der Fassung der Bekanntmachung vom
haltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Überschrift des § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung“.
Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2 Sätze 1“ gestrichen. b)
Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtszeit“ durch das Wort „Arbeitszeit“ ersetzt. 4.
2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. 5. § 64 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ durch die Angabe „Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ ersetzt. 6.
4 Satz 1 wird nach der Zahl „44“ das Komma gestrichen. 7. § 67 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräte und der Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt. bb)
Satz 3 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräten und dem Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt. c)
Absatz 4 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt. d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: „
dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Satz 2 stattfinden. Abweichend von § 27 Abs. 1 finden die Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Absatz 1 regelmäßig alle vier Jahre
der Zeit vom
1 werden die Worte „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Worte „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt. 9.
1 Satz 3 wird nach dem Wort „unterlassen“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt. 10.
2 Satz 2 wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihn“ ersetzt. 11.
4 Satz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3 Nr. 9, 10 und 16“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 Nr. 10“ ersetzt. 12.
2 Satz 1 wird das Wort „Angelegenheit“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt. 13.
4 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Dienstvereinbarungen, die vor dem 19. Mai 1998 abgeschlossen wurden und die die
3 Nr. 1 bis 9, 11 bis 16 genannten Angelegenheiten zum Gegenstand haben.“ 14.
2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt. Artikel 2 Übergangsbestimmungen 1. Die nach Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a zu bildenden Lehrerpersonalräte und Lehrer-Bezirkspersonalräte werden
der Zeit vom
der Zeit vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430) gewählten Lehrerpersonalräte bestellt. Artikel 3
-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 12. März 2002 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des
nern Klaus Hardraht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.