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Verordnung der Sächsischen Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann zur Änderung der Sächsischen Frauenförderungsstatistikverordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann zur Änderung der Sächsischen Frauenförderungsstatistikverordnung Vom 14. September 2001 Aufgrund von § 5 Abs. 2 des Ges

nern verordnet: Artikel 1 Die Verordnung der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann über die statistischen Angaben für die Frauenförderung

Dienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung – SächsFFStatVO ) vom 22. August 1995 (SächsGVBl. S. 295, 1996 S. 349) wird wie folgt geändert:

der Überschrift werden die Worte „Fragen der“ gestrichen. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Grundlage für die Analyse der Situation weiblicher Beschäftigter ist der

den Dienststellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG)

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. März 2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857, 1872) geändert worden ist,

der jeweils geltenden Fassung, erhobene Personal-Ist-Bestand.“ § 1 Abs. 2, Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: „Über Absatz 1 hinaus erheben die Dienststellen folgende statistischen Angaben:“ § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Zahl der ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten, getrennt nach Geschlecht und Laufbahngruppen;“

§ 1Abs.

2 Nr. 4 wird jeweils das Wort „Angaben“ durch die Worte „statistische Angaben“ ersetzt.

§ 1Abs.

2 Nr. 4 Buchst. e wird die Angabe „Voll- oder Teilzeitkraft“ durch die Angabe „Voll- oder Teilzeitbeschäftigten“ ersetzt.

§ 1Abs. 3 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „Sächs

FFG“ eingefügt.

§ 2Abs.

1 Satz 1 werden die Angaben „Daten nach § 1 Abs. 2 und 3“ durch die Angaben „aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3“ ersetzt. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Handelt es sich bei den Dienststellen um nachgeordnete Landesbehörden, deren Stellen zum Teil von einer übergeordneten Landesbehörde bewirtschaftet werden, sind die Erhebungsvordrucke

soweit von dieser um die notwendigen statistischen Angaben zu ergänzen.“ § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird gestrichen.

§ 2Abs.

2 werden die Angaben „Daten nach § 1 Abs. 2 und 3“ durch die Angaben „aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3“ ersetzt. § 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, der Landtag und der Rechnungshof teilen die statistischen Angaben bis zum

  1. Oktober des Berichtsjahres dem Statistischen Landesamt mit.“ § 3 Satz 5 wird gestrichen. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Statistische Landesamt wertet die statistischen Angaben nach § 1 Abs. 1 und 2 für die Frauenförderung aus und teilt die Ergebnisse jährlich bis zum
  2. Mai der nach der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung (GeschoSReg)

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1999 (SächsABl. S. 1003),

der jeweils geltenden Fassung, für Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Stelle als Grundlage für die Erstellung des Berichts gemäß § 17 SächsFFG mit.“ § 4 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2001

Kraft. Dresden, den 14. September 2001 Die Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann Christine Weber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.