← Deutschland

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Obsah (7)Artikel 1Artikel 3Artikel 25§ 1Artikel 33Artikel 59Artikel 29

gesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG – BAföG) Vom 7. Januar 1993 Rechtsbereinigt mit

Artikel 1des Gesetzes vom 23.

Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet. 2 Es wird mit Wirkung zum

  1. August 2008 in die Landesdirektion Chemnitz eingegliedert. 3 Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz – SächsStOG ) vom
  2. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) ist das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung Teil der Landesdirektion Sachsen. 1 § 2 Ämter für Ausbildungförderung

(1)1 Bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Ämter für Ausbildungsförderung errichtet. 2 Sie erfüllen die ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. 3 Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 4 Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen. 5 Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die aus der Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehende Mehrbelastung einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. 6 Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte für mehrere Landkreise, mehrere Kreisfreie Städte oder mindestens einen Landkreis und eine Kreisfreie Stadt ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung

Rechtsverordnung zu errichten. 7 Die Rechtsverordnung legt fest, bei welcher Gebietskörperschaft

Neuordnung der örtlichen Zuständigkeit eine Mehr- oder Minderbelastung eintritt, und regelt die Ausgleichszahlung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften.

(2)1 Für Studentinnen und Studenten an Hochschulen im Freistaat Sachsen sind die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Studentenwerke Ämter für Ausbildungsförderung. 2 Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen. 2 § 3 Zuständigkeiten
(1)Oberste Landesbehörde zur

führung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

(2)Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ( BAföG-TeilerlaßV ) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt

Artikel 3des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129) geändert worden ist.

(3)Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken

Rechtsverordnung zu regeln.

(4)Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Kultus.
(5)Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
(6)Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 3 Abs. 4 BAföG trifft die Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium.
(7)Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
(8)1 Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das

Artikel 25des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (Sächs

GVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Leistungsbescheide der Studentenwerke die Finanzämter Vollstreckungsbehörden. 2 Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3 Hat der Schuldner im Freistaat Sachsen weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Studentenwerk seinen Sitz hat, örtlich zuständig.

(9)Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist zuständig für die Ausbildungsförderung in den

§ 1Abs.

1 Nr. 14 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom

  1. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) bestimmten Ländern. 3 § 4 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
  2. Januar 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Hans-Joachim Meyer 1 § 1 neu gefasst

Artikel 33des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (Sächs

GVBl. S. 138, 165) und geändert

Artikel 59des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (Sächs

GVBl. S. 130, 148) 2 § 2 geändert

Gesetz vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 142),

Artikel 33des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (Sächs

GVBl. S. 138, 165),

Artikel 59des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (Sächs

GVBl. S. 130, 148) und

Artikel 3des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (Sächs

GVBl. S. 329) 3 § 3 geändert

Artikel 29der Verordnung vom 10. April 2003 (Sächs

GVBl. S. 94, 97),

Gesetz vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 142),

Artikel 33des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (Sächs

GVBl. S. 138, 165),

Artikel 59des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (Sächs

GVBl. S. 130, 148) und

Artikel 3des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (Sächs

GVBl. S. 329)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.