Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsb
ehörden (Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung – FlurbEntVO) 1 Vom
- April 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom
- Mai 2024 Auf Grund des § 27a des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2003 (SächsGVBl. S. 698), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: § 1 Ansprüche der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom
- Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom
- April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Reisekostenvergütung und Entschädigung für Zeitaufwand. 2 § 2 Reisekostenvergütung Art und Umfang der Reisekostenvergütung richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom
- Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom
- Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 § 3 Entschädigung für Zeitversäumnis 1 Für die Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer nach § 1 besteht Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Geld. 2 Die Höhe des Entschädigungsanspruches bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom
- Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 Dabei zählt jede angefangene Stunde als volle Stunde. 4 Die Entschädigung wird für bis zu zehn Stunden pro Tag gewährt. 5 Zeiten für An- und Abfahrt sind mit zu berücksichtigen. 4 § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden vom
- Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung vom
- Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den
- April 2019 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt 1 Überschrift geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
- April 2021 (SächsGVBl. S. 517) und durch Verordnung vom
- April 2024 (SächsGVBl. S. 445) 2 § 1 neu gefasst durch Verordnung vom
- April 2024 (SächsGVBl. S. 445) 3 § 2 geändert durch Verordnung vom
- April 2024 (SächsGVBl. S. 445) 4 § 3 neu gefasst durch Verordnung vom
- April 2024 (SächsGVBl. S. 445)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.