Sachsen Vom
Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG )
der Fassung der Bekanntmachung vom
haltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsgemeinschaften“ durch das Wort „Veranstaltergemeinschaften“ ersetzt.
frastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und für neue Rundfunkübertragungstechniken,“ 5.
10 wird das Wort „Direktors“ durch das Wort „Geschäftsführers“ ersetzt. 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Das Präsidium kann gegenüber dem Landtag Stellung nehmen, ob bei jedem Vorschlag die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen.“ b)
Absatz 9 Satz 3 werden die Worte „Neuwahl des“ durch die Worte „konstituierenden Sitzung des neugewählten“ ersetzt. c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 neu angefügt: „
Absatz 1 sowie Absatz 3 wird das Wort „Direktor“ jeweils durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt. b)
Absatz 4 Nr. 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; Nr. 4 wird gestrichen.
Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Direktor“ jeweils durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt.
den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 wird das Wort „Direktor“ jeweils durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt. 10.
3 Satz 3 werden die Angabe „§ 108“ durch die Angabe „§§ 108, 109“ und das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt. 11.
3 wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Gesetz“ ersetzt. 12.
5 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen das
Absatz 4 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Weiterverbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms oder Mediendienstes anordnen, wenn auf andere Weise Abhilfe nicht geschaffen werden kann.“ b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 2a neu eingefügt: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.“ 13. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)
Satz 2 wird hinter der Angabe „§ 14“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen. b)
Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz verstoßen,“ b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a. und 2b. eingefügt: „2a. entgegen § 20 Abs. 1 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Veranstalters oder am Ende jeder Sendung den Namen des für den
halt verantwortlichen Redakteurs nicht angibt, 2b. als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 3 auf schriftliches Verlangen nicht Namen und Anschrift der für den
halt des Programms Verantwortlichen sowie des für den
halt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitteilt,“
-Kraft-Tretens von § 6 Abs. 3 Nr. 4 am 1. April 1998, nach § 11 Abs. 2 nicht verlängert werden. § 6 Abs. 3 Nr. 4 findet
soweit keine Anwendung.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „
soweit keine Anwendung.“ c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden aufgehoben. Artikel 2
-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 17. Mai 1999 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.