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Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung Vom 16. Januar 2002 [ Berichtigt 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117)] Es wird verordnet auf Grund von § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv ) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281): Artikel 1 Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO ) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)Nummer 2 Satz 3 wird gestrichen.
  2. b)Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Verwaltung der Umsatzsteuer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), sowie die Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO bleiben unberührt.“
  3. c)Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. Lohnsteuer-Außenprüfung für A1- und A2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern) Sie umfasst, unabhängig vom Zuständigkeitsbereich des für die Lohnsteuer-Außenprüfungen jeweils zentral zuständigen Finanzamtes, auch Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen.“ 2. Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
  4. a)In der Überschrift wird das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
  5. b)In Nummer 7 wird nach dem Wort „Werkvertragsarbeitnehmer“ die Angabe „, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach § 20a AO bestimmt“ angefügt.
  6. c)Nummer 8 Buchst. e Spalte 2 erhält folgende Fassung: „
  7. e)grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung, im Ausland ansässige Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer sowie Fälle des § 20a AO“
  8. d)In Nummer 8 Buchst. f wird das Wort „Versicherungsteuer“ durch die Angabe „Feuerschutz- und Versicherungsteuer“ ersetzt.
  9. e)In Nummer 9 werden die Spalten 1 und 2 wie folgt gefasst: „9.) Lohnsteuer-Außenprüfung
  10. a)für A 1- und A 2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern)“
  11. f)Nach Nummer 9 Buchst. a wird folgender Buchstabe b angefügt: Buchstabe b Buchstabe bei Ort Freistaat Sachsen „
  12. b)bei Arbeitgebern im Sinne des § 20a AO Chemnitz- Mitte Freistaat Sachsen“
  13. g)Nummer 10 erhält folgende Fassung: Nummer 10 Nr. bei Ort Regierungsbezirk „10. Steuerfahndung sowie Bußgeld- und Strafsachenstelle
  14. a)allgemein Chemnitz- Süd Regierungsbezirk Chemnitz Freital Regierungsbezirk Dresden Leipzig I Regierungsbezirk Leipzig
  15. b)bei zentralisierter Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO oder Nummer 7 dieser Anlage Chemnitz- Süd Freistaat Sachsen“
  16. h)Nummer 11 wird gestrichen. 3. Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
  17. a)In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Angaben das Wort „Eulowitz“ gestrichen.
  18. b)In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Bischofswerda gehörenden Angaben „Bischheim-Häslich“, „Gersdorf-Möhrsdorf“ und „Reichenbach-Reichenau“ gestrichen. Nach dem Wort „Großröhrsdorf“ wird das Wort „Haselbachtal“ eingefügt.
  19. c)In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
  20. d)In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Süd gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
  21. e)In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
  22. f)In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
  23. g)In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
  24. h)In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Angaben das Wort „Laubusch“ gestrichen.
  25. i)In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
  26. j)In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
  27. k)In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Leipzig III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Dresden, den 16. Januar 2002 Der Staatsminister der Finanzen Dr. Thomas de Maizière

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.