Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Frauenförderungsstatistikverordnung Vom
(2)Über Absatz 1 hinaus erheben die Dienststellen folgende statistische Angaben: 1. die Art des für die Dienststelle geltenden Tarifvertrages; 2. die Zahl der Beamten einschließlich der Richter, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Funktionen, Laufbahngruppen und Laufbahnen; 3. die Zahl der Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Berufsfachrichtungen und Funktionen sowie gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen; 4. die Zahl der ohne Bezüge beurlaubten Beamten einschließlich der Richter sowie der ohne Entgelt beurlaubten Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen; 5. aus Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, gegebenenfalls getrennt nach Funktionen und Laufbahngruppen,
- a)die Zahl der internen und externen Stellenausschreibungen,
- b)die Zahl der auf Stellenausschreibungen eingegangenen Bewerbungen,
- c)die Zahl der zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Bewerber,
- d)die Zahl der Neubesetzungen von Stellen, darunter die Zahl der Neubesetzungen der ausgeschriebenen Stellen; 6. die Zahl der Beamten in Ausbildung, getrennt nach Laufbahngruppen und Laufbahnen; 7. die Zahl der Angestellten in Ausbildung, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls die Zahl der Arbeitnehmer in Ausbildung, getrennt nach Ausbildungsberufen; 8. die Zahl der beförderten Beamten einschließlich der Richter, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Laufbahngruppen und Laufbahnen; 9. die Zahl der durch Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppierten Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie Berufsfachrichtungen und gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen; 10. die Zahl der Beschäftigten, die an den Veranstaltungen zur fachübergreifenden sowie fachspezifischen Fortbildung teilgenommen haben, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie gegebenenfalls nach Funktionen. Die Angaben sind mit Ausnahme derjenigen in Satz 1 Nr. 1 und 5 Buchst. a zusätzlich nach Geschlecht zu trennen.“ 3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)In Satz 1 werden die Wörter „der Geschäftsordnung der Staatsregierung“ durch die Angabe „dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 19. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 160), geändert durch Beschluss vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 244),“ ersetzt.
- b)In Satz 2 werden die Wörter „der Geschäftsordnung der Staatsregierung“ durch die Wörter „dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien“ ersetzt. 4. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „der obersten Rechtsaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „dem Statistischen Landesamt“ ersetzt. 5. In § 4 wird die Angabe „der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung (GeschoSReg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1999 (SächsABl. S. 1003), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien“ ersetzt. 6. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Übergangsvorschrift Die statistischen Angaben sind in der den Regelungen dieser Verordnung, in der am 1. September 2006 geltenden Fassung, entsprechenden Weise erstmals zum Stichtag 30. Juni 2006 oder für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 zu erheben und in der in § 3, in der am 1. September 2006 geltenden Fassung, genannten Weise bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres 2006, von den übrigen Dienststellen bis zum Ablauf des 31. Januar 2007 zu berichten.“ 7. Der bisherige § 5 wird § 6 und darin wird in der Überschrift das Wort „Inkrafttreten“ durch das Wort „In-Kraft-Treten“ ersetzt. Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut der Sächsischen Frauenförderungsstatistikverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 24. Juli 2006 Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz