Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung vom 30. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 459) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) in der ab
Gesetzes vom
2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3
Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105), zu 2.
2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3
Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zu 3.
3
Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zu 4.
3
Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zu 5.
2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3
Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2
Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, zu 6.
2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3
Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2
Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, zu 7.
1 Nr. 2
Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zu 8.
1 Nr. 2
Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2015 § 1 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungskostenerstattung
Sächsischen Reisekostengesetzes für Auslandsdienstreisen mit einer kalendertäglichen Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung vom
Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt sind. 2 In den Fällen
Absatz 4a Satz 5 Halbsatz 1, Satz 3 Nummer 2 und 3
Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld 80 Prozent
Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.
Sächsischen Reisekostengesetzes werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung in Verbindung mit den erlassenen Verwaltungsvorschriften nach § 16 Satz 2
Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind.
Bundesreisekostengesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften erfasst sind, sind die für Luxemburg und für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die für das Mutterland geltenden Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungskostenerstattungen maßgebend. 2 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 1 § 2 Grenzübertritt
letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.
Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden; an die Stelle
Dienstortes tritt der Geschäftsort. 3 § 4 Inkrafttreten Anlage 4 1 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.