← Deutschland

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft un

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales s

Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) Artikel 2 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „7. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft,“. 2. § 5 wird wie folgt geändert:

  1. a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sachsenforst“.
  2. b)Die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ werden durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
  3. c)Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Forstwirte,“. 3. In § 8 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen. 4. § 12a wird wie folgt geändert:
  4. a)Die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992),“ wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727),“ ersetzt.
  5. b)Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. in Berufen der Handwerksordnung und soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,“.
  6. c)Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in nichthandwerklichen Gewerbeberufen die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,“.
  7. d)In Nummer 4 werden die Wörter „Notarkammer Sachsen“ durch das Wort „Ländernotarkasse“ ersetzt.
  8. e)Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. der Tiermedizinischen Fachangestellten die Sächsische Landestierärztekammer.“ Artikel 3 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft (Sächsische Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGZuVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 400) außer Kraft.
(2)

§ 1Abs.

1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 sowie Artikel 2 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

§ 4tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(3)

§ 4Abs. 3 tritt am 1. August 2009 außer Kraft.

(4)

§ 5Satz 1 Nr.

2 tritt am

  1. August 2011 außer Kraft. Dresden, den
  2. Juni 2006 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Barbara Ludwig Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Stanislaw Tillich

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.