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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen

Obsah (4)§ 6§ 18§ 17§ 9

verordnung Vom 2. Oktober 2012 1 Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung

Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung vom 30. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 459) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung

Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) in der ab

  1. September 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2 Die Neufassung berücksichtigt:
  2. die am
  3. April 1997 in Kraft getretene Verordnung vom
  4. März 1997 (SächsGVBl. S. 362),
  5. die am
  6. Oktober 1998 in Kraft getretene Verordnung vom
  7. August 1998 (SächsGVBl. S. 486),
  8. die am
  9. November 2000 in Kraft getretene Verordnung vom
  10. September 2000 (SächsGVBl. S. 445),
  11. den am
  12. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
  13. September 2001 (SächsGVBl. S. 665),
  14. die am
  15. Juli 2005 in Kraft getretene Verordnung vom
  16. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 186),
  17. den am
  18. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 12 § 9

Gesetzes vom

  1. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881),
  2. die mit Wirkung vom
  3. Januar 2010 in Kraft getretene Verordnung vom
  4. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 61),
  5. die nach ihrem Artikel 3 am
  6. September 2012 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. 3 Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund: zu 1.

§ 6Abs.

2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3

Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105), zu 2.

§ 6Abs.

2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3

Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zu 3.

§ 18Abs.

3

Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zu 4.

§ 18Abs.

3

Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zu 5.

§ 6Abs.

2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3

Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2

Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, zu 6.

§ 6Abs.

2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3

Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2

Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, zu 7.

§ 17Abs.

1 Nr. 2

Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zu 8.

§ 17Abs.

1 Nr. 2

Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom

  1. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876). Dresden, den
  2. Oktober 2012 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland Verordnung

Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2015 § 1 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungskostenerstattung

(1)1 Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 6 Absatz 1

Sächsischen Reisekostengesetzes für Auslandsdienstreisen mit einer kalendertäglichen Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung vom

  1. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den erlassenen Verwaltungsvorschriften nach § 16 Satz 2

Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3

Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt sind. 2 In den Fällen

§ 9

Absatz 4a Satz 5 Halbsatz 1, Satz 3 Nummer 2 und 3

Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld 80 Prozent

Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.

(2)Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1

Sächsischen Reisekostengesetzes werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung in Verbindung mit den erlassenen Verwaltungsvorschriften nach § 16 Satz 2

Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind.

(3)1 Für Länder, die nicht in den nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung in Verbindung mit § 16 Satz 2

Bundesreisekostengesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften erfasst sind, sind die für Luxemburg und für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die für das Mutterland geltenden Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungskostenerstattungen maßgebend. 2 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 1 § 2 Grenzübertritt

(1)1 Die Abgrenzung zwischen Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungskostenerstattung einerseits und Inlandstagegeld und Inlandsübernachtungskostenerstattung andererseits bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. 2 Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land

letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2)1 Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. 2 Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag

Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3)Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 festgesetzt worden sind. 2 § 3 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1)1 Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreise länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 1 Absatz 1 und 3 vom 15. Tage an um 10 Prozent zu ermäßigen. 2 Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. 3 Für die Erstattung der Auslandsübernachtungskosten gilt § 1 Absatz 2 und 3.
(2)Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 41

Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden; an die Stelle

Dienstortes tritt der Geschäftsort. 3 § 4 Inkrafttreten Anlage 4 1 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom

  1. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 301) und durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) 2 § 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 301) und durch Artikel 1 der Verordnung vom
  4. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) 3 § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  5. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) 4 Anlage aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom
  6. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.