Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Naturschutzbeiräte Vom 2. November 2005 Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Sächsischen Gesetz
es über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Naturschutzbeiräte ( BeiratsVO ) vom 21. März 1994 (SächGVBl. S. 817), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift der Verordnung wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „des“ gestrichen.
- b)In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirats“ ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirates“ und die Zahlenangabe „12“ durch die Zahlenangabe „15“ ersetzt.
- b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)In Nummer 2 wird nach dem Wort „Naturschutzverbände“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und der im Bereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände“ gestrichen.
- bb)Es wird folgende Nummer 3 neu angefügt: „3. ein Vertreter der im Bereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände.“
- c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Der Klammerzusatz „(Landesbeirat)“ wird durch den Klammerzusatz „(Landesnaturschutzbeirat)“ ersetzt. bbb) Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt. ccc) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. drei Mitglieder des Landtages,“.
- bb)In Satz 2 wird das Wort „Landesbeirat“ durch das Wort „Landesnaturschutzbeirat“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Mitglieder des Beirates werden durch den Leiter der Naturschutzbehörde aufgrund von Vorschlägen gemäß § 4 schriftlich berufen.“
- b)Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Die Mitglieder des Beirates werden in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sollen ihren Wohnsitz oder besondere Ortskenntnisse im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde haben.“
- c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)In Satz 1 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirates“ ersetzt.
- bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Amtszeit der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 berufenen Mitglieder des Beirates endet mit der Beendigung des jeweiligen Mandats.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
- c)Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Das Wort „Landesbeirat“ wird durch das Wort „Landesnaturschutzbeirat“ ersetzt.
- bb)Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Landtag,“.
- cc)Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die im Freistaat Sachsen tätigen Landschaftspflegeverbände.“
- d)Der neue Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände,“. 6. In § 5 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirates“ ersetzt. 7. In § 7 werden die Wörter „die stellvertretenden Mitglieder,“ gestrichen. 8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Übergangsvorschriften
(1)Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter des Landesnaturschutzbeirates endet zum
- Dezember
- Die Neuberufung des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zum
- Januar 2006.
(2)Die erstmalige Berufung von gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschlagenen Mitgliedern des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt.“
- Der bisherige § 8 wird §
- Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
- November 2005 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Stanislaw Tillich