← Deutschland

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-

sowie zur Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes und anderer Gesetze Vom

  1. September 2005 Der Sächsische Landtag hat am
  2. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-

Artikel 2

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG ) vom

  1. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert:
  3. Die Bezeichnung wird wie folgt geändert: a) Das Wort „und“ nach dem Wort „Tierärzte“ wird durch ein Komma ersetzt. b) Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-

“ eingefügt. 2. In der Inhaltsübersicht wird nach den Angaben zum Fünften Unterabschnitt des Dritten Abschnitts folgende Angabe eingefügt: „Sechster Unterabschnitt Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-

§ 36aFachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  3. bb)In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
  4. cc)Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-

die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „

(4)Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nr. 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden.“ 4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  1. a)Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
  2. b)Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-

“ eingefügt. 5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)Das Wort „und“ nach dem Wort „Tierärzte“ wird durch ein Komma ersetzt.
  2. b)Nach dem Wort „Apotheker,“ werden die Wörter „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-

,“ eingefügt.

  1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „
  2. der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer besteht aus gewählten Mitgliedern, deren Anzahl und Zusammensetzung in Artikel 2 des am
  3. Juni 2005 geschlossenen Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-

bestimmt wird.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.“ 7. Dem Dritten Abschnitt wird folgender Sechster Unterabschnitt angefügt: „Sechster Unterabschnitt Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-

§ 36aFachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung

(1)Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
  3. Öffentliches Gesundheitswesen,
  4. Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2)Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.
(3)Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte und die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis setzt voraus, dass
  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder Teilgebiet typischen Krankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und
  3. regelmäßig eine fallbezogene Supervisionstätigkeit durch Supervisoren erfolgt, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom
  4. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom
  5. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist, oder des § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-

(KJPsychTh-APrV) vom

  1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom
  2. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.“ Artikel 3 Änderung des Sächsischen Architektengesetzes § 21 Abs. 4 des Sächsischen Architektengesetzes ( SächsArchG ) vom
  3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207) wird wie folgt geändert:
  4. Das Wort „und“ nach dem Wort „Tierärzte“ wird durch ein Komma ersetzt.
  5. Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-

“ eingefügt.

  1. Die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. September 2005 (SächsGVBl. S. 266)“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Sächsischen Justizgesetzes § 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG ) vom
  4. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147, 148) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz § 56 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG ) vom
  6. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) wird wie folgt geändert:
  7. Das Wort „und“ nach dem Wort „Tierärzte“ wird durch ein Komma ersetzt.
  8. Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-

“ eingefügt.

  1. Die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. September 2005 (SächsGVBl. S. 266)“ ersetzt. Artikel 6 Neufassung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 7 In-Kraft-Treten

(1)Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist von der Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 9. September 2005 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz Der Staatsminister des Innern Dr. Thomas de Maizière Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.