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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (Kommunal­dienst­aufwands­entschädigungs­verordnung – KomDAEVO) 1 Vom 3. Dezember 1

997 Rechtsbereinigt mit Stand vom

  1. Januar 2024 Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von
  2. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 81),
  4. § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. April 1997 (SächsGVBl. S. 353): § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, hauptamtlichen Amtsverweser sowie die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden. 2 Sie gilt auch für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen, den Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen und den Direktor der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, soweit sie Beamte sind. 2 3 § 2 Grundsätze

(1)Die Dienstaufwandsentschädigung ist eine Entschädigung für dienstlich veranlaßte Aufwendungen im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und des § 155 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes .
(2)1 Neben der Dienstaufwandsentschädigung nach dieser Verordnung darf der Dienstherr, der die Dienstaufwandsentschädigung gewährt, keine Entschädigung für die Mitwirkung in einem Organ, dessen Ausschüssen oder Fraktionen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewähren. 2 § 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(3)1 Es darf keine Entschädigung für die Mitwirkung in Organen oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der Beamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband. 2 § 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(4)1 Die Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. 2 Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(5)Der Anspruch auf die Dienstaufwandsentschädigung entfällt
  1. wenn der Beamte ununterbrochen länger als zwei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit oder
  2. mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.
(6)1 Beamte, denen vertretungsweise ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt übertragen ist oder die zu Amtsverwesern bestellt sind, erhalten die Dienstaufwandsentschädigung, wenn sie dem Amtsinhaber nach Absatz 5 nicht mehr zusteht. 2 Erhält in den Fällen des Satzes 1 ein Beamter bereits eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der Gesamtbetrag der Dienstaufwandsentschädigungen die höchste der für die einzelnen Ämter vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen nicht überschreiten.
(7)Die reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 4 § 3 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung
(1)Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Amtsträger ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3.
(2)Die Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 2 aufgeführten Amtsträger beträgt monatlich 163 EUR.
(3)1 Die Dienstaufwandsentschädigungen werden jährlich zum 1. April an die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. 2 Das Staatsministerium des Innern macht die neuen Dienstaufwandsentschädigungsbeträge im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 5 § 4 Maßgebende Einwohnerzahl
(1)1 Maßgebende Einwohnerzahl für die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist ab Januar eines jeden Jahres die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl. 2 Abweichend von Satz 1 sind Veränderungen der Einwohnerzahl aufgrund von Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.
(2)Maßgebende Einwohnerzahl bei Verwaltungsverbänden ist die Summe der Einwohnerzahlen gemäß Absatz 1 der jeweiligen Mitgliedsgemeinden. § 5 Übergangsvorschrift Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft. 6 § 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1)1 Diese Verordnung tritt am
  1. Januar 1998 in Kraft. 2 § 5 tritt mit Wirkung vom
  2. August 1996 in Kraft.
(2)Mit dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die vorläufige Regelung der Dienstaufwandsentschädigungen für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten (Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung – DAE-VO) vom
  1. September 1992 (SächsGVBl. S. 447) außer Kraft. Dresden, den
  2. Dezember 1997 Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht Anlagen 1 bis 3 7 8 (aktuelle Anpassung siehe Fußnote) 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom
  3. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) 2 § 1 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
  4. Juli 2005 SächsGVBl. S. 167, 179) 3 Anpassung der Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 2 aufgeführten Amtsträger: ab
  5. April 2019 siehe Bekanntmachung vom
  6. Januar 2019 (SächsABl. S. 303) ab
  7. April 2020 siehe Bekanntmachung vom
  8. Januar 2020 (SächsABl. S. 125) ab
  9. April 2021 siehe Bekanntmachung vom
  10. März 2021 (SächsABl. S. 258) ab
  11. April 2022 siehe Bekanntmachung vom
  12. Januar 2022 (SächsABl. S. 127) ab
  13. April 2023 siehe Bekanntmachung vom
  14. Januar 2023 (SächsABl. S. 274) ab
  15. April 2024 siehe Bekanntmachung vom
  16. Januar 2024 (SächsABl. S. 244) ab
  17. April 2025 siehe Bekanntmachung vom
  18. Januar 2025 (SächsABl. S. 189) ab
  19. April 2026 siehe Bekanntmachung vom
  20. Januar 2026 (SächsABl. S. 263) 4 § 2 geändert durch Verordnung vom
  21. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 604), durch Artikel 15 der Verordnung vom
  22. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), durch Verordnung vom
  23. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 671), durch Verordnung vom
  24. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) und durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom
  25. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) 5 § 3 geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
  26. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5), durch Verordnung vom
  27. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 604), durch Verordnung vom
  28. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 671) und durch Verordnung vom
  29. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) 6 § 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  30. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665) 7 Anlagen 1 bis 3 neu gefasst durch Verordnung vom
  31. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) 8 Anpassung der Dienstaufwandsentschädigungen: ab
  32. April 2019 siehe Bekanntmachung vom
  33. Januar 2019 (SächsABl. S. 303) ab
  34. April 2020 siehe Bekanntmachung vom
  35. Januar 2020 (SächsABl. S. 125) ab
  36. April 2021 siehe Bekanntmachung vom
  37. März 2021 (SächsABl. S. 258) ab
  38. April 2022 siehe Bekanntmachung vom
  39. Januar 2022 (SächsABl. S. 127) ab
  40. April 2023 durch Bekanntmachung vom
  41. Januar 2023 (SächsABl. S. 274) ab
  42. April 2024 durch Bekanntmachung vom
  43. Januar 2024 (SächsABl. S. 244) ab
  44. April 2025 siehe Bekanntmachung vom
  45. Januar 2025 (SächsABl. S. 189) ab
  46. April 2026 siehe Bekanntmachung vom
  47. Januar 2026 (SächsABl. S. 263)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.