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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Bergwerkseigentumsverordnung Vom

  1. April 2014 1 Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen und weiterer Verordnungen vom
  2. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 98) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum (Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung – SächsBWEVO) unter ihrer neuen Überschrift in der ab dem
  3. April 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2 Die Neufassung berücksichtigt:
  4. die am
  5. September 1991 in Kraft getretene Verordnung vom
  6. August 1991 (SächsGVBl. S. 352),
  7. die am
  8. Februar 1996 in Kraft getretene Verordnung vom
  9. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 58),
  10. Artikel 2 der am
  11. August 1999 in Kraft getretenen Verordnung vom
  12. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 451, 452),
  13. § 31 Abs. 2 Nr. 4 der am
  14. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung vom
  15. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600),
  16. Artikel 2 der am
  17. April 2014 nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretenen eingangs genannten Verordnung . 3 Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund von zu
  18. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Führung des Grundbuches in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz) vom
  19. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 153), zu
  20. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Führung des Grundbuchs in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz – SächsGrundbG) vom
  21. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 153), zu
  22. § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundbuchrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz – JustAG ) vom
  23. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  24. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zu
  25. § 1 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG ) vom
  26. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  27. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303, 304) geändert worden ist, zu
  28. § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG ) vom
  29. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  30. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist. Dresden, den
  31. April 2014 Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum (Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung – SächsBWEVO) § 1 (aufgehoben) § 2 Anzuwendende Vorschriften Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung ( Grundbuchverfügung – GBV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  32. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  33. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3721), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch (Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO ) vom
  34. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  35. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt. § 3 Besonderes Grundbuchblatt 1 Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. 2 In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen. 3 Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern. § 4 Bestandsverzeichnis

(1)1 In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen:
  1. die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
  2. die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,
  3. Veränderungen der in Ziffer 1 bezeichneten Eintragungen. 2 Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. 3 Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.
(2)In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(3)Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.
(4)Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken. § 5 Erste Abteilung In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben. § 6 Grundpfandrechtsbriefe Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist. § 7 Eintragungsersuchen 1 Bezüglich des aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. 2 Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen. § 8 (Inkrafttreten)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.