Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst Vom
- Juni 1993 Für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der sächsischen Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsreferendare gelten die nachstehenden vorläufigen Regelungen:
- Bis zum Inkrafttreten einer sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung findet die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes (LHZAP/hD) des Freistaates Bayern vom
- Dezember 1986 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 1989 (GVBl. S. 347) sinngemäß Anwendung, wenn und soweit Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen dem nicht entgegenstehen.
- Der Vorbereitungsdienst einschließlich der Anstellungsprüfung (Große Staatsprüfung) wird auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften im Freistaat Bayern abgeleistet. Es kann angeordnet werden, daß Teile des Vorbereitungsdienstes im Rahmen vorhandener Ausbildungskapazitäten im Freistaat Sachsen abzuleisten sind.
- Die Referendare erhalten über die Teilnahme an der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst im Freistaat Bayern ein entsprechend der Anlage gestaltetes Zeugnis.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am
- Juli 1993 in Kraft. Dresden, den
- Juni 1993 Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Jähnichen Freistaat Sachsen BEFÄHIGUNG für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes Herr Diplomagraringenieur (Univ.) geboren am in hat den Vorbereitungsdienst im Freistaat Bayern auf der Grundlage der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes (LHZAPO/hD) vom
- Dezember 1986 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 1989 (GVBl.. S. 347), erfolgreich abgeleistet und die für die Anstellungsprüfung (Große Staatsprüfung) vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Fachrichtung Landwirtschaft, Schwerpunkt mit der Gesamtprüfungsnote ___ = _________,bestanden. Hierbei erreichte er unter 12 sächsischen Prüfungsteilnehmern die Platzziffer ________. Der Regierungslandwirtschaftsreferendar hat damit die Befähigung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst im Freistaat Sachsen erworben. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Landwirtschaftsassessor zu führen. Die Bewertung der Leistungen im einzelnen ist umseitig ersichtlich. Dresden, den__________ 1993 Siegel Das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Pädagogische Prüfung im Rahmen der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst Herr ________________________________ hat die Pädagogische Prüfung 1993 abgelegt. Die Einzelleistungen wurden wie folgt bewertet: Bewertung Prüfung Note Note Schriftlicher Abschnitt ____________________ Mündlicher Abschnitt ____________________ Schulpraktischer Abschnitt
- Lehrvorführung ____________________
- Lehrvorführung ____________________ Der Prüfungsteilnehmer hat in der Pädagogischen Prüfung die Prüfungsnote _________ erzielt. Fachliche Prüfung im Rahmen der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst Herr ________________________________ hat die Pädagogische Prüfung 1993 abgelegt. Die Einzelleistungen wurden wie folgt bewertet: Bewertung Nr. Prüfungsteil Note I. Schriftlicher Prüfungsabschnitt Note A 1 Allgemeine Grundlagen der Landbewirtschaftung einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, Agrarpolitik und Marktwirtschaft. Landwirtschaftsverwaltung und -beratung, Beratungsmethodik, Berufsbildung, allgemeine Verwaltungsfragen. Landeskunde Bayerns ________ A 2 Grundzüge des einschlägigen Rechts, Staatsbürgerkunde ________ L 1 Landwirtschaftliche Betriebswirtschaft ________ L 2 Bodenkultur un dLandschaftspflege, Pflanzliche Erzeugung mit Technik und Bauwesen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung ________ L 3 Tierische Erzeugung mit Tierzucht, Tehcnik und Bauwesen im Bereich der Tierhaltung ________ Doppelaufgabe aus dem Schwerpunkt ________ Note des schriftlichen Prüfungsabschnittes II. Mündlicher Prüfungsabschnitt Fachvortrag ________ Mündliche Prüfung ________ Note des mündlichen Prüfungsabschnittes III. Beratungs- prüfung Der Prüfungsteilnehmer hat in der fachlichen Prüfung die Prüfungsnote ____________ erzielt. Die Bewertung erfolgte nach § 27 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom
- Februar 1984 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 1992 (GVBl. S. 47). Prüfungsnoten Prüfungsnoten Note Einzelleistungen Gesamtergebnis Einzelleistungen Gesamtergebnis sehr gut
(1)= eine besonders hervorragende Leistung 1,00-1,50 = sehr gut gut
(2)= eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft 1,51-2,50 = gut befriedigend
(3)= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 2,51-3,50 = befriedigend ausreichend
(4)= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht 3,51-4,50 = ausreichend mangelhaft
(5)= eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung 4,51-5,50 = mangelhaft ungenügend
(6)= eine völlig unbrauchbare Leistung 5,51-6,00 = ungenügend