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Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung Vom 17. Januar 2006 Aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv ) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), geändert durch Verordnung vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 269), wird wie folgt geändert: 1. Ziffer I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 werden die zum Finanzamt Dresden II gehörenden Wörter wie folgt geändert:
  2. aa)Die Wörter „Dresden I“, „Dresden III“ und „Pirna“ werden gestrichen.
  3. bb)Nach dem Wort „Dresden II“ wird das Wort „Meißen“ angefügt.
  4. b)In Nummer 8 Buchst. a Spalte 3 wird nach dem Wort „Dresden II“ das Wort „Dresden III“ und werden in Spalte 4 die Wörter „Dresden I“, „Dresden III“, „Freital“ und „Pirna“ eingefügt.
  5. c)In Nummer 8 Buchst. a Spalten 3 und 4 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter gestrichen.
  6. d)In Nummer 8 Buchst. b Spalte 3 wird nach dem Wort „Bautzen“ das Wort „Dresden II“ und werden in Spalte 4 die Wörter „Dresden I“, „Dresden II“, „Dresden III“, „Freital“, „Meißen“ und „Pirna“ eingefügt.
  7. e)In Nummer 8 Buchst. b Spalten 3 und 4 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter gestrichen.
  8. f)In Nummer 9 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Wörtern das Wort „Riesa“ gestrichen.
  9. g)In Nummer 11 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Wörtern das Wort „Riesa“ gestrichen. 2. Ziffer II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
  10. a)In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Wörtern die Wörter „Vom Landkreis Meißen die Gemeinden Moritzburg Radebeul Radeburg“ gestrichen.
  11. b)In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Landkreise Meißen und Riesa-Großenhain“.
  12. c)Die zum Finanzamt Riesa gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen. 3. Ziffer III der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
  13. a)In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Landkreise Meißen und Riesa-Großenhain“.
  14. b)Die zum Finanzamt Riesa gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Dresden, den 17. Januar 2006 Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.