Drittes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen Vom 4. Mai 2004 Der Sächsische Landtag hat am 19. März 2004 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ( SächsPolG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung“.
- b)Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „(aufgehoben)“. 2. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: „6. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern.“ 3. § 21 wird wie folgt geändert:
- a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung“.
- b)Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „
(3)Die Polizei kann eine Person für bis zu 7 Tage aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist.“ 4. In § 39 Abs. 9 Satz 2 werden die Worte „oder der weiteren Verwendung“ gestrichen. 5. § 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „
(3)§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 SächsDSG gelten entsprechend.“
- § 82 wird wie folgt gefasst: „§ 82 Höhere Verwaltungsbehörden Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Regierungspräsidien.“ Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen Artikel 5 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen vom
- Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330) wird wie folgt gefasst: „Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b tritt mit Ablauf des
- Mai 2004 außer Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Sächsischen Justizgesetzes § 26 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG ) vom
- November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704) wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Polizeidirektion diese selbst.“ Artikel 4 Neufassung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen Das Staatsministerium des Innern kann das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 5 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 3, der am
- Januar 2005 in Kraft tritt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
- Mai 2004 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister des Innern Horst Rasch Der Staatsminister der Justiz Dr. Thomas de Maizire