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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz

Obsah (4)Artikel 8Artikel 5Artikel 1Artikel 2

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz Vom 22. Oktober 2003 Aufgrund von § 94 Abs. 4 des Bundessozialhi

Artikel 8des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (Sächs

GVBl. S. 168, 170), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „

Artikel 5des Gesetzes vom 24.

Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 1354)“ durch die Angabe „

Artikel 1Abs.

4 des Gesetzes vom

  1. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
  2. In § 15 wird die Angabe „

Artikel 2Abs.

10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3113)“ durch die Angabe „

Artikel 1Abs.

5 des Gesetzes vom

  1. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
  2. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Übergangsvorschriften

(1)Abweichend von § 4 Abs. 1 beginnt die erste Amtsperiode der neu hinzu tretenden zweiten Stellvertreter mit deren Bestellung. Abweichend von § 4 Abs. 2 endet ihre erste Amtsperiode mit Ablauf der Amtsperiode des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder und Stellvertreter.
(2)Für Anträge, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle eingegangen sind, ist § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.“ Artikel 2 Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 22. Oktober 2003 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.