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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen

Bekanntmachung der Neufassung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK Vom

  1. Juli 2017 1 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom
  2. September 2016 (SächsGVBl. S. 456) wird nachstehend der Wortlaut der Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der seit dem
  3. Oktober 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2 Die Neufassung berücksichtigt:
  4. die am
  5. April 2006 in Kraft getretene Verordnung vom
  6. März 2006 (SächsGVBl. S. 83),
  7. die teils am
  8. August 2006, teils am
  9. Dezember 2006 in Kraft getretene Verordnung vom
  10. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 436),
  11. die teils am
  12. Januar 2007, teils am
  13. Juli 2007 in Kraft getretene Verordnung vom
  14. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 358),
  15. die am
  16. Mai 2010 in Kraft getretene Verordnung vom
  17. April 2010 (SächsGVBl. S. 121),
  18. den teils am
  19. März 2012, teils am
  20. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom
  21. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 756),
  22. den am
  23. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
  24. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 410),
  25. den am
  26. Oktober 2016 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Dresden, den
  27. Juli 2017 Die Staatsministerin für Kultus In Vertretung Dr. Frank Pfeil Staatssekretär Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO) Rechtsbereinigt mit Stand vom
  28. August 2025 § 1 Förderprogramme für den Schulbau

(1)Die Förderrichtlinie IZBuB vom
  1. September 2003 (SächsABl. S. 957), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  2. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), umfasst die Förderung von Neubauten, baulichen Änderungen und Ausstattungen von Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten.
(2)Das europäische Förderprogramm zur Schulbauförderung umfasst die Förderung von
  1. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
  2. Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
  3. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen, soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgte.
(3)Das Förderprogramm Schulbauförderung im Finanzausgleich umfasst die pauschalierte Förderung von
  1. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen sowie
  2. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.
(4)Das Förderprogramm Hochwasser umfasst die Beseitigung der baulichen Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 an Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.
(5)Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 bis 4 ist die Landesdirektion Sachsen. 1 § 2 Förderprogramme zur Erfüllung besonderer schulischer Aufgaben
(1)Die Förderprogramme zur Erfüllung besonderer schulischer Aufgaben umfassen die Förderung von
  1. Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Absatz 1 und
  2. Maßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen vom
  3. Juni 2018 (SächsABl. S. 773), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  4. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211).
(2)Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß
  1. Absatz 1 Nummer 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung, soweit die Förderung bis zum
  2. Dezember 2012 bewilligt wurde,
  3. Absatz 1 Nummer 2 ist das Staatsministerium für Kultus. 2 § 3 Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler in besonderen Situationen
(1)Die Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler in besonderen Situationen umfassen die Förderung von Maßnahmen zur Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern.
(2)Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2018 bewilligt wurde. 3 § 4 Förderprogramme zur Digitalisierung des Schulwesens
(1)Die Förderprogramme zur Digitalisierung des Schulwesens umfassen die Förderung von
  1. regionalen und landesweiten Projekten zur Digitalisierung des Schulwesens im Rahmen von Programmen zur Schaffung und Verbesserung kommunaler Bildungsinfrastrukturen sowie
  2. Maßnahmen zur Stärkung der informatischen Bildung, insbesondere hinsichtlich der Bereiche Robotik und Programmierung, sowie der Medienkompetenz auf der Grundlage der SMK FRL Initiative Digitale Schule Sachsen vom
  3. Mai 2023 (SächsABl. S. 573), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), in der am
  5. August 2024 geltenden Fassung.
(2)Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Staatsministerium für Kultus. 4 § 5 Förderprogramme für die Internationale Bildungskooperation 5
(1)Die Förderprogramme für die internationale Bildungskooperation umfassen die Förderung von
  1. Maßnahmen im internationalen Schüleraustausch,
  2. Schülerpraktika im Ausland,
  3. bilateralen und multilateralen Maßnahmen im schulischen Bereich,
  4. Maßnahmen zur Erweiterung der interkulturellen oder fremdsprachlichen Kompetenz und
  5. Maßnahmen der internationalen schulischen Bildungskooperation.
(2)Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung. 6 § 6 Förderprogramme für die Heimatpflege und die Laienmusik
(1)Die Förderprogramme für die Heimatpflege und die Laienmusik umfassen die Förderung von
  1. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbreitung sächsischen Brauchtums,
  2. Maßnahmen zur Darstellung oder Verbreitung von Heimatgeschichte oder Heimatkunde und
  3. Laienmusik, die sich vorrangig der Pflege volkstümlichen Liedgutes widmet.
(2)Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. § 7 Förderprogramme für den Sportstättenbau Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung von Förderprogrammen für den Sportstättenbau, soweit es um die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 geht und im Übrigen, soweit die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde. § 8 Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds Die §§ 1 bis 7 finden keine Anwendung auf in den Förderzeiträumen 2007 bis 2013, 2014 bis 2020 und 2021 bis 2027 aufgrund von Richtlinien des Staatsministeriums für Kultus aus dem Europäischen Sozialfonds geförderte Vorhaben. 7 § 9 Einzelfallförderung
(1)Das Staatsministerium für Kultus ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.
(2)Dies gilt nicht für die Förderung des Neubaus des Beruflichen Schulzentrums für Elektrotechnik Dresden. 8 § 10 (Inkrafttreten) 1 § 1 geändert durch Verordnung vom
  1. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 534) 2 § 2 geändert durch Verordnung vom
  2. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 154), durch Verordnung vom
  3. März 2020 (SächsGVBl. S. 124), durch Verordnung vom
  4. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 534) und durch Verordnung vom
  5. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 461) 3 § 3 geändert durch Verordnung vom
  6. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 154), durch Verordnung vom
  7. März 2020 (SächsGVBl. S. 124) und durch Verordnung vom
  8. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 461) 4 § 4 neugefasst durch Verordnung vom
  9. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 461) und geändert durch Verordnung vom
  10. August 2024 (SächsGVBl. S. 813) 5 Neunummerierung der §§ durch Verordnung vom
  11. März 2020 (SächsGVBl. S. 124) 6 § 5 geändert durch Verordnung vom
  12. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 154) 7 § 8 geändert durch Verordnung vom
  13. März 2020 (SächsGVBl. S. 124) und durch Verordnung vom
  14. August 2024 (SächsGVBl. S. 813) 8 § 9 neu gefasst durch Verordnung vom
  15. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 342)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.