der
haltsübersicht werden
den Angaben zu §§ 12 und 13 jeweils die Worte „bei Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen. 2.
Satz 1 wird das Wort „Sparkassengesetz“ durch die Worte „Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a)
Satz 2 wird das Wort „Verbandssparkassen“ durch das Wort „Verbundsparkassen“ ersetzt. b)
Satz 2 werden nach dem Wort „Sachsen-Finanzverband“ die Worte „oder die Sachsen-Finanzgruppe“ eingefügt. c)
Satz 3 wird die Abkürzung „SächsSparkG“ durch die Worte „des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt. 4.
werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des
nern“ gestrichen. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a)
der Überschrift werden die Worte „bei Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen. b)
Absatz 1 werden die Worte „von Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a)
der Überschrift werden die Worte „bei Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen. b)
Satz 1 werden die Worte „von Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen.
den Verwaltungsräten der Sparkassen Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten
den Verwaltungsräten der Sparkassen ( SächsSparkWVO ) vom
der
haltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „§ 29 (aufgehoben)“. 2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „
2 Nr. 4 werden die Worte „Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen“ durch die Worte „Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt. 4. § 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Verwaltungsrat einer nach dem
-Kraft-Treten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von Vertretern der Beschäftigten aus dem Vorsitzenden (§ 10 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe) und weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe).“ 5. § 29 wird aufgehoben. Artikel 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung
besonderen Fällen bei Sparkassen (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO) Artikel 4 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Grenzen einer Abführung des Jahresüberschusses der Sparkassen (Ausschüttungsverordnung) Artikel 5 Neufassungen der Sächsischen Sparkassenverordnung und der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten
den Verwaltungsräten der Sparkassen Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsischen Sparkassenverordnung sowie den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten
den Verwaltungsräten der Sparkassen
der vom
-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 6
-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Kraft.
besonderen Fällen bei Sparkassen mit kommunalem Träger (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO ) vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.