← Deutschland

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) Vom 18. November 1991 Rechtsbereinigt mit

Artikel 1des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

(2)1 Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. 2 Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. 3 Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums fort und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. 4 Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt. 2 § 3 Beiträge und Gebühren
(1)Die Industrie- und Handelskammern ziehen ihre Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst ein.
(2)Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.
(3)Die von der Industrie- und Handelskammer über rückständige Abgaben aufgestellten Rückstandsverzeichnisse sind Vollstreckungstitel im Sinn des § 794 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),

Artikel 11Absatz 15 des Gesetzes vom 18.

Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 § 4 Prüfung des Jahresabschlusses Die Aufsichtsbehörde kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen (Prüfungsrichtlinien). 4 § 5 Dienstsiegel 1 Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel mit dem Staatswappen zu führen. 2 Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt. § 6 Bestellung von Sachverständigen Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),

Artikel 1des Gesetzes vom 17.

Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit nicht durch Gesetz eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. 5 § 7 (aufgehoben) 6 § 8 (aufgehoben) 7 § 9 (aufgehoben) 8 Dresden, den

  1. November 1991 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Dr. Rüdiger Thiele Staatssekretär 1 § 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
  2. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658) 2 § 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
  4. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658) 3 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658) 4 § 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658) 5 § 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658) 6 § 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  9. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658) 7 § 8 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom
  10. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) 8 § 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  11. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.