Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Altenpflege-Ausgleichsverordnung Vom 20. Juli 2006 Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in
Artikel 3ades Gesetzes vom 8.
Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO ) vom
- Juli 2003 (SächsGVBl. S. 196), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „durch Artikel 31 des Gesetzes vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2861)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 818, 829)“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „S. 1014),
Artikel 3des Gesetzes vom 23.
Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637, 4639)“ durch die Angabe „S. 1014, 1015),
Artikel 8des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926, 932)“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
(1)Die Gesamthöhe der zu erhebenden Ausgleichsbeträge errechnet sich aus der durchschnittlichen Höhe des Kostenausgleichs pro Ausbildungsplatz im vorangegangenen Ausbildungsjahr nach § 3 Abs. 1 und der Anzahl der Ausbildungsverträge nach § 3 Abs.
- Soweit Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- April 2006 (BGBl. I S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, bleiben die Ausbildungsverträge bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge nach Satz 1 unberücksichtigt.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „
(3)Die Höhe des von der einzelnen Einrichtung zu tragenden Ausgleichsbetrages bestimmt sich nach dem Verhältnis der Anzahl der in der einzelnen Einrichtung betreuten Personen zur Gesamtzahl aller in Sachsen von den Einrichtungen nach § 1 betreuten Personen. Die Anzahl der betreuten Personen ist in stationären Einrichtungen aus dem Durchschnitt der im Monat März des jeweiligen Jahres täglich betreuten Personen zu ermitteln. Die Anzahl der betreuten Personen ist in ambulanten Einrichtungen aus dem Durchschnitt der im Monat März des jeweiligen Jahres täglich betreuten Personen zu ermitteln, wobei die Personen berücksichtigt werden, die Leistungen nach den §§ 36, 38 und 39 SGB XI in Anspruch genommen haben. Personen, die gleichzeitig in einer teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtung gepflegt werden, sind nur in der teilstationären Einrichtung zu zählen. Bei der Berechnung des Durchschnitts entstehende Bruchteilsergebnisse unter n,5 werden abgerundet, ab n,5 aufgerundet. Bei Einrichtungen, die nach dem Monat März eröffnet worden sind, ist der Durchschnitt der im dritten Monat nach der Zulassung der Pflegeeinrichtung oder der Anzeige des Betriebs des Heimes betreuten Personen zu ermitteln.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „
(5)Die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 wird für jedes Ausbildungsjahr berechnet. Das Ausbildungsjahr beginnt am
- August und endet am
- Juli des folgenden Jahres. Die Ausgleichsbeträge werden bei der jeweiligen Einrichtung mittels Verwaltungsakt in Teilbeträgen zur Monatsmitte der Monate August, November, Februar und Mai erhoben.“
- § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Der Anspruch auf Kostenausgleich nach Absatz 1 wird gemindert, wenn die Gesamthöhe des zu gewährenden Kostenausgleichs die Gesamthöhe der tatsächlich eingenommenen Ausgleichsbeträge nach § 2 Abs. 3 übersteigt. Die zuständige Stelle ermittelt den Minderungsbetrag nach Satz 1 jeweils zum Monatsanfang der Monate November, Februar, Mai und August als Differenzbetrag zwischen der Gesamtsumme des Kostenausgleichs und der Gesamthöhe der tatsächlich gezahlten Ausgleichsbeträge. Die nach Absatz 6 zu zahlenden Teilbeträge werden um den sich aus diesem Differenzbetrag ergebenden Vomhundertsatz verringert. Der Minderungsbetrag ist ganz oder anteilig auszuzahlen, sofern zu den folgenden Zahlungsterminen die Summe der tatsächlich eingenommenen Ausgleichsbeträge die Gesamtsumme des Kostenausgleichs übersteigt.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „des folgenden Ausbildungsjahres“ gestrichen. bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „
(4)Kostenausgleich nach Absatz 1 Satz 1 wird nur gewährt, wenn die Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung spätestens im Ausbildungsjahr 2005/2006 begonnen wurde.“
- d)Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
- e)Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)In Satz 1 werden die Wörter „Februar, Mai, August und November“ durch die Wörter „August, November, Februar und Mai“ ersetzt.
- bb)Satz 2 wird gestrichen. 4. In § 4 werden die Wörter „ Landesversicherungsanstalt Sachsen“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland“ ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Schlussbestimmungen
(1)Nach Beendigung des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens wird ein eventuell verbleibender Überschuss an die Einrichtungen nach § 1 zurückgezahlt.
(2)Die Zurückzahlung erfolgt im Verhältnis der von der jeweiligen Einrichtung tatsächlich gezahlten Ausgleichsbeträge zu dem Überschussbetrag.“
- Der bisherige § 5 wird §
- Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
- Juli 2006 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz