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Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung Vom 24. April 1996 Rechtsbereinigt mit

Stand vom

  1. März 2017 Der Sächsische Landtag hat am
  2. März 1996 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Qualifikation zu regeln, die zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom
  3. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
  4. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt. 1 § 2 Vollzug der Verordnung über Heizkostenabrechnung 2

(1)Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständig für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ( Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizKostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)1 Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen ( SächsEAG ) vom
  1. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom
  2. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom
  3. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
  5. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. 2 § 42a VwVfG findet Anwendung.
(3)1 In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG. 2 § 10 VwVfG findet Anwendung.
(4)1 Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HeizkostenV . 2 In den Fällen des § 77 Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom
  1. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
  2. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die verantwortliche Baudienststelle zuständig. 3 § 3 aufgehoben 4 § 4 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
  3. April 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht 1 § 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50, 80)) 2 Die Absätze 2 und 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36) 3 § 2 neu gefasst durch Gesetz vom
  6. September 2010 (SächsGVBl. S. 234) 4 § 3 aufgehoben durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 des Gesetzes vom
  7. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.