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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften Vom 1. September 2003 Aufgrund von § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 27 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 Nr. 1

der

haltsübersicht werden

den Angaben zu §§ 12 und 13 jeweils die Worte „bei Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen. 2.

§ 1

Satz 1 wird das Wort „Sparkassengesetz“ durch die Worte „Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a)

Satz 2 wird das Wort „Verbandssparkassen“ durch das Wort „Verbundsparkassen“ ersetzt. b)

Satz 2 werden nach dem Wort „Sachsen-Finanzverband“ die Worte „oder die Sachsen-Finanzgruppe“ eingefügt. c)

Satz 3 wird die Abkürzung „SächsSparkG“ durch die Worte „des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt. 4.

§ 6

werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des

nern“ gestrichen. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a)

der Überschrift werden die Worte „bei Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen. b)

Absatz 1 werden die Worte „von Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a)

der Überschrift werden die Worte „bei Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen. b)

Satz 1 werden die Worte „von Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen.

  1. § 14 wird wie folgt gefasst: „
  2. Ausnahmegenehmigungen Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts allgemein oder im Einzelfall zulassen.“ Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten

den Verwaltungsräten der Sparkassen Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten

den Verwaltungsräten der Sparkassen ( SächsSparkWVO ) vom

  1. August 1994 (SächsGVBl. S. 1525), geändert durch die Verordnung vom
  2. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 540), wird wie folgt geändert: 1.

der

haltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „§ 29 (aufgehoben)“. 2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Nicht wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.“ 3.

§ 7Abs.

2 Nr. 4 werden die Worte „Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen“ durch die Worte „Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt. 4. § 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Verwaltungsrat einer nach dem

-Kraft-Treten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von Vertretern der Beschäftigten aus dem Vorsitzenden (§ 10 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe) und weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe).“ 5. § 29 wird aufgehoben. Artikel 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung

besonderen Fällen bei Sparkassen (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO) Artikel 4 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Grenzen einer Abführung des Jahresüberschusses der Sparkassen (Ausschüttungsverordnung) Artikel 5 Neufassungen der Sächsischen Sparkassenverordnung und der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten

den Verwaltungsräten der Sparkassen Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsischen Sparkassenverordnung sowie den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten

den Verwaltungsräten der Sparkassen

der vom

-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 6

-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung

besonderen Fällen bei Sparkassen mit kommunalem Träger (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO ) vom

  1. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 480) außer Kraft. Dresden, den
  2. September 2003 Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.