Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG) Vom
- Januar 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom
- August 2024 Der Sächsische Landtag hat am
- November 2003 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Aufbau und Aufgaben der Tierschutzbehörden
(1)Tierschutzbehörden sind
- das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Tierschutzbehörde,
- die Landesdirektion Sachsen als obere Tierschutzbehörde und
- die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Tierschutzbehörden.
(2)Der Vollzug des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften ist Pflichtaufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1 § 2 Zuständigkeiten
(1)Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2)Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 des Tierschutzgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
(3)Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom
- Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht über Einrichtungen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie über Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes .
(4)Die übergeordnete Tierschutzbehörde kann sich im Einzelfall für zuständig erklären, wenn das wegen des Ausmaßes oder der Folgen einer Angelegenheit erforderlich ist. 2 § 3 Rechtsverordnung Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann abweichend von § 2 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Tierschutzbehörden als zuständige Behörden für die Durchführung und den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften bestimmen. 3 § 4 In-Kraft-Treten 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
- Januar 2004 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz 1 § 1 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom
- Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179), durch Artikel 44 des Gesetzes vom
- Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) und durch Gesetz vom
- Mai 2023 (SächsGVBl. S. 250) 2 § 2 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom
- Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179), durch Artikel 44 des Gesetzes vom
- Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), durch Gesetz vom
- Mai 2023 (SächsGVBl. S. 250) und durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 3 § 3 neu gefasst durch Gesetz vom
- Mai 2023 (SächsGVBl. S. 250)