Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften über Große Kreisstädte Vom 20. Februar 1997 Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1997 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderungen der Gemeindeo
rdnung Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom
- April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 531), wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 Sätze 3 und
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „
(3)Die Kreisfreien Städte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.“
- In § 103 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte“ durch die Worte „Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern“ ersetzt.
- § 112 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Kreisfreie Städte das Regierungspräsidium.“ Artikel 2 Änderung der Landkreisordnung In § 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO ) vom
- Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: „
(5)Die Landratsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.“ Artikel 3 Änderung der Bauordnung § 59 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), geändert durch Gesetz vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: „3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.“ 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Nach den Worten „Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch“ werden die Worte „Gemeinden, die dies bis zum 31. März 1997 geworden sind, sowie“ eingefügt.
- bb)Die Zahl „10 000“ wird durch die Zahl „20 000“ ersetzt.
- b)Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Die Zahl „8 000“ wird durch die Zahl „15 000“ ersetzt.
- bb)Die Zahl „10 000“ wird durch die Zahl „20 000“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte ( SächsGrKrZuVO ) vom 31. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 951) wird wie folgt geändert: 1. Die Absatzangabe „
(1)“ wird gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 5 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Für diejenigen Gemeinden, die am
- April 1997 bereits zu Großen Kreisstädten erklärt sind, geht die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde am
- Januar 1998 vom Regierungspräsidium auf das Landratsamt über.
(3)Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom
- Mai 1993 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom
- Juli 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
- Februar 1997 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht