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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag

Obsah (4)§ 6§ 19§ 2§ 21

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag Vom 17. März 1994 Der Sächsische Landtag hat am 17. März 1994 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes

der Anlage zu § 2 Abs. 1 wird die Stadt Torgau dem Wahlkreis 33 (Torgau‑Oschatz) zugeordnet. 2.

§ 6Abs.

1 wird das Wort „Zweitstimmen“ ersetzt durch das Wort „Listenstimmen“. 3.

§ 19wird „§ 15 Nr.

2“ ersetzt durch „§ 15 Nr. 3“.

  1. § 18 Abs. 2 Satz 1
  2. Halbsatz wird ersetzt durch: „Parteien, die weder im Deutschen Bundestag noch

einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,“. 5.

§ 2Abs.

2 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt. 6.

§ 21Abs.

3 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. Artikel 2 Wahlkreisvorschläge unter Nichtbeachtung der Auswirkungen des § 2 Abs. 2 SächsWahlG, die jedoch mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes

Übereinstimmung stehen Ein Wahlkreisvorschlag ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil bei seiner Unterzeichnung (§ 20 Abs. 2 und 3 SächsWahlG ) oder bei der Aufstellung eines

ihm enthaltenen Parteibewerbers (§ 21 SächsWahlG ) § 2 Abs. 2 SächsWahlG nicht beachtet wurde, soweit dabei

haltlicher Übereinstimmung mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes gehandelt worden ist. Artikel 3 Wahlkreisvorschläge unter Beachtung der Auswirkungen des § 2 Abs. 2 SächsWahlG, die jedoch mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes nicht

Übereinstimmung stehen

(1)Ein Wahlkreisvorschlag ist ungültig, wenn bei seiner Unterzeichnung (§ 20 Abs. 2 und 3 SächsWahlG ) oder bei der Aufstellung eines

ihm enthaltenen Parteibewerbers (§ 21 SächsWahlG ) zwar § 2 Abs. 2 SächsWahlG beachtet wurde, jedoch nicht

haltlicher Übereinstimmung mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes gehandelt worden ist.

(2)Ein solcher Wahlkreisvorschlag kann unter Beachtung des Artikels 1 des vorliegenden Gesetzes

nerhalb der nach dem SächsWahlG maßgeblichen Fristen ersetzt werden.

(3)Entstehen den Parteien durch eine Ersetzung im Sinne des Absatzes 2 nachweisbare Kosten, so werden diese, soweit sie unvermeidlich und angemessen sind, auf Antrag vom Freistaat Sachsen erstattet; Kosten einzelner Parteimitglieder sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag ist

nerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Einreichung des ersetzenden Wahlvorschlages beim Landeswahlleiter zu stellen; die anspruchsbegründenden Unterlagen sind

nerhalb der genannten Ausschlußfrist vollständig vorzulegen. Artikel 4

krafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung

Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 17. März 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des

nern

Vertretung Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.