← Deutschland

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen Vom 22. November 2001 Es wird verordnet aufgrund von 1. § 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Erhebung von Gebühren

Justizverwaltungsangelegenheiten § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Gebühren

Justizverwaltungsangelegenheiten vom 27. November 1992 (SächsGVBl. S. 610), die durch Verordnung vom 6. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)Nach der Angabe „§ 1059a“ wird die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
  2. b)Die Angabe „50 bis 750 DM“ wird durch die Angabe „25 bis 385 EUR“ ersetzt. 2.

Nummer 2.1 wird die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „409 EUR“ ersetzt. 3.

Nummer 2.2 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,50 EUR“ und die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt. 4.

Nummer 3.1 wird die Angabe „15 bis 500 DM“ durch die Angabe „10 bis 255 EUR“ ersetzt. 5.

Nummer 3.2 wird die Angabe „15 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt. 6.

Nummer 3.3 wird die Angabe „15 bis 500 DM“ durch die Angabe „10 bis 255 EUR“ ersetzt. 7.

Nummer 3.4 wird die Angabe „15 bis 100 DM“ durch die Angabe „10 bis 50 EUR“ ersetzt. 8.

Nummer 4 wird die Angabe „50 bis 300 DM“ durch die Angabe „25 bis 155 EUR“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Berufsvormünderprüfungsverordnung § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz (Berufsvormünderprüfungsverordnung – BVormPrüfVO ) vom 2. September 1999 (SächsGVBl. S. 514) wird wie folgt geändert: 1.

Absatz 1 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „100 EUR“ ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a)

Nummer 1 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „200 EUR“ ersetzt. b)

Nummer 2 wird die Angabe „550 DM“ durch die Angabe „275 EUR“ ersetzt. 3.

Absatz 3 wird die Angabe „50 DM bis 600 DM“ durch die Angabe „25 EUR bis 300 EUR“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Justizdienstkleidungsverordnung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und der Justizwachtmeister (Justizdienstkleidungsverordnung – JusDKlVO ) vom 15. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 586) wird wie folgt geändert: 1.

§ 2Abs. 1 werden die Worte „Polizeibeamtinnen und“ gestrichen und die Angabe „vom 12. August 1993 (Sächs

GVBl. S. 840)“ durch die Angabe „vom 20. Oktober 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 2)“ ersetzt. 2.

§ 2Abs. 4 Satz 1 Buchst. b wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 1995 (Sächs

GVBl. S. 153)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 5) geändert worden ist,

der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 3.

§ 3Abs.

2 wird die Angabe „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. 4.

§ 8

wird das Wort „Einkommensteuergesetz“ durch die Worte „des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt und nach der Angabe „(BGBl. I S. 821)“ die Angabe „ , das zuletzt durch Artikel 106 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2806) geändert worden ist,

der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. Artikel 4

-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002

Kraft. Dresden, den 22. November 2001 Der Staatsminister der Justiz Manfred Kolbe

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.