg
rund des § 14 Absatz 6 Satz 4, Absatz 7 Satz 4 sowie des § 20 Nummer 8, 14 und 14a des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom
- Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom
- Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2025/2026 beträgt
- für Grundschulen: 1,2559;
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2171;
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1118;
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1181;
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0966;
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1200;
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1189;
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1433;
- für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,1944;
- für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2718;
- für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2559; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2718;
- für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1629;
- für Gemeinschaftsschulen: 1,2211;
- für berufsbildende Schulen: 1,1621.“
- Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler
- einer Grundschule: 1 950 Euro;
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 6 918 Euro;
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 158 Euro;
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 363 Euro;
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 536 Euro;
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 4 094 Euro;
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 372 Euro;
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 855 Euro;
- einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 341 Euro;
- einer Oberschule außer Oberschule+:1 967 Euro;
- der Primarstufe einer Oberschule+: 1 950 Euro; der SekundarstufeI einer Oberschule+: 1 967 Euro;
- eines Gymnasiums: 2 103 Euro;
- einer Gemeinschaftsschule: 2 018 Euro;
- einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 2 028 Euro;
- in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom
- März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 811 Euro;
- einer Abendoberschule: 682 Euro;
- eines Abendgymnasiums: 1 901 Euro;
- eines Kollegs: 2 103 Euro.“
- Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dieser beträgt im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit 331 Euro.“ Artikel 2 Änderung der Zuschussverordnung Die Zuschussverordnung vom
- Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In der Anlage wird in Teil 1 Nummer 1 in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 240“ durch die Angabe „4 280“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten
(1)Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.
(2)Artikel 2 tritt am
- August 2026 in Kraft. Dresden, den
- Juli 2026 Der Staatsminister für Kultus In Vertretung Wilfried Kühner Staatssekretär