Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung BBergG und der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum Vom
- Juni 1999 Es wird verordnet aufgrund von
- § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom
- August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom
- Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Ermächtigungsverordnung BBergG – BergErmVO) vom
- November 1992 (SächsGVBl. S. 479),
- § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundbuchrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz – JustAG) vom
- Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662): Artikel 1 Änderung der Zuständigkeitsverordnung BBergG Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über bergrechtliche Zuständigkeiten ( Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO ) vom
- Januar 1993 (SächsGVBl. S. 76) wird wie folgt geändert:
- In der Eingangsformel wird nach dem Wort „Bundesberggesetzes“ die Angabe „(BBergG)“ eingefügt.
- § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundesberggesetzes“ durch die Angabe „BBergG“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „
(2)Das Oberbergamt ist zuständig für
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 BBergG, der Bewilligung nach § 8 BBergG und die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 BBergG,
- die Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 17 Abs. 4 BBergG,
- den Widerruf nach § 18 BBergG, die Aufhebung nach den §§ 19 und 20 BBergG, die Mitteilung nach § 21 Abs. 1 BBergG und das Verlangen nach Beteiligung nach § 21 Abs. 2 BBergG,
- die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 1 BBergG,
- die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG,
- die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29 BBergG,
- die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG,
- die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38 BBergG,
- Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, § 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4 BBergG,
- die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG sowie die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn nach § 57b Abs. 1 BBergG,
- die Anerkennung von Markscheidern nach § 64 Abs. 1 BBergG,
- Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 und den §§ 70 und 71 BBergG,
- Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 und 71 BBergG, soweit diese der Wahrnehmung der Aufgaben dienen, für die das Oberbergamt nach einer aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung zuständig ist,
- die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75 BBergG,
- die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 BBergG mit Ausnahme des § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
- Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Ergebnisse nach § 125 Abs. 1 BBergG,
- die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 und 162 BBergG, soweit sich nicht aus Absatz 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt.
(3)Das Bergamt ist zuständig für
- Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3 BBergG,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 50 BBergG,
- die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57 BBergG mit Ausnahme der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG, 3.a die Entscheidung über eine Freigabe einer gestellten Sicherheit nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG,
- die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 BBergG,
- die Entgegennahme des Risswerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
- die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG,
- die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 BBergG,
- Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 bis 74 BBergG, soweit keine Zuständigkeit des Oberbergamtes nach Absatz 2 Nr. 13 besteht,
- Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2 BBergG,
- die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1 BBergG.“ c) In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte „des Bundesberggesetzes“ jeweils durch die Angabe „BBergG“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom
- August 1991 (SächsGVBl. S. 352) wird wie folgt geändert:
- § 8 wird aufgehoben;
- der bisherige § 9 wird §
- Artikel 3 Künftige Änderungen Die auf Artikel 1 beruhenden Teile der Verordnung können aufgrund der Ermächtigung des § 142 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 2 BergErmVO durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit geändert werden. Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
- Juni 1999 Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann